SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
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1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
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