und b ANAG: Befugnis des Gesuchstellers zur Verschweigung objektiv unrichtiger Verdächtigungen, selbst wenn die Fremdenpolizei eines andern Kantons darauf abgestellt hat; Anforderungen an den Beweis dafür, dass der Gesuchsteller zu Klagen Anlass gegeben habe.
OG; art. 11 e seg. dell'accordo italo-svizzero relativo all'emigrazione dei lavoratori italiani in Svizzera, del 10 agosto 1964; veste del lavoratore italiano colpito dalla revoca del permesso di dimora di interporre un ricorso di diritto pubblico, quando egli avrebbe avuto diritto al rinnovo del permesso, senza quella revoca.
ANAG. Der Beschwerdeführer habe die Behörden des Kantons Basel-Landschaft über die in Basel angeordneten Massnahmen und deren Gründe nicht orientiert; diese seien nicht bereit, einen Ausländer aufzunehmen, der im bisherigen Wohnsitzkanton zu so schweren Klagen Anlass gegeben habe, dass er habe weggewiesen werden müssen. Ausserdem seien die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. b
ANAG erfüllt.
ANAG falle. Es komme nicht darauf an, ob die Strafbarkeitsbedingung des Art. 214
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 214 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). |
OG erforderliche aktuelle Interesse an der Erhebung der Beschwerde fehle. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Gemäss Art. 11 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom 10. August 1964 (AS 1965 S. 399) haben italienische Arbeitskräfte nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von wenigstens 5 Jahren Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung, d.h. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihre Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Nach der Beschwerdeantwort des Regierungsrates hielt sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 1956 bis 1964 insgesamt etwa 89 Monate, oder mehr als 7 Jahre als Saisonarbeiter in der Schweiz auf, bis ihm mit Wirkung seit dem 30. November 1964 eine Jahresbewilligung erteilt wurde. Nach Art. 12 Ziff. 2 des Abkommens werden die Monate, während welcher der Arbeitnehmer als Saisonarbeiter in der Schweiz gearbeitet hat, von den Fristen abgezogen, die für die
ANAG ermächtigt die Fremdenpolizei, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er der Fremdenpolizei
ANAG in Basel-Stadt zu berechtigten Klagen Anlass gegeben hat.