Urteilskopf

94 I 182

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. März 1968 i.S. FMC Corporation gegen Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft und Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 183

BGE 94 I 182 S. 183

A.- Die Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft in Leverkusen (BRD) reichte am 8. Mai 1964 beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch für ein Verfahren zur Herstellung eines Schädlingsbekämpfungsmittels ein. Im Laufe des Erteilungsverfahrens nahm sie eine Teilung des ursprünglichen Patentgesuches Nr. 6019/64 vor und machte den abgetrennten Teil zum Gegenstand eines Teilgesuches (Nr. 2470/67). Gestützt auf eine weitere Teilung des ursprünglichen Patentgesuches reichte sie schliesslich noch ein zweites Teilgesuch (Nr. 2471/67) ein. Das Amt erteilte auf Grund des ursprünglichen Patentgesuches am 31. März 1967 das Patent Nr. 432 548, veröffentlicht am 15. September 1967, auf Grund des ersten Teilgesuchs am 15. April 1967 das Patent Nr. 433 385, veröffentlicht am 30. September 1967, und auf Grund des zweiten Teilgesuches ebenfalls am 15. April 1967 das Patent Nr. 433 855, veröffentlicht am 14. Oktober 1967. In allen drei
BGE 94 I 182 S. 184

Patenten wurde gestützt auf Art. 57
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
1    Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
a  wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
b  wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und
c  soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
2    ...134
PatG als Anmeldedatum der 8. Mai 1964 angegeben, und ebenso enthalten alle drei in gleicher Weise unter der Rubrik "Prioritäten" die Angabe "Deutschland, 28. Juni 1963 und 8. Februar 1964 (F 40 104 IV b/12 q)". Die FMC Corporation in New York (USA) reichte am 20. Juni 1965 beim Eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein, das ebenfalls ein Schädlingsbekämpfungsmittel betrifft, wofür sie USA-Prioritäten vom 23. Januar und 12. Oktober 1964 beanspruchte. Nach der mit der Veröffentlichung der Patentschriften erfolgten Öffnung der Aktenhefte I zu den beiden Schweizer Patenten Nr. 432 548 und Nr. 433 385 liess die FMC Corporation gestützt auf Art. 59 Abs. 3
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
PatV I in die Prioritätsbelege Einsicht nehmen, um Kenntnis von den beiden deutschen Anmeldungen zu erhalten, die als Prioritäten von der Patentbewerberin geltend gemacht und vom Amt als solche registriert worden waren. Dabei will sie festgestellt haben, dass die Patentbewerberin in Deutschland gar nicht zwei Patentanmeldungen vorgenommen habe, sondern nur eine einzige Anmeldung vom 28. Juni 1963, zu der sie am 8. Februar 1964 lediglich weitere neue Unterlagen eingereicht habe.
B.- Gegen die von ihr als fehlerhaft betrachtete Registrierung von zwei Prioritätsdaten auf Grund einer einzigen Prioritätsanmeldung hat die FMC Corporation am 13. Oktober 1967 beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, es seien die bezüglich der schweizerischen Patente Nr. 432 548 und Nr. 433 385 eingetragenen Prioritätsdaten 28. Juni 1963 und 8. Februar 1964, eventuell das Datum vom 28. Juni 1964, subeventuell dasjenige vom 8. Februar 1964, im Patentregister zu streichen.

C.- Die Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft und das Amt beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge machen sie im wesentlichen geltend, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Streit über die Rechtsgültigkeit der Prioritätseintragungen nicht auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ausgetragen werden könne. Zudem fehle der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Sache. Endlich sei die Beschwerde unbegründet, weil das Amt mit der beanstandeten Registrierung der Prioritäten weder formelle noch
BGE 94 I 182 S. 185

materielle Bestimmungen des Bundesrechts verletzt habe.

D.- Die Beschwerdeführerin hat am 13. November 1967 mit Bezug auf das Patent Nr. 433 855 eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vereinigung zweier Verfahren, wie die Beschwerdeführerin sie beantragt, ist im OG nicht vorgesehen; insbesondere erwähnen weder die Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde (Art. 97 ff
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
. OG), noch diejenigen über die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 90
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
-60
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
OG), die gemäss der Verweisung in Art. 107
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PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
OG auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anwendbar sind, die Möglichkeit einer solchen Vereinigung. Für das Berufungsverfahren hat das Bundesgericht eine Vereinigung mehrerer Berufungen als unzulässig erklärt (BGE 40 II 76). Die verwaltungsgerichtliche Kammer hat dagegen zwei verwaltungsgerichtliche Beschwerden miteinander vereinigt mit der Begründung, dies rechtfertige sich, weil die beiden Beschwerden Tatbestände gleicher Art beträfen und dieselben Sachfragen stellten (BGE 92 I 430 Erw. 1). Ist jedoch, wie in den beiden vorliegenden Fällen, in erster Linie die Zulässigkeit beider Beschwerden umstritten, so kommt eine Vereinigung der beiden Verfahren nicht in Betracht. Die Frage, ob das ergriffene Rechtsmittel zulässig sei und ob darauf eingetreten werden könne, muss vielmehr für jede Beschwerde gesondert geprüft und entschieden werden. Dem Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren ist daher nicht stattzugeben.
2. Zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist nach Art. 103 Abs. 1
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
OG berechtigt, "wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist". Am Patenterteilungsverfahren, das zur Erteilung der Patente Nr. 432 548 und Nr. 433 385 führte, war die Beschwerdeführerin nicht als Partei beteiligt. Dieses spielte sich ausschliesslich zwischen dem Amt und der Patentbewerberin ab, da es sich um Erfindungen handelt, die nicht dem Vorprüfungsverfahren unterstellt sind. Es kann sich daher lediglich fragen, ob der andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund (Verletzung der Beschwerdeführerin
BGE 94 I 182 S. 186

in ihren Rechten) gegeben sei. Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt gemäss ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides gleichzeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet; dagegen genügt es nicht schon, wenn der Entscheid sonstwie die Interessen des Beschwerdeführers berührt (BGE 87 I 476, 436 Erw. 5, 224 f.;BGE 75 I 382). Im vorliegenden Fall soll die objektive Rechtswidrigkeit nach der Behauptung der Beschwerdeführerin darin liegen, dass das Amt zugunsten der Patente der Beschwerdegegnerin zwei Prioritätsdaten eingetragen hat, obwohl in Wirklichkeit nur eine einzige deutsche Patentanmeldung erfolgt sei. In ihren subjektiven Rechten erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den behaupteten Verstoss deshalb als verletzt, weil sie selber ein angeblich die gleiche Erfindung betreffendes Patentgesuch eingereicht hat, dem bei Unzulässigkeit der zugunsten der Beschwerdegegnerin eingetragenen Prioritätsdaten der Vorrang zukomme.
Aus diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Parteien im Grunde genommen um die materiellrechtliche Frage streiten, welcher von ihnen das ältere Recht an der Erfindung zusteht. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Patenten müssen jedoch im ordentlichen Zivilprozess ausgetragen werden; der Weg der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist für sie nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemachte Frage der Gültigkeit der zugunsten der Beschwerdegegnerin eingetragenen Prioritätsdaten hängt vom Bestand der dieser erteilten Patente ab. Würde einer der mit der Beschwerde gestellten Anträge geschützt, so wären damit die beiden deutschen Prioritätsdaten oder doch eines von ihnen ausgeschaltet, ohne dass dabei die von der Beschwerdeführerin beanspruchten USA-Prioritäten irgendwie in Frage gestellt werden könnten. Mit einem solchen Vorgehen träfe das Bundesgericht praktisch einen materiellen Entscheid, der einen eigentlichen Patentprozess überflüssig machen würde. Es würde sich damit eine Entscheidungsbefugnis anmassen, die ihm als Verwaltungsgericht nicht zusteht. Demgemäss hat das Bundesgericht bei solcher Sachlage das Eintreten auf verwaltungsgerichtliche Beschwerden stets abgelehnt und den Beschwerdeführer auf den Weg der zivilrechtlichen
BGE 94 I 182 S. 187

Klage verwiesen, so in Handelsregistersachen (BGE 55 I 256,BGE 58 I 52,BGE 60 I 34,BGE 66 I 279, BGE 84 I 87), wie auch in bezug auf die Löschung von Marken von Amtes wegen gemäss Art. 16 bis Abs. 1
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
1    Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2    Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
MSchG (BGE 62 I 168Erw. 2).
In ihren subjektiven Rechten wird die Beschwerdeführerin durch die Eintragung der umstrittenen Prioritätsdaten nicht verletzt. Das PatG stellt ihr verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Frage der Gültigkeit der eingetragenen Prioritätsdaten entscheiden zu lassen, so die Patentnichtigkeitsklage gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:
1    Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn:
a  der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist;
b  die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann;
c  der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;
d  der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69
2    Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70
oder 5, die Feststellungsklage gemäss Art. 74 Ziff. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 74 - Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:
1  dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht;
2  dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
3  dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
4  dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;
5  dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;
6  dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist;
7  dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.
oder 6 PatG. Nicht das Amt, sondern allein der Richter hat dann nach Art. 20 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.
1    Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.
2    Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63
PatG im Prozess über die Gültigkeit der eingetragenen Prioritätsrechte zu entscheiden. Demgemäss weist denn auch Art. 22 Abs. 2
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
1    Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
2    Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.
PatV I die Prüfung der sachlichen Übereinstimmung der als Ausweis über die Anmeldungspriorität eingereichten Belege mit dem Gegenstand der schweizerischen Patentanmeldung nicht dem Amt, sondern dem Richter zu.
3. Die Unzulässigkeit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ergibt sich auch schlüssig auf Grund der folgenden Überlegung: Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung unterstellt sind, untersucht die Prüfungsstelle gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
1    Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
2    Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.
PatG, ob die Erfindung nach den Art. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 1 - 1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
1    Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
2    Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
3    Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
, 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
und 7
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
1    Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2    Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3    In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a  im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b  im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c  im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
PatG patentierbar sei (d.h. ob eine neue, gewerblich anwendbare Erfindung vorliege, die nicht von der Patentierung ausgeschlossen ist), sowie, ob das Patentgesuch den übrigen Vorschriften des Patentgesetzes und der Vollziehungsverordnung genüge (Art. 96 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
1    Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2    Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3    In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a  im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b  im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c  im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
PatG). Erachtet die Prüfungsstelle diese Voraussetzungen als erfüllt, so wird das Patentgesuch bekannt gemacht (Art. 98 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
1    Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2    Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3    In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a  im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b  im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c  im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
PatG). In diesem Stadium des Prüfungsverfahrens räumt das Gesetz interessierten Dritten ein Einspruchsrecht ein (Art. 101
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
1    Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2    Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3    In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a  im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b  im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c  im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
PatG). Dieses ist jedoch sachlich beschränkt: Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, das Patentgesuch genüge den Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
1    Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62
2    Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.
PatG nicht. Dagegen kann der Einsprecher nicht geltend machen, das Amt habe sonstige Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung zu Unrecht als erfüllt angesehen; er kann somit insbesondere die Vormerkung der vom Patentbewerber beanspruchten Prioritäten nicht beanstanden. Diese Beschränkung der Einspruchsmöglichkeit erklärt sich daraus, dass das Einspruchsverfahren
BGE 94 I 182 S. 188

ausschliesslich bezweckt, dem Amt, das nur über ein unvollständiges Prüfungsmaterial verfügt, weiteres Material für den Nachweis von Gründen für die Zurückweisung des Gesuches zu verschaffen (Botschaft des Bundesrates zum rev. PatG, BBl 1950 I S. 1048). Der Entscheid, durch den der Einspruch zurückgewiesen wird, kann vom Einsprecher an die Beschwerdeabteilung weitergezogen werden (Art. 106 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
1    Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
2    Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3    In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
a  im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b  im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c  im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18
PatG). Er ist jedoch zur Beschwerde nur in dem Rahmen berechtigt, in welchem er im Verfahren vor der Patentabteilung als Partei zugelassen war (Art. 65 lit. a
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
1    Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
2    Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss.
PatV II), d.h. er kann auch im Beschwerdeverfahren nur die materielle Patentierbarkeit der Erfindung anfechten. Der Entscheid der Beschwerdeabteilung ist endgültig (Art. 92 Abs. 3
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
1    Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
2    Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss.
PatG) und unterliegt daher nicht der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 99
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
1    Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.
2    Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss.
Ziff. I lit. a OG in der Fassung gemäss Art.117
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 117 - Das IGE trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.
PatG). Aus dieser Regelung ist zwingend zu folgern, dass nach dem System des Patentgesetzes beim Erteilungsverfahren ohne amtliche Vorprüfung jede Beteiligung Dritter ausgeschlossen sein muss; denn sonst käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass in bezug auf solche Patentgesuche Fragen zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemacht werden könnten, für die das Vorprüfungsverfahren, das dem Dritten die Möglichkeit einer Teilnahme am Erteilungsverfahren einräumt, dieses Rechtsmittel ausdrücklich ausschliesst.
4. Die Beschwerdeführerin behauptet, das schweiz. PatG lasse die Verurkundung zweier Prioritätsdaten für ein und dasselbe Patentgesuch nicht zu; das Vorgehen des Amtes sei mit Art. 17 ff
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1    Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1bis    Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54
1ter    Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55
2    Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56
3    ...57
. und Art. 58
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
1    Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
2    Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
PatG unvereinbar. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung öffentlicher Interessen geltend. Hiefür steht ihr die verwaltungsgerichtliche Beschwerde jedoch nicht zur Verfügung. Diese ist gemäss ständiger Rechtsprechung keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre (BGE 60 I 33,BGE 62 I 167,BGE 66 I 279, BGE 87 I 479, BGE 90 I 64).
5. Beim Erlass der Bestimmungen über das Prioritätsrecht ist der schweizerische Gesetzgeber offenbar grundsätzlich von der Auffassung ausgegangen, es komme für jede Erfindung nur eine einzige Priorität in Betracht; denn in Art. 17
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1    Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1bis    Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54
1ter    Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55
2    Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56
3    ...57
-43
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1    Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53
1bis    Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54
1ter    Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55
2    Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56
3    ...57
PatG ist stets die Rede von dem, bezw. einem Prioritätsrecht. Eine solche Beschränkung ist an sich wegen der Klarheit des Patentregisters
BGE 94 I 182 S. 189

und im Interesse der Anmelder sowie der übrigen beteiligten Kreise grundsätzlich wünschbar. Für sie spricht auch Art. 58
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
1    Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
2    Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
PatG, der die Verschiebung des Anmeldungsdatums vorschreibt, wenn am Patentanspruch oder an Unteransprüchen Änderungen vorgenommen werden, und dem ursprünglichen Anmeldungsdatum jede gesetzliche Wirkung entzieht. Gesetz und Praxis lassen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten für die gleiche Erfindung zu. So bestimmt die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Fassung von Lissabon 1958) in Art. 4 lit. F:
"Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im Sinne des Landesgesetzes vorliegt". Art. 24
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung
PatV Art. 24 Inhalt - 1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1    Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a  das Begehren auf Erteilung eines Patentes;
b  den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1);
c  Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Anmelders;
d  ein Verzeichnis der eingereichten Akten;
e  ...
2    Der Antrag muss ausserdem enthalten:
a  wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
abis  wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b  im Falle mehrerer Anmelder die Bezeichnung des Zustellungsempfängers;
c  wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;
d  wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39);
e  wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 44).
PatV I und II sodann lautet:
"Wenn mehrere im ausländischen Verbandsgebiet einzeln zum Schutze angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Patentanmeldung vereinigt sind, so können ebensoviele je auf die ausländischen Anmeldungen gegründete Prioritätserklärungen abgegeben werden. Wenn der Gegenstand einer schweizerischen Patentanmeldung je in verschiedener Ausführungsart auf mehreren Ausstellungen zur Schau gestellt worden ist, so können soviele Prioritätserklärungen abgegeben werden, als Ausstellungen in Betracht fallen". Damit ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, das schweizerische Recht lasse die Eintragung zweier oder mehrerer Prioritätsdaten für das gleiche Patent nicht zu, der Boden entzogen. Dazu kommt, dass die Vormerkung einer Priorität im Patenterteilungsverfahren keine materiellen Rechte zugunsten des Patentinhabers schafft. Dieser hat vielmehr im Streit über das ältere Recht an der Erfindung den Bestand seines Prioritätsrechts nachzuweisen (Art. 20 Abs. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.
1    Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.
2    Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63
PatG). Die Prioritätsvormerkung schafft also nicht einmal eine Vermutung für den Bestand des Rechts (BLUM/PEDRAZZINI Bd. II, PatG Art. 20 Anm. 1, S. 59). Sie kann somit keinen Eingriff in subjektive Rechte eines Dritten bewirken, selbst wenn dieser eine die
BGE 94 I 182 S. 190

gleiche Erfindung betreffende Patentanmeldung eingereicht hat. Die Eintragung einer oder mehrerer Prioritätsdaten sagt auch nichts aus über den Umfang eines allfälligen Prioritätsrechtes. Darüber muss sichjeder Interessierte selber Klarheit verschaffen. Durch den Eintrag zweier Daten wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass das Prioritätsrecht offenbar nicht vollständig auf das frühere Datum zurückgeht. Auch insofern kann daher von einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten nicht die Rede sein. Ein Entscheid des Amtes oder des Bundesgerichtes als Beschwerdeinstanz über die Rechtmässigkeit der eingetragenen Prioritäten würde daher wiederum auf die Vorwegnahme der dem Richter vorbehaltenen Beurteilung der Gültigkeit des Patentes hinauslaufen, was, wie bereits gesagt, nicht zulässig sein kann.
6. Die Beschwerdeführerin glaubt, ihre Legitimation aus BGE 87 I 397 ff. ableiten zu können. Die Beschwerdegegnerin und das Amt stellen die Richtigkeit des angerufenen Entscheides nicht in Frage; sie machen lediglich geltend, der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheide sich grundlegend von jenem des angerufenen Präjudizes. In jenem Falle habe das Amt in gewissem Umfang einen materiellen Entscheid gefällt; indem es keine Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Art. 58 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
1    Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern.
2    Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
PatG verlangt, sondern in Verletzung dieser Vorschrift das ursprüngliche Anmeldungsdatum als massgebend erklärt habe, sei die damalige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da durch die Eintragung beider Prioritätsdaten materiell nichts präjudiziert werde.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 87 I 397 ff. ist jedoch schon deswegen unbehelflich, weil an den dort vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nicht festgehalten werden kann. Diese sind mit Wesen und Zweck des genannten Rechtsmittels unvereinbar. So findet die Ansicht, schon die Möglichkeit der Verletzung des Dritten in seinen subjektiven Rechten reiche aus, um diesem die Sachlegitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zu verschaffen, in der dort angeführten Literatur und Rechtsprechung keine Stütze. Der genannte Entscheid verkennt sodann auch, dass der Streit darüber, ob das vom Amt eingetragene Anmeldungsdatum die damalige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten beeinträchtige, auf dem
BGE 94 I 182 S. 191

Wege des ordentlichen Zivilprozesses ausgetragen und daher nicht zum Gegenstandeinerverwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemacht werden konnte. Der Beschwerdeentscheid, der die Verschiebung des Anmeldungsdatums anordnete, griff dem Entscheid des ordentlichen Richters vor. Es wurde damit sogar (wie TROLLER, Immaterialgüterrecht II S. 1013, N. 75 zutreffend bemerkt) der Beschwerdeführerin ein Erfolg verschafft, der weiter reichte als er bei der Austragung des Streits im Patentnichtigkeitsverfahren zu erzielen gewesen wäre; denn in diesem hätte die Patentinhaberin ihr Patent auf den ursprünglichen Patentanspruch einschränken und dessen Anmeldungsdatum aufrecht erhalten können. Der angerufene Entscheid ist somit nicht geeignet, die Erwägungen zu widerlegen, welche die vorliegende Beschwerde als unzulässig erscheinen lassen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.