SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 57 - 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
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1 | Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: |
a | wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; |
b | wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und |
c | soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. |
2 | ...134 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr - 1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
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1 | Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. |
2 | Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 26 - 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
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1 | Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, wenn: |
a | der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht patentierbar ist; |
b | die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann; |
c | der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht; |
d | der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.69 |
2 | Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.70 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 74 - Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: |
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1 | dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; |
2 | dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; |
3 | dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; |
4 | dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist; |
5 | dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; |
6 | dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; |
7 | dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
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1 | Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
2 | Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
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1 | Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
2 | Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
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1 | Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
2 | Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 - 1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
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1 | Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
2 | Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 |
3 | Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: |
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1 | Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: |
a | Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone; |
b | Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen; |
c | Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten; |
d | Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen; |
e | unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien; |
f | die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken; |
g | Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. |
2 | Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen: |
a | Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden; |
b | Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 22 Berichtigung von Fehlern - 1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
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1 | Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62 |
2 | Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 7 - 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
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1 | Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. |
2 | Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. |
3 | In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern: |
a | im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind; |
b | im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind; |
c | im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18 |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
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1 | Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
2 | Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
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1 | Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
2 | Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung - 1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
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1 | Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist. |
2 | Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 117 - Das IGE trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
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1 | Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
1bis | Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54 |
1ter | Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55 |
2 | Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56 |
3 | ...57 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
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1 | Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
1bis | Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54 |
1ter | Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55 |
2 | Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56 |
3 | ...57 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 17 - 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
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1 | Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188351 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199452 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.53 |
1bis | Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.54 |
1ter | Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.55 |
2 | Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.56 |
3 | ...57 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |
SR 232.141 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung PatV Art. 24 Inhalt - 1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
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1 | Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | das Begehren auf Erteilung eines Patentes; |
b | den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1); |
c | Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Anmelders; |
d | ein Verzeichnis der eingereichten Akten; |
e | ... |
2 | Der Antrag muss ausserdem enthalten: |
a | wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
abis | wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
b | im Falle mehrerer Anmelder die Bezeichnung des Zustellungsempfängers; |
c | wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum; |
d | wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39); |
e | wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 44). |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 20 - 1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
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1 | Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen. |
2 | Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.63 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 58 - 1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
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1 | Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen zu ändern. |
2 | Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. |