SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; oder |
b | einzuziehen sind. |
2 | Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. |
3 | Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung. |
4 | Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse - 1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
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1 | Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; oder |
b | einzuziehen sind. |
2 | Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. |
3 | Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung. |
4 | Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
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a | Person: |
a1 | eine natürliche Person, |
a2 | eine juristische Person, |
a3 | eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; |
b | Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren; |
c | Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren; |
d | Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren; |
e | Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen; |
f | Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; |
g | Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; |
h | Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; |
i | Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; oder |
b | einzuziehen sind. |
2 | Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. |
3 | Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung. |
4 | Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
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1 | Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. |
2 | Der Verzugszins ist nicht geschuldet: |
a | in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; |
b | solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. |
3 | Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. |
4 | Das EFD legt die Zinssätze fest. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse - 1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
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1 | Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
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a | Person: |
a1 | eine natürliche Person, |
a2 | eine juristische Person, |
a3 | eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; |
b | Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren; |
c | Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren; |
d | Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren; |
e | Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen; |
f | Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; |
g | Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; |
h | Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; |
i | Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung - 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; oder |
b | einzuziehen sind. |
2 | Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. |
3 | Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung. |
4 | Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme - 1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
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1 | Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. |
2 | Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen. |
3 | Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. |