SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 11 - a. Die Agentur hat die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie zu fördern und darauf hinzuwirken, dass die rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einander angeglichen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände: |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 11 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet werden können, hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 11 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet werden können, hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 11 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet werden können, hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen. |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn: |
|
a | in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a; |
b | in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24 |
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 11 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beschliesst, dass Genussscheine begründet werden können, hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse einzureichen. |