Urteilskopf

92 IV 174

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1966 i.S. Hendriks gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 174

BGE 92 IV 174 S. 174

Aus dem Tatbestand:

A.- Yngve Bergstrand schloss am 1. September 1963 mit dem in Littau wohnhaften Holländer Roelof Hendriks einen Vertrag ab, inwelchem diesem der Verkauf von Kupfer- und Zinnprodukten in der Schweiz übertragen wurde. Bergstrand handelte angeblich für die Nordic International Company in Stockholm (NIC), in deren Namen er die Vereinbarung denn auch unterschrieb. Nach dem Vertrag hatte Hendriks zu den von der NIC bestimmten Preisen zu verkaufen, bei jedem Verkauf einen Orderzettel zu erstellen und die Kopien der Zettel einmal im Monat der NIC einzusenden. Die eingegangenen Zahlungen waren monatlich dem Schweizer Bankkonto der NIC zu überweisen. Hendriks hatte Anspruch auf eine Kommission von 20%, die er aber nicht an den Verkaufserlösen abziehen durfte; über die Kommissionen sollte vielmehr alle zwei Monate abgerechnet werden, worauf sie Hendriks auszubezahlen waren. Die NIC lieferte Hendriks Waren für insgesamt Fr. 7120.40. Da Hendriks kein Geld ablieferte, wurde der Vertrag Ende Februar 1964 aufgelöst. Die Schlussabrechnung ergab nach
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Abzug der Spesen, Kommissionen und Rückzahlungen Hendriks'einen Saldo von Fr. 1331.85 zugunsten der NIC.
B.- Am 16. November 1964 erhob Bergstrand gegen Hendriks Strafklage wegen Veruntreuung. Er klagte als seinerzeitiger Inhaber der Einzelfirma NIC, die seither gelöscht worden sei. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Hendriks am 22. Juli 1966 wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Obergericht stellte Erhebungen an über die NIC und über die Befugnis des Bergstrand, sie zu vertreten. Gestützt auf das Ergebnis gelangte es zum Schluss, dass in Schweden eine auf B. Aelmeby in Bromma persönlich eingetragene Firma Nordic International bestehe, dass aber Bergstrand nicht bevollmächtigt gewesen sei, sich gegenüber Hendriks als deren Vertreter auszugeben. An der Strafsache ändere das jedoch nichts, da Veruntreuung von Amtes wegen zu verfolgen sei.
C.- Hendriks führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht vor allem geltend, dass der von Bergstrand namens der NIC abgeschlossene Vertrag mangels Vertretungsvollmacht nicht gültig gewesen sei und der Angeschuldigte daher keine vertraglichen Verpflichtungen habe verletzen können. Das eingenommene Geld sei folglich nicht anvertrautes Gut gewesen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das Obergericht bezeichnete das Vertragsverhältnis zwischen der NIC und dem Angeschuldigten mit Recht als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418 a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 418a - 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265
1    Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.265
2    Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.
ff. OR. Der Beschwerdeführer hat die Verpflichtung übernommen, im Namen und auf Rechnung der NIC Verkaufsgeschäfte zu tätigen, ohne dass er zur Auftraggeberin in einem Dienstverhältnis stand. Die Waren blieben daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bis zum Verkaufe Eigentum der Gesellschaft, und die eingegangenen Erlöse waren dieser monatlich abzuliefern. Dass Hendriks nach Ziff. 2 des Vertrages "völlig freie Hände" hatte, "über die Produkte der NIC zu verfügen sowie seine Verkaufsanstrengungen zu planieren", ändert daran nichts. Damit wurde nur gesagt, dass der Beschwerdeführer in der Organisation des Verkaufes - abgesehen von der Pflicht zur
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Lagerhaltung und zur Einhaltung der von der NIC festgesetzten Preise - frei sei. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöse waren somit dem Beschwerdeführer gleich wie bei einem Kommissionsverhältnis im Sinne von Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB anvertraut, wie die ihm zustehenden Provisionen denn auch als Kommissionen bezeichnet wurden. Die NIC hatte im Gegensatz zu dem in BGE 80 IV 55 beurteilten Falle nicht bloss einen Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Gelder.
2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vertrag vom 1. September 1963 sei, weil Bergstrand nicht namens der NIC hätte auftreten dürfen, nichtig gewesen, habe folglich für ihn auch keine Verpflichtungen begründen können. Dass der.Vertrag ungültig gewesen sei, steht jedoch nicht fest. Bergstrand hat im Verfahren behauptet, dass er die NIC vor etwa drei Jahren in Stockholm als einfache Gesellschaft gegründet habe und ihr alleiniger Inhaber gewesen sei. Diese Behauptung liess sich offenbar bisher nicht widerlegen. Die Vorinstanz hielt zwar Bergstrand gleichwohl nicht für berechtigt, namens der von Bengt Aelmeby geführten NIC aufzutreten. Sie liess aber ausdrücklich offen, ob ein Vertrag zwischen Hendriks und Bergstrand persönlich zustande gekommen sei; diese Frage müsse vom Zivilrichter entschieden werden. In der Tat kann ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Bergstrand persönlich zustande gekommen sein, auch wenn Bergstrand dabei missbräuchlich die Firma NIC als Deckmantel verwendete. Allein selbst wenn der Vertrag ungültig gewesen sein sollte, wären die Waren und ihr Erlös dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB anvertraut gewesen. Ob der Vertrag zivilrechtlich gültig war und ob damit eine klagbare Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Waren für den Auftraggeber zu verkaufen und ihm den Erlös abzuliefern, begründet wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass ihm die Waren zu diesem Zwecke und im Vertrauen darauf, dass er Ware und Erlös bestimmungsgemäss verwende, übergeben wurden. Wie der Kassationshof in BGE 69 IV 77 und BGE 73 IV 172 entschieden hat, setzen die Tatbestände der Veruntreuung und des Betruges überhaupt nicht voraus, dass dem Geschädigten ein zivilrechtlicher Anspruch zustehe. Umsoweniger kann von Belang sein, ob der Geschädigte statt einer Forderung aus Vertrag möglicherweise nur eine solche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.