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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 2 |
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| Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. | ||||||
| Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung |
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| Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Es ist unzulässig, in irreführender Weise: | ||||||
| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe |
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| Preise bekannt zu geben; | ||||||
| auf Preisreduktionen hinzuweisen oder | ||||||
| neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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