SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe - Es ist unzulässig, in irreführender Weise: |
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a | Preise bekannt zu geben; |
b | auf Preisreduktionen hinzuweisen oder |
c | neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |