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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
||||||
| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 100 |
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| Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. [2]Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. | ||||||
| Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. [3] [4] | ||||||
| Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. [5] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [3] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 100 |
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| Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. [2]Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. | ||||||
| Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. [3] [4] | ||||||
| Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. [5] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [3] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
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| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 100 |
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| Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. [2]Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. | ||||||
| Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. [3] [4] | ||||||
| Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. [5] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [3] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||