CO. Ordonnance du Conseil fédéral concernant le versement initial minimum et la durée maximum du contrat en matière de ventes par acomptes, du 26 mai 1964. Art. 4 al. 5 litt
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||
CO. Ordinanza del Consiglio federale, del 26 maggio 1964, concernente il pagamento iniziale minimo e la durata massima del contratto di vendita a pagamento rateale. Art. 4 cpv. 5 lett. a RIPP.
CO par l'ordonnance du Conseil fédéral concernant le versement initial minimum et la durée maximum du contrat en matière de ventes par acomptes, du 26 mai 1964 (ROLF 1964 p. 512).
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). |
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 6 |
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| Auf eine Nachprüfung der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit hat sich der Betreibungsbeamte nicht einzulassen. | ||||||
| Die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die sich auf Grundstücke oder auf Vieh beziehen sollten, ist zu verweigern. | ||||||
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||
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SR 211.413.1 EigVV Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte Art. 4 [1] |
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| Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden. | ||||||
| Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf. | ||||||
| Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular verwendet werden. | ||||||
| Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen. | ||||||
| Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn: | ||||||
| der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält; | ||||||
| der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 (AS 1954 273). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4173). | ||||||