Urteilskopf

91 II 151

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1965 i.S. Wenk gegen Vormundschaftsbehörde Schlieren
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 151

BGE 91 II 151 S. 151

E. Wenk legte gegen das seine Entmündigung nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB bestätigende Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 1965 Berufung an das Bundesgericht ein. Er unterliess dann aber die ihm mit Verfügung vom 21. Juni mit Frist bis zum 5. Juli aufgegebene Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Da der Zustellungsbote am 22. Juni in seiner Wohnung weder ihn selbst noch eine andere bezugsberechtigte Person antraf, hinterliess er eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 26. Juni (vier Tage Frist gemäss Art. 104 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung I zum Postverkehrsgesetz; jene Bestimmungen sehen in der Fassung vom 12. Mai 1961 keinen zweiten Zustellversuch mehr vor). Wenk liess die Abholfrist unbenützt verstreichen und blieb ebenso säumig mit der Vorschussleistung.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Nichtleistung des Kostenvorschusses binnen der gesetzten Frist hat zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG), worauf das die Verfügung vom 21. Juni enthaltende Formularschreiben ausdrücklich hinweist. Den Umstand, dass ihm jene Verfügung nicht ausgehändigt werden konnte, hat der Berufungskläger selbst zu vertreten. Wenn er der Abholungseinladung nicht Folge gab und dadurch die Empfangnahme der gerichtlichen Sendung vereitelte, so ist die
BGE 91 II 151 S. 152

Zustellung als am letzten Tage der Abholungsfrist, dem 26. Juni, erfolgt zu fingieren (vgl. BGE 85 IV 115). Sollte er aber gerade während der Abholungsfrist fern von seinem Wohnorte geweilt haben, so hätte ihm mit Rücksicht auf das von ihm eingeleitete Berufungsverfahren obgelegen, für Nachsendung gerichtlicher Schriftstücke zu sorgen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen (vgl. BGE 82 II 167, BGE 82 III 15, BGE 86 II 4 /5). Bei Benützung der Abholungsfrist hätte er noch genug Zeit gehabt, um den Vorschuss gemäss der gerichtlichen Verfügung bis zum 5. Juli zu leisten. Die beim Fehlen unverschuldeter Hindernisse von ihm zu verantwortende Säumnis macht die Berufung nach der eingangs erwähnten Vorschrift hinfällig.
Dispositiv

Demnach beschliesst das Bundesgericht
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.