SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 107 - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz. |
3 | Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Bundesgesetz vom 15. März 1932282 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. |