SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 14 Kontrollmittel - Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) dienen namentlich: |
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a | die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15-16a); |
b | die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18), in betriebsinternen Tagesrapporten (Art. 19 Abs. 1) oder in Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4); |
c | die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21). |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 18 Führung des Arbeitsbuches - 1 Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
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1 | Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
2 | Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns; |
b | vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
c | am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes. |
3 | Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
b | nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes. |
4 | Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn: |
a | der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder |
b | das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist. |
5 | Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
6 | Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
7 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben. |
8 | Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird. |
9 | Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers - 1 Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
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1 | Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
2 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15-19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. |
3 | Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden. |
4 | Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind. |
5 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.50 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.6 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers - 1 Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
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1 | Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
2 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15-19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. |
3 | Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden. |
4 | Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind. |
5 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.50 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers - 1 Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
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1 | Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
2 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15-19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. |
3 | Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden. |
4 | Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind. |
5 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.50 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 22 Weitere Pflichten des Arbeitgebers und des Führers - 1 Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
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1 | Der Arbeitgeber muss dem Führer die berufliche Tätigkeit so zuteilen, dass er die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhalten kann. Der Führer muss dem Arbeitgeber rechtzeitig melden, wenn dies nicht möglich ist. |
2 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Führer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) einhält, die Kontrollmittel (Art. 15-19) vorschriftsgemäss führt und ihm rechtzeitig abgibt. |
3 | Der Arbeitgeber muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung stellen. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers so rasch als möglich melden. |
4 | Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind. |
5 | Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer und Führerinnen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.50 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber. |
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1 | Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der nicht der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19954 (ARV 1) unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrolle und die Pflichten ihrer Arbeitgeber. |
2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645, insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.6 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
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1 | Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
2 | Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.41 |
3 | Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 25 - 1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: |
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1 | Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: |
a | Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; |
b | Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; |
c | Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; |
d | Arbeitsmaschinen und Motorkarren. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
a | Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; |
b | ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; |
c | die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; |
d | Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; |
e | Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; |
f | besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; |
g | Reklamen an Motorfahrzeugen; |
h | ... |
i | Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. |
3 | Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: |
a | Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; |
b | Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; |
c | Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; |
d | Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; |
e | Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; |
f | Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. |
3bis | ...97 |
4 | ...98 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 18 Führung des Arbeitsbuches - 1 Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
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1 | Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
2 | Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns; |
b | vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
c | am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes. |
3 | Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
b | nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes. |
4 | Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn: |
a | der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder |
b | das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist. |
5 | Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
6 | Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
7 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben. |
8 | Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird. |
9 | Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 18 Führung des Arbeitsbuches - 1 Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
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1 | Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
2 | Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns; |
b | vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
c | am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes. |
3 | Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
b | nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes. |
4 | Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn: |
a | der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder |
b | das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist. |
5 | Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
6 | Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
7 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben. |
8 | Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird. |
9 | Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 18 Führung des Arbeitsbuches - 1 Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
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1 | Der Führer muss das Titelblatt des Arbeitsbuches sofort nach Erhalt beschriften. |
2 | Der Arbeitnehmer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | bei Arbeitsbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn und die Zeit des Arbeitsbeginns; |
b | vor Fahrtbeginn: die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
c | am Ende des Arbeitstages: die Zeit des Arbeitsendes. |
3 | Der selbständigerwerbende Führer trägt jeden Tag die folgenden Angaben in die Rubriken des Wochenblattes ein: |
a | vor Fahrtbeginn: die zusammenhängende Ruhezeit vor Fahrtbeginn, die Zeit des Fahrtbeginns und die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
b | nach Beendigung der Fahrt: die Zeit des Fahrtendes. |
4 | Zusätzlich zum Wochenblatt füllt der Führer laufend die Tagesblätter des Arbeitsbuches aus, wenn: |
a | der Fahrtschreiber nicht funktioniert oder |
b | das Fahrzeug am betreffenden Tag bereits von zwei Führern gelenkt worden ist. |
5 | Der Arbeitnehmer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag bei Arbeitsbeginn das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn ein. Die grafischen Eintragungen sind laufend vorzunehmen, und zwar bei Arbeitsbeginn, bei jedem Wechsel der Tätigkeit (Lenkzeit, übrige Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit) sowie bei Arbeitsende. Pausen von weniger als 15 Minuten müssen nicht eingetragen werden. Nach Arbeitsende trägt er die Gesamtdauer jeder Tätigkeitsgruppe und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
6 | Der selbständigerwerbende Führer, der das Tagesblatt führen muss, trägt jeden Tag vor Beginn der Fahrt das Datum, die Kontrollschildnummer und den Kilometerstand des Fahrzeugs sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Aufnahme der Fahrt ein. In der Grafik hat er lediglich die Lenkzeiten laufend einzutragen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit trägt er die Gesamtdauer der Lenkzeit und den neuen Kilometerstand ein und unterschreibt das Blatt. |
7 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Führer die vollständig ausgefüllten Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches (perforierte Originale), allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1 und 25 Abs. 4) dem Arbeitgeber abgeben. |
8 | Das Arbeitsbuch ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird. |
9 | Im Übrigen ist die «Anleitung zur Führung des Arbeitsbuches» des ASTRA zu beachten, die zusammen mit dem Arbeitsbuch abgegeben wird. |