Urteilskopf

91 I 405

65. Auszug aus dem Urteil vom 24. November 1965 i.S. Nordmann AG gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 406

BGE 91 I 405 S. 406

Aus dem Tatbestand:

A.- § 30 des solothurnischen Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928/28. Mai 1933 (BUStG) bestimmt, dass der Regierungsrat eine Verordnung "über den Schutz der Strassen und den Verkehr auf denselben" zu erlassen hat. § 2 der hierauf gestützten Verordnung des Regierungsrates vom 31. Januar 1958 über den Schutz des Strassenverkehrs (StVVO) lautet: "Die Errichtung neuer und die wesentliche Erweiterung bestehender Ein- und Ausfahrten an Durchgangsstrassen I. Klasse sind verboten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die Ein- und die Ausfahrt einem Bedürfnis für die Verkehrsabwicklung entsprechen (z.B. für die Erstellung von Garagen und Tankstellen), verkehrstechnisch richtig gestaltet werden und die zweckmässige Erschliessung eines Grundstückes anders nicht möglich ist."
B.- Die Nordmann AG, Solothurn, ist Eigentümerin einer der Industriezone zugeteilten, zwischen der Durchgangsstrasse I. Klasse Solothurn-Grenchen und der Bahnlinie Solothurn- Biel liegenden Landparzelle in Bellach. Sie beabsichtigt, dort ein Lagerhaus zu erstellen. Sie ersuchte um die Bewilligung, das Grundstück durch eine Ein- und Ausfahrt an der Durchgangsstrasse zu erschliessen, bis die geplante besondere Erschliessungsstrasse benützbar sei. Der Regierungsrat lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 6. Juli 1965 ab. Er nahm an, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 2 StVVO nicht erfüllt seien.
C.- Diesen Entscheid ficht die Nordmann AG mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Sie macht u.a. geltend, der Regierungsrat habe mit dem in § 2 Abs. 1 StVVO aufgestellten Verbot die ihm durch § 30 BUStG eingeräumte Kompetenz überschritten und daher gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung verstossen. Der angefochtene Entscheid verletze zudem das Gebot
BGE 91 I 405 S. 407

der rechtsgleichen Behandlung, weil er den Benützern des Lagerhauses der Beschwerdeführerin den Verkehr auf der im Gemeingebrauch stehenden Durchgangsstrasse verunmögliche. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. § 30 BUStG ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über den Schutz der Strassen und den Verkehr aufihnen. Eine solche Delegation der Befugnis zur Rechtsetzung in einer bestimmten Materie ist zulässig; die solothurnische Kantonsverfassung schliesst sie nicht aus (BGE 74 I 114Erw. 2; BGE 88 I 33, 154). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Dagegen macht sie geltend, der Regierungsrat habe dadurch, dass er in § 2 Abs. 1 StVVO die Errichtung von Ein- und Ausfahrten an Durchgangsstrassen I. Klasse grundsätzlich verboten hat, die ihm in jener Gesetzesbestimmung eingeräumte Kompetenz überschritten und damit den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art.4 sol. KV) verletzt. Die genannte Verordnungsbestimmung ist jedoch durchaus geeignet, im Sinne des § 30 BUStG den Verkehr auf den Strassen zu schützen. Ein solcher Schutz ist praktisch nur möglich durch Aufstellung eines Ordnungsprinzips, nach welchem sich der Verkehr abzuwickeln hat. Es ist unter den verschiedenen Möglichkeiten des Gemeingebrauchs der Strasse eine Auswahl zu treffen. Bestimmte Arten des Gebrauchs sind zum Nachteil anderer zu begünstigen. Hiezu werden die Kantone auch in Art. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG ermächtigt. Im gleichen Sinne stellt der Bundesgesetzgeber in Art. 43
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG Bestimmungen auf. Die Regelung kann bestehen in einem Verbot des Motorfahrzeugverkehrs wie auch in einem Ausschluss jeden anderen Verkehrs (Art. 43 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG). Art. 43 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1    Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2    Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3    Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
SVG gestattet die Zufahrt zu Autostrassen und Autobahnen nur an den dafür vorgesehenen Stellen, verbietet also die Errichtung besonderer Ein- und Ausfahrten an den dazwischen liegenden Strecken. Durchgangsstrassen I. Klasse im Sinne der solothurnischen Gesetzgebung haben im wesentlichen die gleiche Funktion wie Autostrassen und Autobahnen. Ausserorts dienen sie heute vorwiegend dem motorisierten Durchgangsverkehr. Auf ihnen wird der Querverkehr zugunsten des Längsverkehrs zurückgedrängt oder ausgeschlossen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat sei nach § 30 BUStG nur befugt, den Strassenverkehr
BGE 91 I 405 S. 408

zu regeln, nicht aber ihn zu unterbinden, ist unbegründet. In der Tat unterbindet die von der Beschwerdeführerin beanstandete Verordnungsvorschrift den Verkehr auf den Durchgangsstrassen I. Klasse nicht, sondern sie schränkt nur den Querverkehr ein, wodurch sie den Längsverkehr erleichtert und sichert. Sie entspricht daher durchaus der Aufgabe, welche § 30 BUStG dem Regierungsrat stellt. Der Grundsatz der Gewaltentrennung ist somit nicht verletzt.
2. Die Rüge, § 2 StVVO bzw. seine Anwendung auf die Beschwerdeführerin verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil den Benützern des Lagerhauses der Beschwerdeführerin das Befahren der doch im Gemeingebrauch stehenden Durchgangsstrasse verunmöglicht werde, hält nicht stand. Der Verkehr auf den Kantonsstrassen, insbesondere auch auf der Durchgangsstrasse Solothurn-Grenchen, ist jedermann in gleicher Weise gestattet. Wie allen anderen, so ist auch der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, ihre Motorfahrzeuge auf dieser Strasse verkehren zu lassen. Verboten ist ihr nur, was anderen Verkehrsteilnehmern ebenfalls verboten ist, nämlich die Zufahrt zur Strasse ausserhalb der dafür vorgesehenen Stellen. Von einer rechtsungleichen Behandlung könnte nur dann die Rede sein, wenn anderen unter gleichen Umständen, wie sie hier vorliegen, erlaubt worden wäre, eine Ein- und Ausfahrt zu erstellen. Dass es sich so verhalte, behauptet jedoch die Beschwerdeführerin nicht einmal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Anstösser, abweichende (hier nicht namhaft gemachte) kantonale Vorschriften vorbehalten, kein besseres Recht auf Benützung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse als jeder andere Volksgenosse (BGE 61 I 230Erw. 5,BGE 73 I 215Erw. 2,BGE 79 I 205; nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. April 1958 i.S. Schultheiss gegen Basel-Stadt). Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Anstösser dürfe hinsichtlich des Gemeingebrauchs zum mindesten nicht schlechter als irgendein anderer Strassenbenützer gestellt werden. Eine solche Benachteiligung erleidet sie aber durch das angefochtene Verbot nach dem oben Gesagten nicht.