UWG. Unrichtige oder irreführende Angaben.
BStP, Art. 20
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RS 311.0 CP Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 Art. 20 |
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| Qualora vi sia serio motivo di dubitare dell'imputabilità dell'autore, l'autorità istruttoria o il giudice ordina una perizia. | ||||||
UWG zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 150.--.
UWG wird wegen unlauteren Wettbewerbs auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich über sich, die eigenen Waren, Werke, Leistungen oder Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen.
UWG erwähne das Handeln zugunsten Dritter nicht. Die Bestimmung setze vielmehr ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Täter voraus. Ein solches Verhältnis habe jedoch zwischen ihm und der Firma Bohler Röthlin AG nicht bestanden. Er habe nicht als wirtschaftlicher Mitbewerber, sondern bloss als Beauftragter der Firma Schaller & Co. gehandelt, könne folglich höchstens als Gehilfe, nicht aber als Haupttäter zur Verantwortung gezogen werden. Die Frage der Täterschaft sei nicht geprüft worden. Es sei auch nicht erstellt, dass ein Gesellschafter der Firma Schaller & Co. vom Inserat Kenntnis hatte und es billigte. Sei aber nicht erwiesen, dass sich ein Haupttäter strafbar gemacht habe, so könne der Beschwerdeführer nicht als Gehilfe bestraft werden. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat das fragliche Inserat im Namen und als Propagandachef der Firma Schaller & Co., die in einem Wettbewerbsverhältnis zur Bohler Röthlin AG steht, erlassen. Er war deshalb als Täter ins Recht zu fassen. Gehilfe wäre er nur dann, wenn er die Tat eines andern, z.B. des Leiters oder eines andern Organs der Gesellschaft, gefördert hätte. Das war jedoch offensichtlich nicht der Fall und wurde von Müller auch nie behauptet. Dieser erklärte in seiner Einvernahme durch den Amtsstatthalter vielmehr, dass er in der Firma Schaller für das Inserat verantwortlich war. Traf dies aber zu, so hat er für sein Verhalten als Täter einzustehen. Dass er selber in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Firma Bohler Röthlin AG stand und bloss als
UWG auf die beschuldigte Angestellte davon abhängig machte, ob der Geschäftsinhaber als Haupttäter an der Tat mitgewirkt habe (Erw. 3). Diese Abweichung beruht indes auf einem Versehen. Die Beschuldigte erliess das Inserat als Angestellte, obschon sie darin den Anschein erweckte, sie verkaufe Möbel auf eigene Rechnung. Sie fiel deshalb unbekümmert darum, ob der Geschäftsinhaber vom Inserat Kenntnis hatte und dessen Inhalt billigte, unter Art. 13 lit. b
UWG, und zwar als Täterin, nicht als blosse Gehilfin.
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RS 311.0 CP Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 Art. 20 |
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