OG zur Kostentragung herbeizuziehen?
OG?
|
SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 4 |
||||||
| Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst: | ||||||
| Zivilpersonen, die sich schuldig machen: | ||||||
| Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee [1] und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben; | ||||||
| Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen; | ||||||
| internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge; | ||||||
| die Beamten, Angestellten oder Arbeiter: | ||||||
| der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); | ||||||
| der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, | ||||||
| von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern. | ||||||
| eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), | ||||||
| der Befehlsanmassung (Art. 69), | ||||||
| des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), | ||||||
| einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), | ||||||
| der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), | ||||||
| einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105, 107), | ||||||
| der Bestechung (Art. 141), | ||||||
| der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 4 |
||||||
| Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst: | ||||||
| Zivilpersonen, die sich schuldig machen: | ||||||
| Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115-118, 121-123, 128, 129-131, 134-136, 149-151c, 160, 161-165 und 167-169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee [1] und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben; | ||||||
| Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen; | ||||||
| internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge; | ||||||
| die Beamten, Angestellten oder Arbeiter: | ||||||
| der Befreiung von Gefangenen (Art. 177); | ||||||
| der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, | ||||||
| von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern. | ||||||
| eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65), | ||||||
| der Befehlsanmassung (Art. 69), | ||||||
| des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89), | ||||||
| einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92), | ||||||
| der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97), | ||||||
| einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98-105, 107), | ||||||
| der Bestechung (Art. 141), | ||||||
| der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144), | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
OG zur Kostentragung herbeigezogen werden kann, ist grundsätzlich neu zu prüfen, nachdem sich mit dem Inkrafttreten des MStG am 1. Januar 1960 die Stellung des Kantons im Verfahren geändert hat. a) Unter der Herrschaft des MStG vom 28. Juni 1878 ist bei der Kostenregelung der Kanton mit den Kosten belastet worden, wenn der Ersatzpflichtige mit seinen Anträgen durchgedrungen ist. Diese Regelung war nach der damaligen Ordnung gerechtfertigt, weil die Hälfte des Ertrages des Militärpflichtersatzes den mit dem Bezug betrauten Kantonen verblieb und diese somit das Bundesgericht in einer Sache beanspruchten, die ihr eigenes Vermögensinteresse betraf (vgl. Art. 156 Abs. 2
OG). Durch den Erlass des neuen MStG hat sich die Situation grundlegend geändert: Die Kantone dürfen nach Art. 45
|
SR 321.0 MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) Art. 45 [1] |
||||||
| Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: | ||||||
| als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; | ||||||
| das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und | ||||||
| der Täter den Sachverhalt eingestanden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 37574925). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung |
||||||
| Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. | ||||||