|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
IR 0.732.012 Beschluss Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Art. 17 |
||||||
| a. Der Direktionsausschuss und seine Hilfsorgane werden in ihrer Arbeit durch das Sekretariat der Agentur unterstützt, das als Abteilung des Sekretariates der Organisation eingerichtet wird.b. Die aus der Tätigkeit der Agentur erwachsenden Ausgaben werden durch das Budget der Organisation gedeckt. Zu diesem Zwecke bereitet der Direktionsausschuss alljährlich einen Voranschlag der Ausgaben vor, welcher dem Rat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.c. Die Ausgaben der Agentur, die einer besonderen finanziellen Regelung unterstehen, sind in einem getrennten Voranschlag anzuführen. Diejenigen Staaten, die zur Deckung dieser Ausgaben nicht beitragen, haben sich bei der Genehmigung des entsprechenden Titels des Budgets ihrer Stimme zu enthalten. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 17 |
||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. | ||||||
| Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig. | ||||||
| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 17 |
||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. | ||||||
| Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig. | ||||||
| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 17 |
||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. | ||||||
| Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig. | ||||||
| Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||