OR im Vertrag anzugebende Gesamtkaufpreis (Ziff. 5 dieser Vorschrift) umfasst den Barkaufpreis (Ziff. 3) und den Kreditzuschlag (Teilzahlungszuschlag; Ziff. 4). Dazu können andere, den Kaufpreis nicht berührende Leistungen des Käufers (nach Ziff. 6) treten. Sie sind neben dem Gesamtkaufpreis als zusätzliche Verpflichtungen anzugeben und nicht in diesen einzurechnen.
und 3
OR. Art. 4 Abs. 5 lit. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
OR schreibt in Abs. 2 vor, dass ein vom Verkäufer gewerbsmässig abgeschlossener Abzahlungsvertrag folgende Angaben zu enthalten habe: "...
OR in Ziff. 6 von Leistungen des Käufers "in Geld oder Waren" spricht. Unter einer Leistung in Waren stellt man sich allerdings in erster Linie eine auf Anrechnung an den Kaufpreis zu liefernde Ware vor, handle es sich nun um einen mit dem Kauf verbundenen Tausch oder um eine Zahlungsmodalität, also um eine Hingabe an Zahlungsstatt. Nimmt man die Ziff. 6 zunächst für sich allein, und legt man ihr diesen Sinn bei, so würde sie sich auf einen Teil des Kaufpreises, also auch des Gesamtkaufpreises, beziehen, so dass diese "andern" Leistungen ebenfalls einzurechnen wären. Das könnte aber nur im Widerspruch zu den Ziffern 3 und 4 geschehen, sofern diese Ziffern wirklich den ganzen Barkaufpreis und den ganzen für die Kreditierung nach dem Abzahlungssystem berechneten Zuschlag umfassen. Mehr als diese Elemente kann der gesamte Kaufpreis gar nicht enthalten.
OR in der vorberatenden Kommission des Ständerates am 1. Dezember 1960 dahin, es sei über die Kreditbedingungen Klarheit zu schaffen; namentlich dürfe der Teilzahlungszuschlag nicht verschleiert werden; "der Kunde sollte bei einem Abzahlungsvertrag feststellen können, wieviel er mehr bezahlen muss als bei einem Barkauf". Für die Angabe dieses Zuschlages in Franken statt in Prozenten
OR wie auch nach dem Zweck der darin aufgestellten Vorschriften ausserhalb des "Gesamtkaufpreises". Nach Ziff. 6 daselbst ist zwar "jede andere... Leistung..." ebenfalls, zur gänzlichen Orientierung des Käufers, aufzuführen, jedoch gesondert nach dem Gesamtkaufpreis, ohne Einrechnung in diesen und ohne dass durch neue Addition auch noch der Gesamtbetrag aller Leistungen mit Inbegriff der Nebenleistungen anzugeben wäre. Als sinnlos erscheint übrigens die Wendung "in Geld oder Waren" auch mit Bezug auf Nebenleistungen nicht, da diese unter Umständen durch Warenlieferung oder auch etwa durch andere Verrichtungen zu erbringen sind, so dass Ziff. 6 über ihren Wortlaut hinaus jede andere, dem Käufer nicht als Entgelt für die Kaufsache obliegende Verpflichtung beliebiger Art umfasst. Anderseits kann, wie bereits bemerkt, eine Warenlieferung (oder eine sonstige Leistung) auch auf Anrechnung an den Kaufpreis erfolgen, was in den Kaufbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Ziff. 3-5 der in Frage stehenden Gesetzesnorm genau festzulegen ist und denn auch aus dem vorliegenden Kaufvertrage klar hervorgeht.
OR, welche die formelle Ungültigkeit des Kaufvertrages nach sich zöge. Sollte der Käufer geltend machen wollen, er sei durch die Fassung der Kaufbestimmungen verwirrt
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RS 220 CO Legge federale del 30 marzo 1911 di complemento del Codice civile svizzero (Libro quinto: Diritto delle obbligazioni) Art. 23 |
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| Il contratto non obbliga colui che vi fu indotto da errore essenziale. | ||||||