Urteilskopf

89 III 25

6. Entscheid vom 10. April 1963 i.S. Kredit-Bank AG Zürich.

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Sachverhalt ab Seite 25

BGE 89 III 25 S. 25

A.- Die Kredit-Bank AG Zürich meldete als Zessionarin einen "Kauf- und Finanzierungsvertrag" vom 25. Januar 1963 zwischen Franz Müller und Max Häfliger
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über ein Automobil Opel Record 1700 zur Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister von Basel an. Der Vertrag wurde durch Ausfüllung und Unterzeichnung eines Vertragsformulars abgeschlossen. Es sind ihm ausser dem Eigentumsvorbehalt folgende Bestimmungen zu entnehmen: "Kaufpreis bei Barzahlung Fr. 8'000.--
./. Tauschwagen Fr. 3'850.--
Fr.
verbleiben Fr. 4'150.--
+ Kasko für 15 Monate
mit Selbstbehalt von Fr. 300.-- (34.-) Fr. 510.--
ergeben Fr. 4'660.--
./. Baranzahlung des Käufers Fr. 60.-
Restkaufpreis (evtl. inkl. Kasko) Fr. 4'600.--
+ Kreditzuschlag Fr. 596.--
+ Risikenversicherung Fr. 30.- Fr. 626.--
Erforderlicher Kredit Fr. 5'226.--
(entsprechend einem Gesamtkaufpreis von Fr. 8'596.--)
rückzahlbar in 15 monatlichen Raten
von 2 Raten à Fr. 80.- ab 20. Febr. 1963
1 Rate à Fr. 2000.-- per 20. Apr. 1963
11 Raten à Fr. 80.- ab 20. Mai 1963
1 letzte Rate à Fr. 2186.-- per 20. Apr. 1964."

B.- Das Betreibungsamt Basel-Stadt wies die Anmeldung zurück und erklärte, den Vertrag erst registrieren zu können, wenn darin als Gesamtkaufpreis die Summe aller Verpflichtungen des Käufers mit Einschluss der Kasko- und Risikoversicherungsprämien angegeben werde. Dies um so mehr, als der Eigentumsvorbehalt nach den Vertragsbestimmungen auch diese beiden Prämien, die in den Abzahlungsplan einbezogen seien, zu sichern habe.
C.- Gegen diese Verfügung führte die Gesuchstellerin Beschwerde, indem sie ihre Angabe des Gesamtkaufpreises gemäss dem Barkaufpreis von Fr. 8'000.--
zuzüglich Teilzahlungszuschlag von Fr. 596.--
Summe Fr. 8'596.--
als richtig bezeichnete. Die Versicherungskosten seien im Vertrag ebenfalls angegeben, aber nicht Bestandteil des
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Kaufpreises und deshalb nicht in den Gesamtkaufpreis eingerechnet worden.
D.- Mit Entscheid vom 20. März 1963 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie geht mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag davon aus, dass die Kenntnis der Elemente des Kaufpreises dem Käufer zu dessen wirtschaftlicher Überprüfung unentbehrlich sei. Daher müsse ihm die Gesamtbelastung, die der Vertrag mit sich bringe, vor Augen geführt werden. Einen Teil dieser Belastung bildeten nun auch die Nebenleistungen; der Verkäufer dürfe sie nicht von der Angabe des Gesamtpreises ausnehmen und so gegenüber den Mitbewerbern günstigere Bedingungen vortäuschen. Somit habe der "Gesamtkaufpreis" auch "jede andere, dem Käufer obliegende Leistung in Geld oder Waren", wie sie nach Art. 226 a Abs. 2 Ziff. 6 (neben dem Teilzahlungszuschlag nach Ziff. 4 daselbst) anzugeben sei, in sich zu enthalten, "wenigstens soweit sie zum voraus zu bemessen ist und im Ratenplan rechnerische Berücksichtigung findet". Wohl gebe es Nebenleistungen des Käufers, die den Gesamtpreis nicht belasten, so etwa die Pflicht, die Kaufsache bei einer Gesellschaft seiner eigenen Wahl zu versichern oder bestimmte Serviceleistungen besorgen zu lassen. Anders verhalte es sich aber mit einer zusätzlichen Zahlung an den Verkäufer selbst, wie dies für die Versicherungsprämien von Fr. 510.-- und Fr. 30.- zutreffe.
E.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält die Gesuchstellerin an der Beschwerde fest. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat Gegenbemerkungen angebracht.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der durch das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag
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aufgestellte, seit dem 1. Januar 1963 in Kraft stehende Art. 226 a OR schreibt in Abs. 2 vor, dass ein vom Verkäufer gewerbsmässig abgeschlossener Abzahlungsvertrag folgende Angaben zu enthalten habe: "...

3. den Preis bei sofortiger Barzahlung;

4. den Teilzahlungszuschlag in Franken;

5. den Gesamtkaufpreis;

6. jede andere dem Käufer obliegende Leistung in Geld oder Waren; ..."
Laut dieser Aufstellung ist der Gesamtkaufpreis nach Ziff. 5 nichts anderes als die Summe der in den Ziffern 3 und 4 genannten Preiselemente. Der Preis, den der Käufer beim Abzahlungskauf zu entrichten hat, setzt sich zusammen aus dem Preis, wie er bei sofortiger Barzahlung gefordert würde, und dem wegen der Bewilligung von Ratenzahlungen berechneten Zuschlag. Unter den "andern" Leistungen, die nach Ziff. 6 nach dem Gesamtkaufpreis anzugeben sind, handelt es sich laut dieser Aufstellung um solche, die nicht den Charakter eines Entgeltes für die Kaufsache haben und auch nicht als Preiszuschlag für die Kreditgewährung zu verstehen sind. Gemeint sind Nebenleistungen anderer Art, die der Käufer in gewissen Fällen erbringen soll, wobei namentlich das (in irgendwelcher Form zu entrichtende) Entgelt für besondere zum Verkauf hinzutretende Leistungen des Verkäufers in Betracht fällt. Die Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1960 erwähnt als Beispiele Transport- und Montagekosten (BBl 1960 I 523 ff., speziell 554) und stellt sie dem Gesamtkaufpreise gegenüber. Sie sind, wie die Botschaft ausführt, ebenfalls schon im Kaufvertrage zu nennen, damit der Käufer nicht nachträglich mit hohen Aufwendungen solcher Art überrascht werde. Auch die hier in Frage stehenden Versicherungsprämien von Fr. 510.-- und 30.- fallen unter Ziff. 6 der Aufstellung. Den Kaufpreis berühren sie nicht. Und das
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Gesetz verlangt auch nicht etwa, dass im Kaufvertrage nach Ermittlung des Gesamtkaufpreises und Beifügung des Betrages allfälliger Nebenleistungen eine zweite Addition zur Ermittlung der sich danach ergebenden Gesamtbelastung vorgenommen werde. Die Nebenleistungen, denen nicht die Eigenschaft eines Preiselementes zukommt, sind denn auch keine Besonderheit des Abzahlungskaufes. Transport- und Montagekosten können dem Käufer in gleicher Weise bei einem Barkauf erwachsen, ebenso die Kosten einer nach Übernahme des gekauften Wagens laufenden Versicherung für Kasko, Haftpflicht, Verkehrsunfall und dergleichen. Es ist nicht von wesentlicher Bedeutung, dass der Verkäufer beim vorliegenden Abzahlungskauf solche Versicherungen selber abgeschlossen und nun die von ihm selbst entrichteten und allenfalls noch zu entrichtenden Prämien für die Zeit nach dem Kaufe dem Käufer belastet hat. Es handelt sich um eine Belastung, die diesen natürlicherweise trifft, wie denn bei normaler Abwicklung des Abzahlungsvertrages der Versicherungsschutz ihm selbst zugute kommt.
2. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass Art. 226 a Abs. 2 OR in Ziff. 6 von Leistungen des Käufers "in Geld oder Waren" spricht. Unter einer Leistung in Waren stellt man sich allerdings in erster Linie eine auf Anrechnung an den Kaufpreis zu liefernde Ware vor, handle es sich nun um einen mit dem Kauf verbundenen Tausch oder um eine Zahlungsmodalität, also um eine Hingabe an Zahlungsstatt. Nimmt man die Ziff. 6 zunächst für sich allein, und legt man ihr diesen Sinn bei, so würde sie sich auf einen Teil des Kaufpreises, also auch des Gesamtkaufpreises, beziehen, so dass diese "andern" Leistungen ebenfalls einzurechnen wären. Das könnte aber nur im Widerspruch zu den Ziffern 3 und 4 geschehen, sofern diese Ziffern wirklich den ganzen Barkaufpreis und den ganzen für die Kreditierung nach dem Abzahlungssystem berechneten Zuschlag umfassen. Mehr als diese Elemente kann der gesamte Kaufpreis gar nicht enthalten.
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Ist ein Teil des Kaufpreises in Waren zu entrichten, so ist dies bereits bei den Angaben nach Ziff. 3-5 zu vermerken, nicht als zusätzliche Leistung im Sinne der Ziff. 6. Im Vorentwurf II von Dr. H. Stofer vom 5. September 1957 zum Gesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag war die heute als Ziff. 6 eingereihte Angabe als Ziff. 5 unmittelbar an die Angabe des Barpreises und des Teilzahlungszuschlages laut Ziff. 3 und 4 gewissermassen als drittes Preiselement angeschlossen, worauf erst, in Ziff. 6, die Angabe des Gesamtkaufpreises folgte. Es mag dahingestellt bleiben, in welchem Sinne der Verfasser des Vorentwurfes diese "andern" Leistungen des Käufers verstand, und ob ihm etwa der Gedanke vorschwebte, es seien als "Gesamtkaufpreis" alle dem Käufer im Vertrag auferlegten Leistungen, auch diejenigen, die sich nicht als Elemente des Kaufpreises darstellen, in ihrem Gesamtbetrage zusammenzufassen, wofür die Benennung "Gesamtkaufpreis" zu eng gewesen wäre. Sachlich wäre eine derartige Summenangabe kaum zu rechtfertigen, da Nebenleistungen, wie schon bemerkt, auch beim Barkaufe vorkommen. Anderseits dient die Angabe des gesamten eigentlichen Kaufpreises neben seinen Elementen beim Abzahlungsvertrage dazu, dem Käufer den sich aus der Kreditierung ergebenden Preis-Unterschied deutlich zu machen. Die mit der Bereinigung des Vorentwurfs befasste Redaktionskommission beschloss am 15. Januar 1958 zutreffenderweise, die Ziffern 5 und 6 des Vorentwurfes umzustellen, "da Ziff. 6 eher zu Ziff. 4 gehört", wobei es geblieben ist. Der Verfasser des Vorentwurfes erläuterte seinerseits den Art. 226 a Abs. 2 OR in der vorberatenden Kommission des Ständerates am 1. Dezember 1960 dahin, es sei über die Kreditbedingungen Klarheit zu schaffen; namentlich dürfe der Teilzahlungszuschlag nicht verschleiert werden; "der Kunde sollte bei einem Abzahlungsvertrag feststellen können, wieviel er mehr bezahlen muss als bei einem Barkauf". Für die Angabe dieses Zuschlages in Franken statt in Prozenten
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sprach man sich deshalb aus, weil in diesem Zuschlag nicht nur Zinse enthalten sind, sondern auch eine Risikoprämie und das Entgelt für Umtriebe (Darms, Sten.Bull. StR 1961 S. 107). Nach alldem stehen die nicht als Bestandteil des Preises vereinbarten Nebenleistungen sowohl nach dem eindeutigen Aufbau des Art. 226 a Abs. 2 OR wie auch nach dem Zweck der darin aufgestellten Vorschriften ausserhalb des "Gesamtkaufpreises". Nach Ziff. 6 daselbst ist zwar "jede andere... Leistung..." ebenfalls, zur gänzlichen Orientierung des Käufers, aufzuführen, jedoch gesondert nach dem Gesamtkaufpreis, ohne Einrechnung in diesen und ohne dass durch neue Addition auch noch der Gesamtbetrag aller Leistungen mit Inbegriff der Nebenleistungen anzugeben wäre. Als sinnlos erscheint übrigens die Wendung "in Geld oder Waren" auch mit Bezug auf Nebenleistungen nicht, da diese unter Umständen durch Warenlieferung oder auch etwa durch andere Verrichtungen zu erbringen sind, so dass Ziff. 6 über ihren Wortlaut hinaus jede andere, dem Käufer nicht als Entgelt für die Kaufsache obliegende Verpflichtung beliebiger Art umfasst. Anderseits kann, wie bereits bemerkt, eine Warenlieferung (oder eine sonstige Leistung) auch auf Anrechnung an den Kaufpreis erfolgen, was in den Kaufbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Ziff. 3-5 der in Frage stehenden Gesetzesnorm genau festzulegen ist und denn auch aus dem vorliegenden Kaufvertrage klar hervorgeht.
3. Erweist sich somit die Bemängelung des in diesem Vertrag enthaltenen, den Barkaufpreis und den Kreditzuschlag (Teilzahlungszuschlag) umfassenden Gesamtkaufpreises als unbegründet, so ist dem Rekursantrage zu entsprechen. Darin, dass diese drei Rechnungsposten im Text des Vertrages nicht übersichtlich zusammengestellt worden sind, liegt keine Verletzung des Art. 226 a Abs. 3 OR, welche die formelle Ungültigkeit des Kaufvertrages nach sich zöge. Sollte der Käufer geltend machen wollen, er sei durch die Fassung der Kaufbestimmungen verwirrt
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und in einen Irrtum versetzt worden, so wäre dies eine Berufung auf Willensmängel im Sinne der Art. 23 ff
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 23 - Le contrat n'oblige pas celle des parties qui, au moment de le conclure, était dans une erreur essentielle.
. OR, was keinen für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes beachtlichen Formmangel bedeutet. Die Einbeziehung der Nebenleistungen des Käufers in die durch Eigentumsvorbehalt zu sichernde Restschuld ("Erforderlicher Kredit Fr. 5'226.--") ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der allfälligen gerichtlichen Entscheidung darüber, ob der Eigentumsvorbehalt für solche Nebenleistungen in Anspruch genommen werden darf, greift der Registereintrag nicht vor. Offen bleibt auch, ob die Nebenleistungen bereits durch den in Zahlung gegebenen Wagen und durch die Baranzahlung getilgt sind.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, den Kauf- und Finanzierungsvertrag vom 25. Januar 1963 zwischen Franz Müller (mit Zession an die Rekurrentin) und Max Häfliger im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.