EGG (und § 8 des basellandschaftlichen Einführungsgesetzes) "kann" gegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften Einspruch erhoben werden, wenn bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausdruck "kann" entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschriften, die das Gesetz im öffentlichen Interesse "zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes" aufstellt (Art. 31bis
BV und Art. 1
EGG), schränken in schwerwiegender Weise die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Vertragsfreiheit ein. Daher bestimmt Art. 19 Abs. 1
EGG nicht nur, dass der auf lit. b oder c gestützte Einspruch nicht gerechtfertigt ist, wenn ihm wichtige Gründe entgegenstehen, sondern auch, dass - beim Vorliegen
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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