BStP.
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||
BStP). In ständiger Rechtsprechung hat sie indessen von dieser Befugnis nur Gebrauch gemacht, wenn triftige Gründe es geboten (BGE 86 IV 63 und dort angeführte Entscheidungen). Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A. Rh. stellt sich auf den Standpunkt, die Behörden von Basel-Stadt hätten ihre Zuständigkeit anerkannt; obschon sie bereits im Jahre 1959 die Übernahme des Verfahrens hätten ablehnen können und müssen, hätten sie die Sache an die Hand genommen und mit der Durchführung der Untersuchung ihre eigene Zuständigkeit bestimmt. Eine ausdrückliche Anerkennung des basel-städtischen Gerichtsstandes ist gegenüber den Behörden von Appenzell
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 350 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. | ||||||
| Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. | ||||||