SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 12 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen Register - Die Urkundsperson erstellt eine elektronische öffentliche Urkunde aus einem öffentlichen Register, indem sie: |
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a | das entsprechende Papierdokument einliest oder das elektronische Dokument direkt aus dem Register erstellt; und |
b | dem elektronischen Dokument auf der Verbalseite das Verbal anfügt, wonach es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt. |