OG: La decisione incidentale, che autorizza la revisione conformemente al § 272 CPC lucernese, non può costituire oggetto di un ricorso di diritto pubblico.
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
OG).
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
OG vor, wenn die Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides bloss eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge hat und dieser im Anschluss an den später ergehenden Endentscheid zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden kann (BGE 79 I 154). Dass durch den Zwischenentscheid eine bisherige Rechtslage nicht bloss in Frage gestellt, sondern vorderhand beseitigt wird, hat nicht unbedingt auch schon einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil zur Folge. Daher ist der Zwischenentscheid nicht anfechtbar, mit dem der Gegenpartei im kantonalen Verfahren Restitution gewährt, sie in ihre frühere Rechtsstellung
OG dar. Dass und welcher Rechtsnachteil ihr aus der Nichtanfechtbarkeit des Zwischenentscheides entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass vorläufig, bis zum neuen Sachurteil nicht feststeht, ob das Patent in vollem Umfang zu Recht besteht, oder dass, wie sie behauptet, "die Rechtslage der Petentin erneut dem Gutdünken von Experten überliefert wird", ist kein rechtlicher Nachteil, verändert die Rechtslage nicht anders, als es sonst bei Abnahme eines Beweismittels der Fall wäre, das den Richter in die Lage setzen soll, den Anstand neu entscheiden zu können. Es ist auch nicht behauptet, die Beschwerdeführerin werde durch den Entscheid daran gehindert, über das Patent zu verfügen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob allenfalls darin ein rechtlicher Nachteil gesehen werden könnte, oder darin, dass eine Verfügung über das Patent nicht in gleicher Weise, zu gleichen Bedingungen möglich wäre, wie wenn über dieses jetzt ein Revisionsverfahren nicht erginge.