SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
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2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
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2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |