Urteilskopf

86 IV 175

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. August 1960 i.S. Winiger gegen Hofmann.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 175

BGE 86 IV 175 S. 175

Die nach Art. 173 Ziff. 2
RS 311.0 CP Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937

Art. 173 [1]  
  1.   Chiunque, comunicando con un terzo, incolpa o rende sospetta una persona di condotta disonorevole o di altri fatti che possano nuocere alla riputazione di lei,chiunque divulga una tale incolpazione o un tale sospetto,è punito, a querela di parte, con una pena pecuniaria. [2]
  2.   Il colpevole non incorre in alcuna pena se prova di avere detto o divulgato cose vere oppure prova di avere avuto seri motivi di considerarle vere in buona fede.
  3.   Il colpevole non è ammesso a fare la prova della verità ed è punibile se le imputazioni sono state proferite o divulgate senza che siano giustificate dall'interesse pubblico o da altro motivo sufficiente, prevalentemente nell'intento di fare della maldicenza, in particolare quando si riferiscono alla vita privata o alla vita di famiglia.
  4.   Se il colpevole ritratta come non vero quanto ha detto, può essere punito con pena attenuata od andare esente da ogni pena.
  5.   Se il colpevole non ha fatto la prova della verità delle sue imputazioni o se le stesse erano contrarie alla verità o se il colpevole le ha ritrattate, il giudice ne dà atto nella sentenza o in altro documento.
 
[1] Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 5 ott. 1950, in vigore dal 5 gen. 1951 (RU 1951 1, 16; FF 1949 613).
[2] Nuovo testo di parte del per. giusta la cifra II n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).
StGB an den Beweis des guten Glaubens zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des einzelnen Falles und sind deshalb nicht immer die gleichen. An die Sorgfalt, die der Täter anzuwenden hat, um eine rufschädigende Beschuldigung

BGE 86 IV 175 S. 176


oder Verdächtigung in guten Treuen für wahr halten zu dürfen, ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, wenn er mit der Äusserung berechtigte Interessen verfolgte. Der Richter darf und muss daher namentlich der besonderen Lage Rechnung tragen, in der sich die Prozesspartei befindet, die sich vor die Wahl gestellt sehen kann, entweder auf die Wahrnehmung ihrer Interessen zu verzichten oder eine ehrverletzende Äusserung zu tun, die sich möglicherweise als unzutreffend erweisen wird (BGE 85 IV 186 /7); er wird den Gründen, die geeignet waren, die Überzeugung des Beschuldigten von der Richtigkeit seiner Vorbringen zu rechtfertigen oder ihn von der sonst zu fordernden Überprüfung seiner Behauptungen abzuhalten, mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Rechtsstreites und die auf dem Spiele stehenden Parteiinteressen umso grössere Bedeutung beimessen (BGE 86 IV 75). Was für die Prozesspartei gilt, hat in vermehrtem Masse für den Anwalt zu gelten. Gewöhnlich kennt er den Sachverhalt, für den er sich einzusetzen hat, nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern hat sich auf die Angaben und Unterlagen zu stützen, die er vom Auftraggeber oder von Dritten erhält. Darüber hinaus ist er oft nicht in der Lage, die ihm zur Verfügung gestellten Auskünfte zum voraus hinreichend auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sei es, dass ihm die Mittel zur einwandfreien Abklärung fehlen oder dass ihm diese aus Zeitmangel nicht möglich ist. Es versteht sich von selbst, dass den Anwalt bei der Prüfung der Wahrheit vorgebrachter Behauptungen nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die gleiche Sorgfaltspflicht trifft wie den Richter, der dazu berufen ist, mit den gesetzlichen Mitteln im hiefür vorgesehenen Verfahren den wahren Sachverhalt zu erforschen. Gewiss darf sich der Anwalt nicht blindlings auf die Angaben seines Auftraggebers oder Dritter verlassen, sondern er hat sich nach Möglichkeit zu vergewissern, ob für ehrenrührige Behauptungen oder Verdächtigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Wo solche Äusserungen im Interesse der zu

BGE 86 IV 175 S. 177


vertretenden Sache liegen, sind jedoch an seine Prüfungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls geringere, als wenn jemand eine Ehrverletzung ohne schützenswerten Beweggrund begeht. Auf alle Fälle darf die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht so weit gespannt werden, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde.