SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist EG Art. 6 - Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten. |
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