Urteilskopf

86 II 301

47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1960 i.S. Bruggmann gegen Etablissements Resa.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 86 II 301 S. 301

4. a) Die Beklagte hat zum Beweis von Äusserungen, die nach ihrer Behauptung beim Vertragsabschluss über die Tragweite gewisser Erklärungen erfolgt sind, den Parteieid gemäss Art. 264
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
der ZPO des Kantons St. Gallen angetragen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für eine nicht voll bewiesene, aber doch wahrscheinlich gemachte Tatsache dem Beweisführer auf dessen Antrag den Eid überbinden. Das Kantonsgericht hat jedoch die Beklagte nicht zur Eidesleistung zugelassen, weil es gestützt auf die Würdigung der übrigen Indizien zur Auffassung gelangte, dass die nach Art. 264
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrundlage fehle. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, diese Wahrscheinlichkeitsgrundlage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben. Die Nichtabnahme des Eides verstosse daher gegen die bundesrechtlichen Beweisvorschriften, weshalb die Sache eventuell zur Abnahme des Eides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. b) Nach ständiger Rechtsprechung schliesst Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB

BGE 86 II 301 S. 302

zwar den Anspruch der beweispflichtigen Partei in sich, zum Beweis für die von ihr behaupteten Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 68 II 139). Mit welchen Mitteln Beweis zu führen sei und wie er gewürdigt werden müsse, bestimmt dagegen nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht. Das Bundesrecht verpflichtet den Richter nicht, ein von einer Partei angerufenes Beweismittel (Zeugen, Expertise, Parteiverhör, Eid) zuzulassen. Die Ablehnung eines angetragenen Beweismittels verstösst nur dann gegen das Bundesrecht (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), wenn sie erfolgt ist, weil das kantonale Gericht eine behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache irrtümlicherweise als nicht rechtserheblich betrachtet hat (BGE 84 II 537). Das trifft hier nicht zu. Die Vorinstanz hat die Abnahme des von der Beklagten angetragenen Parteieides nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas verweigert, sondern sie begründet ihren Entscheid damit, dass die im st. gallischen Prozessrecht geordneten Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Beweismittels nicht erfüllt seien. Sie hat somit die Beklagte nicht von der Beweisführung ausgeschlossen, sondern sich darauf beschränkt, ein bestimmtes Beweismittel in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht abzunehmen. Die Handhabung dieses Rechts durch die Vorinstanz ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Die Rüge der Verletzung des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ist daher unbegründet.