OG.
OG.
. st. gall. EG zum ZGB durchzuführen. Gegen den im Januar 1960 aufgelegten Verteilungsplan erhoben 13 Grundeigentümer Rekurs, darunter auch Emil Kalberer, der Eigentümer eines kleinen, aus einer einzigen Parzelle bestehenden und nicht weit von der Station Mels gelegenen Bauerngutes. Er bestritt die Zulässigkeit der Umlegung, weil es sich beim Umlegungsgebiet und insbesondere bei seiner Parzelle nicht um Baugebiet handle; ferner wies er auf die Nachteile hin, welche die Änderung der Grenzverhältnisse sowohl für die Überbauung als auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks zur Folge hätte. Durch Beschluss vom 21. März 1960 wies der Regierungsrat des Kantons St. Gallen sämtliche Rekurse ab und genehmigte den Verteilungsplan. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Emil Kalberer den Antrag: "1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21. März 1960 und der in diesem Entscheid genehmigte Verteilungsplan für die Landumlegung seien aufzuheben, soweit dadurch die Parzelle des Beschwerdeführers betroffen wird; 2. Eventuell seien der Entscheid des Regierungsrates und der Verteilungsplan vollumfänglich aufzuheben." Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
EG zum ZGB sei.
OG handelt. Baupolizeiliche Vorschriften, welche die Überbauung eines bestimmten Gebiets durch Baulinien, Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe oder Stockwerkzahl oder in anderer Weise beschränken, sind allgemein verbindlicher Natur (vgl. BGE 56 I 266 Erw. 1, nicht veröffentl. Urteil vom 6. Oktober 1954 i.S. Jeanneau); eine Ausnahme gilt nur für Vorschriften, welche die Bebaubarkeit eines einzelnen Grundstücks oder weniger zusammenhängender Grundstücke ordnen (nicht veröffentl. Urteil vom 19. November 1952 i.S. Strandhotel Engelberg AG; KIRCHHOFER, Eigentumsgarantie, ZSR 1939 S. 146/7). Mit den baupolizeilichen Vorschriften haben Massnahmen wie Güterzusammenlegungen und Landumlegungen das gemein, dass sie eine grosse Zahl von Grundstücken und Grundeigentümern erfassen. Während aber die baupolizeilichen Vorschriften als Rechtssätze bis zu ihrer Ausserkraftsetzung für die Ausführung einer unbestimmten Zahl von Bauten gelten, handelt es sich bei den Güterzusammenlegungen und Landumlegungen
OG; BGE 83 I 245 Erw. 1 mit Verweisungen), und das ist bloss der Fall, soweit diese Anordnungen sich auf ihre Grundstücke beziehen. Das gilt nicht nur für die Berufung auf die Eigentumsgarantie, wo es sich von selbst versteht, sondern auch für die Rüge der Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 703 [1] |
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| Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. | ||||||
| Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. | ||||||
| Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). | ||||||