OG mit der Berufung nur die Verletzung schweizerischen Rechtes gerügt werden kann, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen. Streitig ist, ob zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Das Zustandekommen eines Vertrages beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nach dem einheitlichen Schuldstatut, dem ein Rechtsverhältnis der in Frage stehenden Art als Ganzes untersteht (BGE 78 II 83ff.,BGE 79 II 297Erw. 1b). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm die Übertragung eines Verwaltungsratssitzes bei einer österreichischen Aktiengesellschaft zugesichert, den sie als Obligationärvertreterin habe besetzen können. Nach dem schweizerischen Recht, das als lex fori für die Qualifikation der Anknüpfungsbegriffe heranzuziehen ist, stellt eine vertragliche Abmachung des behaupteten Inhalts ein Garantieversprechen im Sinne von Art. 111
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 111 |
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| Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. | ||||||