SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |