MFV. Aufstellen eines Motorfahrzeuges an einer engen Strassenstelle; Wirkung des Parkverbotes auch ohne entsprechende Signalisation (Erw. 1).
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 117 |
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| Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
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| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
MFV verletzt, indem er an einer engen Strassenstelle stationiert habe. Es fehle jedoch am rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dieser übrigens verjährten Übertretung und den schweren Unfallfolgen.
MFV dürfen Motorfahrzeuge an engen Strassenstellen nicht aufgestellt werden. Der Grund des Verbotes liegt, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit Abs. 2 ergibt, darin, dass ein solcherweise stationiertes Fahrzeug den Verkehr stört, indem es für ihn ein erhebliches Hindernis darstellt, das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse hindert, ihren Weg fortzusetzen (vgl.BGE 77 IV 120, BGE 81 IV 297). Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner seinen Lastwagen auf der durch Langenbruck führenden Hauensteinstrasse in einem Engpass aufgestellt hat, der durch die beidseits unmittelbar an die Fahrrbahn gebauten Häuser gebildet wird. Dadurch wurde die eine Hälfte der nach dem Polizeirapport vom 29. November 1955 an dieser Stelle samt der seitlichen Rinne bloss 5,65 m breiten Strasse völlig gesperrt und der dem Verkehr zur Verfügung stehende Raum insoweit eingeengt, dass jeweils nur ein Fahrzeug den Engpass durchfahren konnte. Zieht man in Betracht, dass es sich bei der fraglichen Verkehrsader um die vielbefahrene Hauptstrasse Basel-Bern handelt und die Strecke, auf der der Beschwerdegegner während ungefähr 20 Minuten parkierte, innerorts liegt, wo erfahrungsgemäss der Betrieb auf der Strasse durch das Zusammentreffen von Durchgangs- und Ortsverkehr noch erhöht wird, so kann kein Zweifel darüber aufkommen, dass der Lastwagen Poschungs ein erhebliches Hindernis im Sinne der angeführten Rechtsprechung bildete und somit verbotswidrig aufgestellt war. Daran ändert nichts, dass sich beim Hotel Bären keine Parkverbotstafel befand und die Stelle "knapp ausserhalb" der Strecke lag, in deren Bereich das
MFV normierte Verbot wirkt, ohne dass es der Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen bedarf. Tatsächlich musste sich im vorliegenden Fall jedem vorsichtigen Automobilisten unvermittelt die Einsicht aufdrängen, dass an einem solchen Orte nicht parkiert werden darf. Darin liegt offenbar auch der Grund, warum seinerzeit an der vom Lastwagen des Beschwerdegegners belegten Stelle, welche die erste Instanz als die schmalste des Engpasses bezeichnet, keine Verbotstafel angebracht und bloss die davor liegende breitere Strassenstrecke, bei welcher der Motorfahrzeugführer über die Zulässigkeit des Parkierens im Zweifel sein konnte, signalisiert wurde. Unter diesen Umständen bestand für Poschung, der übrigens selber nicht geltend macht, die frühere Verkehrslage gekannt zu haben, auch kein zureichender Anlass, sich zum Parkieren an der engen Strassenstelle für berechtigt zu halten (Art. 20
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
MFV übertreten zu haben, trifft ihn somit zu Recht; dies umso mehr, als er den Lastwagen kaum 20 m weiter vorne auf einem Parrkplatz hätte aufstellen können, und es ihm zuzumuten gewesen wäre, die vier für das Hotel Bären bestimmten Harassen Wein auf dem ihm zur Verfügung gestellten Handwagen auch über diese zusätzliche kurze Strecke ums Haus herumzuführen.
MFV verstossen, so fällt ihm Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 18 |
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| Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. | ||||||
| War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 18 |
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| Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. | ||||||
| War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
MFV, der gerade dazu bestimmt ist, Zusammenstösse zwischen Fahrzeugen zu verhüten, schloss unter den obwaltenden Umständen die Gefahr einer Kollision in sich. Das bestreitet im Grunde genommen auch die Vorinstanz nicht. Sie nimmt jedoch an, der Kausalzusammenhang sei durch das schuldhafte Verhalten Wylers unterbrochen worden. Davon könnte indessen nur die Rede sein, wenn die von diesem gesetzte Mitursache einem derart unsinnigen Verhalten zuzuschreiben wäre, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen (BGE 68 IV 19,BGE 77 IV 181, BGE 83 IV 38). Das trifft nicht zu. Die Möglichkeit, dass ein von der Passhöhe des Oberen Hauenstein herunterkommender Motorfahrzeugführer trotz der schlechten Witterungs- und Strassenverhältnisse mit übersetzter Geschwindigkeit und unaufmerksam das Dorf Langenbruck durchquere und infolgedessen mit einem gleichzeitig in entgegengesetzter Richtung links am Lastwagen des Beschwerdegegners vorbeifahrenden Auto zusammenstosse, lag sowenig ausserhalb des normalen Geschehens wie die schweren und zum Teil tödlichen Verletzungen der an der Kollision beteiligten Personen. Dabei ist ohne Belang, ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten genau so abwickeln würden, wie sie sich tatsächlich abgewickelt haben (BGE 73 IV 232). Auch ist zur Annahme des rechtserheblichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass die Pflichtwidrigkeit des Täters die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolges sei (BGE 83 IV 18).