Urteilskopf

84 IV 11

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1958 i.S. Bachmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 84 IV 11 S. 11

Nach Art. 365
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB wird das Verfahren vor den kantonalen Behörden, soweit es nicht durch Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege geregelt ist, von den Kantonen bestimmt. Dass der kantonale Richter verpflichtet sei, sämtliche gleichzeitig
BGE 84 IV 11 S. 12

verfolgten Handlungen eines Beschuldigten in ein und demselben Verfahren zu beurteilen, lässt sich den Bestimmungen der erwähnten Bundesgesetze nicht entnehmen, auch nicht Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB. Diese Norm ist nicht eine solche des Verfahrens, sondern der Strafzumessung, indem sie bestimmt, wie die Strafe zu bemessen ist, wenn jemand in ein und demselben Urteil für mehrere Handlungen oder wegen Verletzung mehrerer Strafbestimmungen verurteilt wird. Müsste nach der Auslegung des Beschwerdeführers immer eine Gesamtstrafe ausgefällt werden, sobald mehrere Handlungen eines Beschuldigten durch den gleichen Richter zu beurteilen sind, so hätte das zur Folge, dass der Richter gehalten wäre, nach Entdeckung jeder neuen Tat, und sei es erst durch ein Geständnis des Beschuldigten in der Gerichtsverhandlung, die Beurteilung einer früheren Handlung bis zum Abschluss der neuen Untersuchung auszusetzen, ungeachtet der Art des neuen Deliktes und der Dauer des neuen Strafverfahrens. Das würde zu Unzukömmlichkeiten führen, die mit den Zwecken einer geordneten Strafrechtspflege unvereinbar wären. Das Bundesgericht hat daher wiederholt entschieden, dass Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB das kantonale Prozessrecht nicht berührt und es diesem überlässt, darüber zu bestimmen, ob zwei oder mehrere Strafverfahren getrennt durchzuführen oder zu vereinigen sind (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 5. Oktober 1956 i.S. Hächler und dort aufgeführte frühere Entscheidungen).