SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 9 - 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, in der die Konsumenten, die Wirtschaft und die Wissenschaft vertreten sind. |
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1 | Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, in der die Konsumenten, die Wirtschaft und die Wissenschaft vertreten sind. |
2 | Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in Angelegenheiten, die die Konsumenten betreffen. |
3 | Die Kommission fördert die partnerschaftliche Lösung von Konsumentenfragen. |