OJ. Notion du recours ordinaire de droit cantonal.
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag |
||||||
| Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben. | ||||||
| Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. | ||||||
| Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag |
||||||
| Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben. | ||||||
| Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn. | ||||||
| Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 673 [1] |
||||||
| Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen. | ||||||
| Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt. | ||||||
| Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung |
||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. | ||||||
| Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden |
||||||
| Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: | ||||||
| eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB [1]; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; | ||||||
| eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder | ||||||
| eine Ersatzvornahme. | ||||||
| Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB [2], so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen. [3] | ||||||
| Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. | ||||||
| Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden |
||||||
| Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: | ||||||
| eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB [1]; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; | ||||||
| eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder | ||||||
| eine Ersatzvornahme. | ||||||
| Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB [2], so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen. [3] | ||||||
| Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. | ||||||
| Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden |
||||||
| Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: | ||||||
| eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB [1]; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; | ||||||
| eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; | ||||||
| eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder | ||||||
| eine Ersatzvornahme. | ||||||
| Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB [2], so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen. [3] | ||||||
| Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. | ||||||
| Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] SR 210 [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). | ||||||
OJ (cf. RO 78 II 189, 82 II 207).