SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
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b | Kategorie B: |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
a | Kategorie A: |
b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 5 Einstufung |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: |
1 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, |
2 | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, |
3 | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen, |
4 | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, |
5 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, |
6 | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen. |
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b | Kategorie B: |
2 | Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen. |