Urteilskopf

82 II 340

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Juli 1956 i.S. EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft gegen Eisen und Metall A.-G.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 340

BGE 82 II 340 S. 340

Die Klägerin ist seit 1919 unter der Firma "Eisen und Metall A.-G." im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte liess sich 1955 unter der Firma "EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft" eintragen. Sie treibt Handel mit Eisen und Metallen, Maschinen usw. und gibt eine Zeitschrift unter dem Titel "Eisen und Metall" heraus. Die von der älteren Firma erhobene Klage auf Untersagung der weiteren Führung der Firma der Beklagten und die Verwendung des Zeitschriftentitels wurde vom Handelsgericht Zürich geschützt. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab aus den folgenden
Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der gemeinsamen Bezeichnung "Eisen und Metall" um den eigentlichen
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Kern, somit um den in die Augen springenden Hauptbestandteil beider Firmen handle, wie im angefochtenen Entscheid angenommen wird; tragender Bestandteil ihrer Firmabezeichnung sei vielmehr das Wort EMET, während den weiteren Worten Eisen und Metall lediglich aufklärende und erklärende Wirkung zukomme. Diese Rüge ist unbegründet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei beiden Firmen liege das Hauptgewicht auf dem gemeinsamen Bestandteil "Eisen und Metall", kann ernstlich nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmung auch nur des hervorstechenden Bestandteils zweier Firmen genügt aber nach der Rechtsprechung zur Herbeiführung der Verwechselbarkeit. Handelt es sich bei dem verwechselbaren Hauptbestandteil um eine allgemein verkehrsübliche Sachbezeichnung, die dem freien sprachlichen Gemeingut angehört, wie es hier der Fall ist, so kann allerdings unter Umständen schon die Verschiedenheit eines blossen Nebenbestandteils ausreichen. Hiefür ist aber erforderlich, dass dieser abweichende Nebenbestandteil einprägsam ist und über eine gewisse Unterscheidungskraft verfügt. Das trifft indessen, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, auf die Buchstabenfolge EMET, durch die allein sich die Firma der Beklagten von jener der Klägerin unterscheidet, nicht zu, da sie keinerlei Vorstellungen zu erwecken vermag und sich darum nicht einprägt.
2. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Begriffe Eisen und Metall sprachliches Gemeingut darstellen und das Tätigkeitsgebiet beider Parteien bezeichnen. Sie betrachtet dies jedoch als unerheblich, weil der von der Klägerin schon seit 1919 gebrauchten Wortverbindung ein kennzeichnender, origineller Charakter zukomme. Die Beklagte hält dem unter Anführung zahlreicher Beispiele entgegen, dass die Wortverbindung "Eisen und Metall" in dem in Frage stehenden Geschäftszweig für die Umschreibung des Tätigkeitsbereiches weit verbreitet sei und daher der Originalität ermangle. Diesem Einwand ist
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eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Er ist aber nicht entscheidend. Denn die von der Klägerin seit so vielen Jahren geführte Firma hat sich im Verkehr durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung erlangt, weshalb sie nach der neueren Rechtsprechung auch ohne Originalität schutzwürdig ist. Dieser Grundsatz, der insbesondere bezüglich geographischer Bezeichnungen aufgestellt worden ist (vgl. z.B. Tavannes Watch Co,BGE 59 II 207), muss auch für Sachbezeichnungen gelten. Die Beklagte wird dadurch in ihren Rechten nicht verkürzt, da sie, wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, den Ausdruck "Eisen und Metall" als Zusatzbezeichnung verwenden darf, sofern das - dies muss ergänzend beigefügt werden - nicht in einer Art und Weise geschieht, die als unlauterer Wettbewerb angesprochen werden muss. Wollte man anders entscheiden, so würden nicht nur wohlerworbene Recht der älteren Firma verletzt, sondern es würden auch öffentliche Interessen in Mitleidenschaft gezogen, indem Verwechslungen mit den daraus für das Publikum zu befürchtenden Schädigungsmöglichkeiten Vorschub geleistet würde. Das kann nicht geduldet werden. Wohl kann so der Zuerstkommende unter Umständen eine als Gemeingut anzusprechende Sachbezeichnung bis zu einem gewissen Grade für sich monopolisieren. Allein das ist die notwendige Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach Aktiengesellschaften für ihre Firma auch Sachbezeichnungen verwenden dürfen.
Soweit die Berufung sich gegen die Unzulässigerklärung der Firma der Beklagten richtet, ist sie daher unbegründet.
3. Die Vorinstanz hat der Beklagten weiter verboten, die Bezeichnung "Eisen und Metall" im Titel ihrer Zeitschrift zu verwenden. Zur Begründung wird ausgeführt, soweit die Sonderbestimmungen des Firmenschutzes nicht ausreichten, müsse in Analogie zum Namensrecht auch eine Firmenanmassung als unzulässig erachtet werden. Eine solche liege hier vor, indem die Beklagte gerade den
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charakteristischen Teil der Firma der Klägerin als Titel ihrer Zeitschrift verwende. Diese Einstellung verstösst entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen Bundesrecht. Ein derart erweiterter Firmenschutz drängt sich in der Tat auf (BGE 44 II 83ff.) Auch hier werden rechtsschutzwürdige Interessen der Beklagten nicht verletzt. Dieser wird ja wiederum nur die Übernahme des wesentlichsten Teils der Firma der Klägerin als Zeitschriftentitel untersagt, während es der Beklagten frei steht, die Ausdrücke Eisen und Metall in einer nicht gegen das UWG verstossenden Weise als Zusatzbezeichnung zu einem sich unmissverständlich von der Firma der Klägerin unterscheidenden Zeitungstitel zu verwenden. Wenn die Beklagte mehr verlangt, so beweist sie damit, dass es ihr in Wirklichkeit darum geht, sich in unzulässiger Weise an die Firma der Klägerin heranzupirschen und so aus dem guten Ruf dieses altbekannten Unternehmens für sich Vorteil zu ziehen. Dazu hat sie kein Recht. Auch hinsichtlich des zweiten Punktes ist somit das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden.