Urteilskopf

81 II 309

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1955 i. S. Schwegler gegen Zollikofer und Streitgenossen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 309

BGE 81 II 309 S. 309

A.- In der für eine Forderung von Fr. 17'850.-- gegen Frau Zollikofer-Ruppert (die nun geschiedene Ehefrau von Dr. Zollikofer) gerichteten Betreibung Nr. 41086 Luzern erwirkte der Gläubiger Schwegler die Pfändung von neun im Gewahrsam des Dr. Zollikofer befindlichen Gegenständen.
BGE 81 II 309 S. 310

Dieser beanspruchte die Sachen für sich und die Kinder zu Eigentum. Schwegler bestritt den Anspruch, worauf ihm das Betreibungsamt gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Frist zur Widerspruchsklage setzte. Im nachfolgenden Prozess bezeichnete der Kläger die von der Schuldnerin vorgenommene Schenkung als ungültig, weil die Vormundschaftsbehörde ihr nicht gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB zugestimmt habe, und focht sie ferner im Sinne von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG an. Das Bezirksgericht See wies die Klage gänzlich ab, das Kantonsgericht St. Gallen schützte sie inbezug auf das Pfändungsobjekt Nr. 1; hinsichtlich der übrigen Pfändungsobjekte wies es die Klage ab, soweit sie sich gegen die Kinder Zollikofer richtete, dagegen hiess es sie gegenüber dem Beklagten Dr. Zollikofer gut.
B.- Gegen dieses Urteil vom 20. November 1954 legte der Kläger (neben einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, die am 4. Juni 1955 abgewiesen wurde) Berufung an das Bundesgericht ein, mit folgenden Anträgen: "1. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. November 1954 sei aufzuheben. 2. Die von den Beklagten geltend gemachten Eigentumsansprüche in der Betreibung Nr. 41 086 des Betreibungsamtes Luzern gegen Frau Julia Ruppert, St. Gallen, an den gepfändeten Gegenständen 1 - 9 It. Pfändungsurkunde vom 9.2.1954 (Schätzung Fr. 10'450.--) seien auf Grund der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG, ev. 177 Abs. 2 und 646 ev. 652 ZGB in vollem Umfange und gegenüber sämtlichen Beklagten gerichtlich abzuerkennen und die Beklagten zu deren Aushingabe zwecks Verwertung zu verpflichten."
C.- Die Beklagten trugen auf Abweisung der Berufung an und erklärten ferner Anschlussberufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. ....
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Berufung ermangelt der in Art. 55 Abs. 1 lit. a OG vorgeschriebenen Streitwertangabe. Dieser Mangel macht die Berufung unwirksam (BGE 71 II 252). Allerdings könnte darüber hinweggesehen werden, wenn der übrige Inhalt der Berufungsschrift eindeutig erkennen liesse, wie
BGE 81 II 309 S. 311

hoch der Berufungskläger den Streitgegenstand wertet, oder das kantonale Urteil eine genaue Streitwertschätzung enthielte, die beim Fehlen abweichender Angaben als vom Berufungskläger anerkannt zu gelten hätte. Die erwähnte Formvorschrift so milde zu handhaben, wäre gerechtfertigt, entsprechend der neuern Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
OG, wonach es genügt, wenn das Streitbegehren entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 78 II 448 Erw. 1). Auch bei solcher Betrachtungsweise vermag aber die vorliegende Berufung die gesetzlichen Erfordernisse nicht zu erfüllen. Es handelt sich um eine Widerspruchs- und Anfechtungsklage, mit der ein betreibender Gläubiger für die Verwertung Sachen in Anspruch nimmt, indem er das von einem Dritten (dem Beklagten) behauptete Eigentum bestreitet und dessen Erwerb eventuell im Sinne von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG anficht. Bei solchen Klagen ist das Streitinteresse nicht schlechthin dem Werte der streitigen Sachen gleich (die laut dem Berufungsantrag im vorliegenden Falle auf Fr. 10'450.-- geschätzt sind). Vielmehr ist das Streitinteresse ferner durch den Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung des klagenden Gläubigers begrenzt (die sich allerdings laut der Berufungsbegründung auf Fr. 17'850.-- beläuft), und es ist endlich zu berücksichtigen, ob der Drittansprecher selbst mit einer Forderung an der Pfändung teilnimmt und deshalb das vom Kläger zu erwartende Betreffnis schmälert (BGE 38 II 742). Nun wird auf Seite 3 der Berufungsschrift ausgeführt, der Beklagte Dr. Zollikofer habe sich mit einer Forderung von Fr. 7550.-- der Pfändung angeschlossen. Man erfährt aber nicht, ob dieser gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG erklärte Anschluss endgültig ist und daher im Sinne des angeführten Präjudizes in Betracht fällt. Wenn ja, wäre der Streitwert (sofern beide Forderungen in der gleichen Klasse zu kollozieren sein sollten) nur Fr. 7343.80, entsprechend dem nach dem erwähnten Schätzungswert für den Kläger zu erwartenden Betreffnis (während auf die Forderung des Beklagten
BGE 81 II 309 S. 312

Fr. 3106.20 entfielen). Unter Umständen, sofern nämlich die Schuldnerin an die Forderung des Klägers Abzahlungen geleistet haben sollte, wäre der Streitwert noch niedriger. Dafür liegt nun freilich nach den Ausführungen der Berufungsschrift nichts vor. Die blosse Ungewissheit darüber lässt jedoch den eben vom Berufungskläger nicht angegebenen Streitwert als unbestimmt erscheinen. Selbst wenn dieser übrigens nur entweder Fr. 10'450.-- oder aber Fr. 7343.80 betragen könnte, müsste der Zweifel darüber, welcher dieser beiden Beträge zutreffe, die vorliegende Berufung als formungültig erscheinen lassen, zumal im Hinblick auf Art. 62
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
OG, wonach es für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, ob der Streitwert den Betrag von Fr. 8000.-- erreicht oder nicht. Auf eine nicht in gültiger Form eingelegte Berufung kann nicht eingetreten werden, sowenig wie auf eine von vornherein unzulässige. Sie ist daher als "unzulässig" im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a OG zu erachten (vgl. BIRCHMEIER, N. 2 hiezu), sodass bei der vorhandenen Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung auf Nichteintreten zu erkennen ist. Bei diesem Schicksal der Berufung fällt die Anschlussberufung dahin (Art. 59 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
OG).
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten; die Anschlussberufung fällt infolgedessen dahin.