Abs. 2 OG auch beim Fehlen eines Gerichtsstandes in der Schweiz wirksam? Art. 2 Abs. 2
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 2 |
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| Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. | ||||||
| Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet. [2] | ||||||
| [1] SR 291 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 25 |
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| Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. | ||||||
cp. 2 OG, è valida anche in mancanza di un foro legale in Isvizzera? Art. 2 cp. 2 PCF (consid. 1).
Abs. 2 OG kann das Bundesgericht von beiden Parteien 'an Stelle der kantonalen Gerichte' als einzige Instanz angerufen werden, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 10'000.-- beträgt. Die letztere Voraussetzung ist hier erfüllt. Da sodann das Bundesgericht nur 'an Stelle der kantonalen Gerichte' angerufen werden kann, muss nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet sein, was denn auch Art. 2 Abs. 1 des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 ausdrücklich bestimmt. An dieser Voraussetzung würde es vorerst fehlen, wenn der italienische Gerichtsstand, wie ihn Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 für Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners 'hinsichtlich seines Nachlasses' vorsieht, auf Ansprüche des überlebenden Ehegatten aus ehelichem Güterrecht auszudehnen sein sollte. Wie dem aber auch sei, ist Prorogation eines von dieser staatsvertraglichen Norm abweichenden Gerichtsstandes zulässig (BGE 65 I 125). Und die vorliegende Prorogation ist vom Bundesgericht nach Art. 2 Abs. 2
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 2 |
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| Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. | ||||||
| Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet. [2] | ||||||
| [1] SR 291 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 25 |
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| Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 174 Konfrontation |
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| Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 174 Konfrontation |
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| Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 25 |
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| Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 174 Konfrontation |
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| Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden. | ||||||