, Abs. 1, lit. c EGG).
, b und c EGG. Der Regierungsstatthalter von Aarberg bestätigte den Einspruch in Anwendung von lit. c.
und b EGG. Weiter führte er aus, mit dem Verkauf des Kleinheimwesens verliere dieses seine Existenz als landwirtschaftliches Gewerbe; es werde andern, gewerblichen Zwecken zugeführt und damit aufgelöst. Der Schutz des EGG komme auch solchen Kleinheimwesen zu; das Gesetz wolle möglichst vielen Familien ihre landwirtschaftliche Existenz bewahren, auch wenn diese karg sei und der Ergänzung durch Nebenverdienst bedürfe. Nach Art. 19 lit. c könne der Einspruch aber dann nicht geschützt werden, wenn das Land zur gewerblichen Ausnützung des Bodens verkauft werde und sich dafür eigne. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Käufer die beiden Parzellen zur Erweiterung seines Gewerbebetriebes erwerben möchte. Die Frage nach ihrer Eignung hiefür sei durch den Forstmeister des Mittellandes abgeklärt worden. Er erkläre das Heimwesen Sagihüsli als nach Lage und Form für die
EGG sei der Einspruch auch dann abzuweisen, wenn sich die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes durch andere wichtige Gründe rechtfertigen lasse. Im Kaufvertrag habe sich der 1884 geborene Verkäufer ein lebenslängliches Wohnrecht am Bauernhause und die Nutzung der Hausmatte vorbehalten und sich so ein bescheidenes zusätzliche Tätigkeitsfeld für seine alten Tage gewahrt; das wäre nicht möglich, wenn das kleine Heimwesen zur direkten Bewirtschaftung an einen Dritten verkauft würde. Das seien wichtige Gründe im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung.
. EGG. Dagegen ist laut Art. 45
EGG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
EGG. Der Beschwerdeführer ist auch nicht bereits Eigentümer so vieler landwirtschaftlicher Liegenschaften, dass sie ihm und seiner Familie eine auskömmliche Existenz bieten. Die kantonalen Instanzen haben deshalb mit Recht das Vorliegen der - vom Grundbuchverwalter von Aarberg ebenfalls angerufenen - Einspruchsgründe von Art. 19 lit. a
und b EGG verneint und den Einspruch auf Grund von lit. c beurteilt. Unbestritten ist auch, dass infolge des geplanten Verkaufs das bisherige Heimwesen als solches eingehen und damit ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Existenzfähigkeit verlieren würde. Art. 19 lit. c
EGG will nicht nur Betriebe erhalten, die gross genug sind, um für sich allein eine Familie zu ernähren, sondern auch Kleinheimwesen, deren Bewirtschaftung dazu nur mit der Ergänzung durch einen Nebenverdienst ausreicht (vgl. LIVER, Fragen des neuen landwirtschaftlichen Bodenrechtes in ZSR 1949 S. 34). Er lässt die Aufhebung eines solchen Gewerbes nur zu, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt wird, und hebt als solchen Grund hervor den Verkauf der Liegenschaft zur Überbauung oder zur gewerblichen oder industriellen Ausnützung des Bodens, falls sich dieser dafür eignet. Der Charakter als landwirtschaftliches Heimwesen ginge auch verloren, wenn es der Beschwerdeführer als Wohnstelle für einen seiner Arbeiter verwenden würde.
. EGG eingeführt und die Grundbuchverwalter damit betraut hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Gründe von Amtes wegen Einspruch zu erheben (Art. 8
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 8 |
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| Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. | ||||||
| Vereinbarte Änderungen dieser Vereinbarung treten in Kraft, sobald sich die Parteien gegenseitig den Abschluss des jeweiligen internen Genehmigungsverfahrens notifiziert haben. | ||||||
| Bei einer Modifizierung der Dublin-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern und gemäss Absatz 2 in Kraft setzen. | ||||||
| Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der Kündigungsnote ausser Kraft. | ||||||
| Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, falls das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags gemäss seinen Artikeln 7 und 16 beendet oder gekündigt wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden unterrichten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Dublin-Verordnung nach der Unterzeichnung und vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung gemeinsam die Europäische Kommission.Gezeichnet zu Wien am 21. Juni 2010. Für den Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement: Für das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich: Alard du Bois-Reymond Mathias Vogl | ||||||
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IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 8 |
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| Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. | ||||||
| Vereinbarte Änderungen dieser Vereinbarung treten in Kraft, sobald sich die Parteien gegenseitig den Abschluss des jeweiligen internen Genehmigungsverfahrens notifiziert haben. | ||||||
| Bei einer Modifizierung der Dublin-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern und gemäss Absatz 2 in Kraft setzen. | ||||||
| Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der Kündigungsnote ausser Kraft. | ||||||
| Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, falls das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags gemäss seinen Artikeln 7 und 16 beendet oder gekündigt wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden unterrichten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Dublin-Verordnung nach der Unterzeichnung und vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung gemeinsam die Europäische Kommission.Gezeichnet zu Wien am 21. Juni 2010. Für den Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement: Für das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich: Alard du Bois-Reymond Mathias Vogl | ||||||
EGG angesehen werden kann, erscheint als zweifelhaft. Diese Bestimmung will die Auflösung landwirtschaftlicher Gewerbe durch den Verkauf der dazu gehörenden Liegenschaften verhindern, lässt sie aber ausnahmsweise zu, wo wichtige Gründe das rechtfertigen. Einen solchen Grund erblickt sie namentlich darin, dass die Liegenschaften zur Überbauung oder zur gewerblichen oder industriellen Ausnützung des Bodens verkauft werden und sich hiefür eignen. Daraus könnte geschlossen werden, dass die verkauften Liegenschaften selbst zu einem der genannten Zwecke verwendet werden und dafür geeignet sein müssen; ihre Verwendung als Tauschobjekt genüge dann nicht, um die Ausnahme von der
EGG und macht geltend, die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes lasse sich noch durch einen anderen wichtigen Grund rechtfertigen, nämlich dadurch, dass der im Jahre 1884 geborene Verkäufer Ineichen keine Nachkommen habe, die sein Heimwesen übernehmen wollten, und dass er sich durch das im Kaufvertrag vorbehaltene Wohn- und Nutzungsrecht ein bescheidenes zusätzliches Tätigkeitsfeld für seine alten Tage gewahrt habe. Dieses Recht war allerdings schon in einem früheren Verfahren erwähnt worden, auf das sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsrate bezog. Damals war es aber nicht als wichtiger Grund für die Aufhebung des landwirtschaftlichen Heimwesens angerufen gewesen, sondern nur zur Begründung des niedrigen Kaufpreises. Es war daher vom Regierungsrate auch nicht unter jenem Gesichtspunkte zu überprüfen. Erst vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten Tatsachen einen anderen wichtigen Grund im Sinne des Schlusssatzes von Art. 19 lit. c
EGG bildeten. Dieser neue Rechtsstandpunkt ist indessen vom Bundesgericht zu überprüfen, da es das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden hat. Ob ein bestimmter Tatbestand einen wichtigen Grund im Sinne jener Bestimmung bildet'ist entgegen der Auffassung des Regierungsrates keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Nach den Feststellungen am gerichtlichen Augenschein steht ausser Zweifel, dass Ineichen nicht auf den Verkauf angewiesen ist, sondern lediglich die ihm von Stämpfli gebotene Gelegenheit benützt, den Verkauf mit der Nutzung auf Lebenszeit zu verbinden. Sein Ziel, seine alten Tage mit einer reduzierten landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Heimwesen zu verbringen, erreicht er auch, wenn er dieses zu Eigentum behält; deshalb legt er keinen grossen Wert auf den Verkauf. Es geht im Grunde nicht um jene Möglichkeit, sondern nur darum,