S. 51 / Nr. 13 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 51

13. Entscheid der Anklagekammer vom 23. Juli 1953 i. S. Rupff gegen
Bezirksgericht Zürich und Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste:
Verantwortlichkeit und Gerichtestand der Presse. Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 347
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB.
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A. - Emil Rupff, Bauarbeitersekretär in Thun, war im September 1952 als
Oberleutnant der Luftschutztruppe in Matten bei Lenk im Militärdienst. Als er
an einem Abend mit einer dort wohnhaften, verheirateten Frau spazieren ging,
wurde er von einigen Burschen in den Dorfbrunnen geworfen. Dieser Vorfall
wurde zum Gegenstand eines Spottgedichtes gemacht, das am 10. Oktober 1952 in
dem von Jacques Vetter redigierten «Thuner Geschäftsblatt» und am 17. Oktober
1952 in der «Schweiz. Schreinerzeitung», dem in Zürich herausgegebenen Organ
des Verbandes Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten, veröffentlicht
wurde.
Rupff fühlte sich in seiner Ehre gekränkt und ersuchte den Redaktor Vetter,
ihm den Verfasser des Gedichtes zu nennen. Vetter lehnte dies ab und erklärte
sich bereit, die Verantwortung als Redaktor zu übernehmen, worauf Rupff am 18.
Dezember 1952 beim Untersuchungsrichteramt Thun gegen Vetter Strafanzeige
wegen übler Nachrede, eventuell Beschimpfung, begangen durch die Presse,
einreichte und sich als Privatkläger stellte. Sodann erhob er wegen der
Veröffentlichung in der «Schweiz. Schreinerzeitung» am 9. Januar 1953 beim
Bezirksgericht Zürich Anklage wegen Ehrverletzung durch die Presse gegen den
unbekannten Verfasser des Gedichtes. Die Redaktion dieser Zeitung teilte dem
Bezirksgericht auf Anfrage hin mit, sie habe das Gedicht als
Zeitungsausschnitt aus dem Thuner Geschäftsblatt erhalten und kenne den
Verfasser

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nicht. Darauf beschloss das Bezirksgericht Zürich durch Entscheid vom 26.
Februar 1953, die Akten an das Untersuchungsrichteramt Thun zu überweisen mit
der Einladung um Übernahme des Verfahrens. Zur Begründung führte es aus: Durch
die Weigerung, den Verfasser des von ihm erstmals veröffentlichten Gedichtes
zu nennen, habe Vetter die ganze Verantwortung für dieses übernommen und sei
daher - gemäss den in BGE 73 IV 218 entwickelten Gedanken - auch mit Bezug auf
den Nachdruck in andern Zeitungen als Verfasser zu betrachten (Entscheid der
Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 6. September 19.90 i. S. Frey c. Zürich
und Bern). Hafte aber Vetter für beide Veröffentlichungen. so seien die beiden
von Rupff eingeleiteten Verfahren zu vereinigen, und zwar seien die Behörden
des Ortes, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden sei, zur Verfolgung und
Beurteilung zuständig. (1.11. diejenigen von Thun (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

StGB).
Der Untersuchungsrichter von Thun unterbreitete die ihm vom Bezirksgericht
Zürich überwiesenen Akten dem Generalprokurator des Kantons Bern mit dem
Antrag, den bernischen Gerichtsstand abzulehnen, indem er sich auf den
Standpunkt stellte, dass Vetter für die Veröffentlichung des Gedichtes in der
«Schweiz. Schreinerzeitung» nur dann verantwortlich wäre, wenn er es dieser
Zeitung zugesandt hätte. Der Generalprokurator schloss sich dieser Auffassung
an. Nachdem Vetter dem Untersuchungsrichter von Thun als Zeuge erklärt hatte,
dass nicht er das Gedicht der «Schweiz. Schreinerzeitung» habe zukommen lassen
und dass er die Verantwortung für dessen Veröffentlichung in dieser Zeitung
ablehne, sandte der Untersuehungsrichter von Thun die Akten im Auftrage des
Generalprokurators am 27. März 1953 an das Bezirksgericht Zürich zurück, weil
der Gerichtsstand des Kantons Bern nicht gegeben sei.
B. - Mit Eingabe vom 11. Juni 1953 ersucht Emil Rupff die Anklagekammer des
Bundesgerichts um Bezeichnung des Gerichtsstandes zur Durchführung der
Strafuntersuchung

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und Beurteilung der in Zürich erhobenen Anklage.
C. - Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, auf das Gesuch nicht
einzutreten, da das Bezirksgericht Zürich auf die Rücksenduug der Akten nicht
reagiert habe, woraus zu schliessen sei, es habe sich den Argumenten der
bernischen Behörden nicht verschliessen können und behandle die Strafsache
weiter: ein negative Kompetenzkonflikt liege demnach nicht vor. Sei auf die
Eingabe einzutreten, so seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich
als zuständig zu erklären.
D. - Das Bezirksgericht Zürich bestreitet, sich wieder mit der Sache befasst
zu haben es sei an seinen Abschreibuugsbeschluss gebunden, solange nicht eine
ihm übergeordnete Behörde in gegenteiligem Sinne entschieden habe, und es habe
deshalb den Gesuchsteller wissen lassen, er müsse einen Entscheid der
Anklagekammer des Bundesgerichtes erwirken. wenn er auf der Verfolgung der
Anklage in Zürich beharren wolle. In der Sache selbst werde an der im
Beschluss vom 26. Februar I 95:3 vertretenen Auffassung festgehalten.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.- Das Gedicht, durch das sich Emil Rupff in seiner Ehre verletzt fühlt,
wurde sowohl in einer im Kanton Bern erscheinenden als auch in einer im Kanton
Zürich herausgegebenen Zeitung veröffentlicht. Jede Veröffentlichung erfüllt
nach seiner Auffassung einen Straftatbestand und ist von ihm zum Gegenstand
eines besonderen Verfahrens gemacht worden. Zur Beurteilung und Verfolgung der
im «Thuner Geschäftsblatt» erfolgten Veröffentlichung, für die dessen Redaktor
die Verantwortung übernommen hat. sind unbestrittenermassen die bernischen
Behörden zuständig. Inbezug auf die Veröffentlichung in der «Schweiz.
Schreinerzeitung» liegt dagegen ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Das wird
vom bernischen Generalprokurator zu Unrecht bestritten. Indem das
Bezirksgericht Zürich am 26. Februar 1953 beschloss. die Akten mit der
Einladung

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um Übernahme des Verfahrens an das Untersuchungsrichteramt Thun zu überweisen,
hat es seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dieser Entscheid ist, da Rupff
dagegen nicht rekurrierte, formell und materiell rechtskräftig geworden. Das
Bezirksgericht Zürich konnte sich deshalb mit der Sache nicht mehr befassen
und hat es auch nicht getan. Anderseits hat das Untersuchungsrichteramt Thun
im Einverständnis mit dem Generalprokurator des Kantons Bern die Übernahme des
Verfahrens abgelehnt. Emil Rupff als Verletzter ist befugt, wegen dieses
negativen Kompetenzkonfliktes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen
(BGE 71 IV 58, 7:3 IV 62, 78 IV 250 Erw. 2). Diese hätte, sofern sie Zürich
als Gerichtsstand bestimmen sollte, den Entscheid des Bezirksgerichts
aufzuheben (BGE 74 IV 189 Erw. 3); dass die Aufhebung von Rupff nicht
ausdrücklich beantragt wird, ist bedeutungslos, da sie die notwendige Folge
der Festsetzung des Gerichtsstandes wäre.
2.- Die «Schweiz. Schreinerzeitung» wird in Zürich herausgegeben. Der
Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der Ehrverletzung, die in der
Veröffentlichung des Gedichts in dieser Zeitung liegen soll, befindet sich
daher gemäss Art. 347 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Satz 1 StGB in Zürich. Da der Verfasser bis heute
unbekannt geblieben ist, fällt Art. 347 Abs. 1 Satz 2 ausser Betracht würde
der Verfasser übrigens noch ermittelt, so würden die Behörden des Kantons
Zürich gemäss Satz 3 ebenda gleichwohl zuständig bleiben, da die Untersuchung
in diesem Kanton zuerst angehoben wurde.
Das Bezirksgericht Zürich betrachtet sich trotzdem als unzuständig, da sich
der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB in Bern befinde. Diese
Bestimmung trifft indessen nur zu bei mehreren, einem einzigen Täter
vorgeworfenen Handlungen, wäre also im vorliegenden Falle nur anwendbar, wenn
Vetter nach Massgabe von Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB nicht nur für die Veröffentlichung im
«Thuner Geschäftsblatt», sondern auch für den Abdruck in der

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«Schweiz. Schreinerzeitung» verantwortlich wäre. Das ist jedoch nicht der
Fall. Entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Zürich kann Vetter inbezug auf
diesen Abdruck nicht als Verfasser im Sinne von Art. 27 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB gelten.
Die Berufung des Bezirksgerichts auf den Entscheid der Anklagekammer vom 6.
September 1950 i. S. Frey c. Zürich und Bern geht fehl. Dieser Entscheid nimmt
zu der darin wiederholt erwähnten Auffassung des Zürcher Obergerichts, dass
der Redaktor einer Presseagentur als Verfasser ihrer in einer Zeitung
erscheinenden Bulletins zu betrachten sei, nicht Stellung. sondern bestimmt
lediglich dass ein Verfahren, mit der er in dieser Eigenschaft zur
Verantwortung gezogen werden will, am Erscheinungsort der Zeitung durchgeführt
werden könne. Die Stellung des Redaktors einer Presseagentur, welcher die
Zeitungsredaktionen mit zum Abdruck bestimmten Bulletins beliefert. lässt sieh
jedoch nicht vergleichen mit der hier in Frage stehenden Stellung des
Zeitungsredaktors inhezug auf den Nachdruck der in seiner Zeitung
erscheinenden Artikel durch andere Zeitungen. Da Vetter den Verfasser des
Gedichtes. das in dem von ihm redigierten Thuner Geschäftsblatt erschienen
ist, nicht genannt hat. ist er für diese Veröffentlichung verantwortlich, aber
nur für diese, da Art. 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB sich nur auf die Verantwortlichkeit des
Redaktors für die Veröffentlichungen in der von ihm selbst redigierten Zeitung
bezieht. Inbezug auf den Nachdruck in einer andern Zeitung dagegen ist er
weder Verfasser im Sinne von Ziff. 1 noch verantwortlicher Redaktor im Sinne
von Ziff.:3 des Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB. Als verantwortlicher Redaktor für den Nachdruck
kommt nur der Redaktor der nachdruckenden Zeitung in Frage dass dieser sich
der Verantwortung nicht durch Nennung des (ihm unbekannten) Verfassers
entschlagen kann. ist bedeutungslos, da dies stets zutrifft, wenn er etwas
veröffentlicht, dessen Verfasser er nicht kennt.
Ist demnach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB nicht anwendbar, so befindet sich der
Gerichtsstand für die Ehrverletzung,

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die in der Veröffentlichung in der «Schweiz. Schreinerzeitung» liegen soll,
gemäss Art. 347 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB in Zürich. Die Behörden des Kantons Bern können
nur als zuständig bezeichnet werden, wenn eine Ausnahme von dieser Regel
zulässig und im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist.
3.- Obwohl die Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP nur Ausnahmen von den Gerichtsständen der
Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB vorsehen, hat sich die Anklagekammer von jeher für
befugt erachtet, aus Zweckmässigkeitsgründen auch vom Gerichtsstand des Art.
346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB abzuweichen (BGE 69 IV 43, 71 IV 160, 72 IV 194). Das gleiche muss
auch für den Gerichtsstand des Art. 347
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB gelten. Im vorliegenden Falle
erscheint es aber als zweckmässig, die Ehrverletzungen die in den beiden
Veröffentlichungen des Gedichtes liegen sollen, gemeinsam, und zwar durch die
Behörden des Kantons Bern verfolgen und beurteilen zu lassen. Die beiden
Veröffentlichungen stimmen ausser der Überschrift wörtlich überein und hängen
insofern zusammen, als die eine nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung
ein Nachdruck der andern ist. Da der Tatbestand somit von der Person des
Täters abgesehen in beiden Fällen derselbe ist, erscheint es schon zur
Vermeidung sich widersprechender Urteile als wünschenswert, dass über beide
Veröffentlichungen in einem einzigen Verfahren und durch ein einziges Urteil
entschieden wird. Dieses Verfahren aber ist am besten im Kanton Bern
durchzuführen. Der Vorfall, auf den sich das Gedicht bezieht, spielte sich im
Kanton Bern ab. Emil Rupff, gegen den es sich richtet, wohnt und arbeitet im
Kanton Bern. Allfällige für ihn nachteilige Wirkungen der Veröffentlichung
dürften sich daher im wesentlichen auf das Gebiet dieses Kantons beschränkt
haben, da das Gedicht, wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend von
Lesern aus dem Bekannten- und Berufskreis Rupffs als gegen ihn gerichtet
verstanden wurde. Die einzige Beziehung zu Zürich besteht darin, dass die
«Schweiz. Schreinerzeitung» dort herausgegeben wird. Berücksichtigt

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man indessen. dass diese sich zwar an Leser der ganzen Schweiz richtet, dass
jenes Gedicht aber hauptsächlich für solche im Kanton Bern bestimmt war, so
widerspricht es dem mit Art. 347
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB verfolgten Zwecke nicht, wenn die in der
Veröffentlichung in dieser Zeitung angeblich liegende Ehrverletzung nicht in
Zürich verfolgt und beurteilt wird.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die
Ehrverletzung, die durch die Veröffentlichung des Gedichtes in der «Schweiz.
Schreinerzeitung» begangen worden sein soll zu verfolgen und zu beurteilen.