SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 266bis 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. / Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen - Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen |
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1 | Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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