SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.211 |
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1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.211 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.212 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 26 - 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden. |
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1 | Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden. |
2 | Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: |
a | die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können; |
b | Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen; |
c | Beschlagnahmungen; |
d | medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben; |
e | Autopsien; |
f | die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten; |
g | das Einholen von Gutachten. |
3 | Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196886 anwendbar. |
4 | Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden. |
5 | Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden. |
6 | Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 59 - 1 Jedes im schweizerischen Luftraume verkehrende Luftfahrzeug hat deutliche Kennzeichen zu tragen. |
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1 | Jedes im schweizerischen Luftraume verkehrende Luftfahrzeug hat deutliche Kennzeichen zu tragen. |
2 | Das BAZL bestimmt die Art der Kennzeichen, soweit diese nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgesetzt sind. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
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1 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
2 | Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974511 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...512 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.513 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
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1 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
2 | Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
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1 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
2 | Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 36 - 1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
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1 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von Flugplätzen. |
2 | Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 60 - 1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
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1 | Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL beziehungsweise in der Militärluftfahrt einer Erlaubnis der MAA:213 |
a | die Führer von Luftfahrzeugen; |
b | das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker; |
c | Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden; |
d | das Flugsicherungspersonal.214 |
1bis | Die Erlaubnis wird befristet.215 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Kategorien des übrigen Luftfahrtpersonals für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfen. |
3 | Er erlässt die Vorschriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaubnis. |