SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes - 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
2 | Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen. |
3 | Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: |
a | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: |
a1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
a2 | alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage; |
b | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; |
c | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage; |
d | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: |
d1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
d2 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage. |
4 | Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes - 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
2 | Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen. |
3 | Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: |
a | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: |
a1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
a2 | alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage; |
b | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; |
c | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage; |
d | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: |
d1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
d2 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage. |
4 | Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes - 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
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1 | Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten. |
2 | Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen. |
3 | Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten: |
a | Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: |
a1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
a2 | alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage; |
b | Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; |
c | Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage; |
d | Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: |
d1 | die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, |
d2 | alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage. |
4 | Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. |