S. 31 / Nr. 9 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 31

9. Entscheid vom 10. Januar 1953 i. S. Konkursamt Bern.

Regeste:
Aufstellung des Kollokationsplans. Falls der Ehefrau des Gemeinschuldners für
einen Teil ihrer Frauengutsforderung ein Namensschuldbrief errichtet wurde und
die Konkursverwaltung die Grundpfandforderung gestützt auf Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG
abweisen will, hat sie womöglich sogleich auch über die ganze
Frauengutsforderung eine Kollokationsverfügung zu erlassen, gleichgültig, ob
die Ehefrau sich auf Neuerung gemäss Art. 855 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
ZGB beruft oder die
Frauenguts- und die Grundpfandforderung als konkurrierende Ansprüche geltend
macht (Art. 59 Abs. 2 KV; Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichts vom 9. Juli
1915).
Etablissement de l'état de collocation. Si une cédule hypothécaire nominative
a été constituée en faveur de la femme du failli en garantie d'une partie de
la créance qu'elle possède contre ce dernier en vertu du régime matrimonial et
que l'administration entende contester le droit de gage pour les causes
prévues par les art. 285 et suiv. LP, elle doit autant que possible rendre
immédiatement une décision sur la totalité de la créance, sans égard à la
question de savoir si la femme se prévaut de la novation selon l'art. 855 al.
1 CC ou fait valoir la créance

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découlant du régime matrimonial et la créance hypothécaire comme des
prétentions concurrentes (art. 59 al. 2 OF, circulaire du Tribunal fédéral no
10, du 9 juillet 1915).
Allestimento della graduatoria. Qualora sia stata costituita una cartella
ipotecaria nominativa in favore della moglie del fallito a garanzia d'una
parte del credito che possiede verso di lui in virtù del regime matrimoniale,
l'amministrazione, se intende contestare il diritto di pegno per uno dei
motivi previsti dagli art. 285 sgg. LEF, deve prendere, possibilmente subito,
una decisione per l'intero credito, senza esaminare se la moglie invoca una
novazione a sensi dell'art. 855 cp. 1 CC o fa valere il credito a dipendenza
del regime matrimoniale e il credito ipotecario come pretese concorrenti (art.
59 cp. 2 Reg. Fall., circolare del Tribunale federale n. 10 del 9 luglio
1915).

Am 17. Dezember 1951 schlossen die unter dem Güterstande der Güterverbindung
lebenden Ehegatten Marti-Jordi folgenden "Pfandvertrag":
"Friedrich Marti-Jordi ... verschreibt und übergibt seiner Ehefrau Johanna
Marti geb. Jordi den nachfolgend bezeichneten Schuldbrief als Faustpfand zur
Sicherstellung ihrer Frauengutsforderung inkl. Zinse und Kosten.
Faustpfand: Eigentümer-Schuldbrief von Fr. 30000.-, lastend im III. Rang auf
Vechigen Gb.Bl. Nr. 2200 im Nachgang zu Fr. 40000.-."
Dieser Eigentümerschuldbrief wurde am 18. Januar 1952 errichtet und am 29.
Februar 1952 (mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde) auf den Namen der
Ehefrau umgeschrieben.
In dem am 13. Mai 1952 über den Ehemann eröffneten Konkurse machte die Ehefrau
am 15. Mai folgende Eingabe:
"Frauengutsforderung.
a. Eingebrachtes Frauengut bei Eheabschluss 19. Juli
1919:
1. Aussteuer Fr. 3200.--
2. Barschaft (Kantonalbank) und Haushaltgeld 5670.--
b. Während der Ehe von Seiten des Vaters Joh. Jordi sel.
erhaltene Vorempfänge:
1. Im Jahr 1944 zur Anschaffung einer Dampfwalze
9238.90
2. Im Jahr 1949 zur Anschaffung eines Autos Marke
Hillmann 5000.--
c. Erbschaft Joh. Jordi sel..., verstorben am 21. Juni 1949
15967.--
Summa Frauengut Fr. 39075.90

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Für einen Betrag von Fr. 30000.- besteht eine Sicherstellung zu Gunsten der
Ehefrau auf einer Liegenschaft in der Gemeinde Vechigen."
Das Konkursamt Bern (Konkursverwaltung) führte im Kollokationsplan unter der
4. Klasse die Frauengutsforderung von Fr. 39075.90 und in dem zum
Kollokationsplan gehörenden Lastenverzeichnis unter den grundversicherten
Forderungen die Schuldbriefforderung als angemeldet auf und merkte in dem
dieser letzten Forderung gewidmeten Abschnitt des Lastenverzeichnisses
folgende Verfügung vor:
"Die Forderung und das Pfandrecht wird gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG abgewiesen.
Die spätere Kollokation einer Forderung in Klasse IV und Klasse V wird
vorbehalten."
Daraufhin erhob Frau Marti gegen die Konkursmasse Kollokationsklage mit dem
Begehren, die Schuldbriefforderung von Fr. 30000.- und das Grundpfandrecht für
diesen Betrag laut Schuldbrief im III. Rang vom 18. Januar 1952 seien als
pfandversicherte Forderung zu kollozieren. Ausserdem führte sie Beschwerde mit
dem Antrag, die Kollokation der Frauengutsforderung von Fr. 39075.90 sei wie
folgt vorzunehmen: a) Fr. 30000.- als grundpfandversicherte Forderung gemäss
Schuldbrief vom 18. Januar 1952, b) Fr. 9075.90 in der 5. Klasse.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 24. November 1952
teilweise gutgeheissen und das Konkursamt angewiesen, die
Kollokationsverfügung über die Frauengutsforderung ohne Verzug zu treffen. Sie
nahm an, die Konkursverwaltung dürfe gemäss Art. 59 Abs. 2 KV die Kollokation
einer einzelnen Forderung nur dann sistieren, wenn sie sich zur Zeit der
Aufstellung des Kollokationsplans über ihre Zulassung oder Abweisung nicht
aussprechen könne; so habe es sich hier nicht verhalten; bei Nichtanerkennung
der Grundpfandforderung bestehe kein zureichender Grund, mit der Kollokation
der Frauengutsforderung zuzuwarten; die Beschwerdeführerin habe ein Interesse
daran, dass gleichzeitig mit der Abweisung

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der Grundpfandforderung eine Kollokationsverfügung über die
Frauengutsforderung getroffen werde, weil sie sonst unter Umständen zwei
Kollokationsprozesse führen müsse.
Diesen Entscheid hat das Konkursamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag, er sei aufzuheben und die mit der Beschwerde angefochtene Verfügung zu
schützen. Es macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz verletze die
Vorschriften des SchKG und der KV über die Kollokation, namentlich Art. 59
Abs. 2 KV, den es richtig angewendet habe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nachdem der auf dem Grundstück des Ehemannes lastende Eigentümerschuldbrief
auf den Namen der Ehefrau umgeschrieben worden ist, kann nicht mehr angenommen
werden, sie wolle ihn als Faustpfand beauspruchen. Dagegen kann sich fragen,
ob sie der Meinung sei, mit der Umwandlung des Eigentümerschuldbriefs in einen
auf sie laut enden Namensschuldbrief sei die Frauengutsforderung bis zum
Betrage von Fr. 30000.- durch Neuerung getilgt, d.h. durch die im Schuldbrief
stipulierte abstrakte Grundpfandförderung ersetzt worden (Art. 855 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

ZGB), sodass sie für den Betrag von Fr. 30000.- lediglich
Grundpfandgläubigerin und nur für den Mehrbetrag ihrer Gesamtforderung (d.h.
für Fr. 9075.90) Frauengutsgläubigerin sei, oder ob sie behaupten wolle, die
Errichtung des Namensschuldbriefs habe (wenigstens für das Verhältnis unter
den Vertragschliessenden Ehegatten, Art. 855 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 855 - Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
ZGB) keine Neuerung
bewirkt, sondern die abstrakte Forderung aus diesem Schuldbrief sei
konkurrierend zur Frauengutsforderung eingetreten. Solche Anspruchskonkurrenz
könnte namentlich aufgrund einer Abmachung bestellen, wonach die
Grundpfandforderung in der Weise zur Sicherung der im vollen Umfang
fortbestehenden) Frauengutsforderung dienen soll, dass die Ehefrau sich in
erster Linie an die Grundpfandforderung

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zu halten hat und die Frauengutsforderung nur insoweit unmittelbar geltend
machen darf, als sie sich dafür durch Geltendmachung der Grundpfandforderung
keine Deckung zu verschaffen vermag. Nach der Konkurseingabe und den mit der
Klage und der Beschwerde gestellten Anträgen scheint die Ehefrau sich eher auf
eine solche Abmachung als auf Neuerung berufen zu wollen. Ob ihre
Forderungsanmeldung im einen oder andern Sinne zu verstehen sei, braucht hier
jedoch nicht näher abgeklärt zu werden, weil die heute zu entscheidende Frage,
ob mit Bezug auf die Frauengutsforderung sofort oder erst später eine
Kollokationsverfügung zu treffen sei, in beiden Fällen gleich zu beantworten
ist.
a) Geht man davon aus, die Ehefrau betrachte ihre Frauengutsforderung bis zum
Betrage von Fr. 30,000.- als durch die Errichtung des Namensschuldbriefs
getilgt und habe demgemäss mit ihrer Konkurseingabe nur die
Grundpfandforderung von Fr. 30000.- und eine Frauengutsforderung von Fr.
9075.90 anmelden wollen, so ist auf jeden Fall über diese beiden Posten eine
Kollokationsverfügung zu treffen, und zwar womöglich (vgl. Art. 59 Abs. 2 KV)
ohne Aufschub über beide zur gleichen Zeit. Hiebei darf jedoch die
Konkursverwaltung im Falle, dass sie die Grundpfandforderung unter Berufung
auf Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG abweisen will, nicht stehen bleiben. Wenn nämlich der
Namensschuldbrief wegen paulianischer Anfechtbarkeit des Errichtungsaktes
(zwar nicht im Sinne des Zivilrechts ungültig erklärt wird, vgl. GAUGLER, Die
paulian. Anfechtung i. S. 95/96 und dortige Zitate, aber) aus dem
Lastenverzeichnis ausscheidet und demzufolge bei der Verwertung und Verteilung
unberücksichtigt bleibt, muss Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG analog angewendet werden,
wonach dann, wenn die anfechtbare Handlung in der Tilgung einer Forderung
bestand, dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft
tritt. Soweit die Frauengutsforderung mit der Errichtung des
Namensschludbriefs getilgt wurde, lebt sie also bei erfolgreicher Anfechtung

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dieses Aktes wieder auf. Weist die Konkursverwaltung die Grundpfandforderung
gestützt auf Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG ab, so muss sie daher auch das an Art. 291
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG anknüpfende Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichts vom 9. Juli
1915 entsprechend anwenden, d.h. sich schon im Kollokationsplan auch über die
Zulassung oder Abweisung der allenfalls wieder auflebenden Frauengutsforderung
aussprechen.
Das Kreissehreiben Nr. 10 steht nicht etwa im Widerspruch mit Art. 59 Abs. 2
KV, der in Satz 1 "bloss bedingte Zulassungen oder Abweisungen" als
unstatthaft erklärt (und dem es als ebenfalls vom Bundesgericht aufgestellte
Sondernorm vorgehen würde). Art. 59 Abs. 2 verbietet der Konkursverwaltung
nur, eine Forderung bedingt (z. B. unter der Bedingung, dass innert der gemäss
Abs. 1 gesetzten Frist noch ein Beweismittel da für beigebracht wird)
zuzulassen, steht dagegen der Kollokation bedingter Forderungen keineswegs im
Wege. Dass bedingte Forderungen kolloziert werden können, ergibt sich ohne
weiteres aus Art. 210
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 210 - 1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
1    Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2    Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR375.
und 264 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG. Bei der sofortigen Kollokation
einer angeblich auf anfechtbare Weise getilgten und bei erfolgreicher
Anfechtung wieder auflebenden Forderung handelt es sich nun nicht um eine
bedingte Kollokation, sondern eben um die Kollokation einer bedingten
Forderung (JAEGER, Ergänzungsband I, und JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs-
und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, je N. 2 zu Art. 245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
SchKG). Das
Kreisschreiben schafft nur insoweit eine Ausnahme von der sonst geltenden
Regelung, als es die Kollokation einer noch nicht angemeldeten (und auch nicht
aus den Grund- und Hypothekenbüchern ersichtlichen) Forderung vorschreibt.
Über die Frauengutsforderung (den von der Neuerung nicht erfassten und den
allenfalls gemäss Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG wieder auflebenden Teil) sofort eine
Kollokationsverfügung zu erlassen, dürfte das Konkursamt hinter diesen
Umständen höchstens dann ablehnen, wenn es sich mangels der nötigen Unterlagen
über die Zulassung oder

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Abweisung dieser Forderung noch nicht aussprechen könnte (Art. 59 Abs. 2 Satz
2 KV). Dass eine solche Unmöglichkeit bestehe, behauptet das Konkursamt selber
nicht. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso es ausserstande sein sollte,
heute schon im Sinne von Art. 245
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
SchKG über die Anerkennung dieser Forderung
zu entscheiden. Sollte es ihm noch nicht möglich sein, zahlenmässig genau zu
bestimmen, wieweit sie das Privileg 4. Klasse geniesst, so wäre das kein
zureichender Grund dafür, zu dieser Forderung überhaupt noch nicht Stellung zu
nehmen (vgl. JAEGER N. 35 zu Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG, beim Randtitel "Verfahren").
Zu Unrecht befürchtet das Konkursamt, durch sofortige Verfügung über die
Frauengutsforderung würde es der Ehefrau ermöglicht, deren Kollokation in 4.
und 5. Klasse in Rechtskraft erwachsen und zugleich auf Zulassung der im
Lastenverzeichnis abgewiesenen Grundpfandforderung zu klagen und im Falle des
Obsiegens mit beiden Forderungen am Konkurs teilzunehmen. Erreicht die Ehefrau
auf dem Wege der Kollokationsklage die Zulassung der Grundpfandforderung, so
fällt damit die Bedingung aus, unter welcher der durch Errichtung des
Namensschuldbriefs getilgte Teil der Frauengutsforderung wieder in Kraft
getreten wäre, und wird die auf diesen Teil der Frauengutsforderung bezügliche
Kollokation ohne weiteres hinfällig. Die Verfügung darüber, ob und wieweit der
von der Neuerung nicht berührte Teil der Frauengutsforderung anzuerkennen sei,
behält dagegen auch in diesem Fall ihre Bedeutung. Nur mit Bezug auf den
Umfang des Privilegs muss für diesen Fall eine neue Verfügung (Ergänzung des
Kollokationsplans) vorbehalten bleiben.
Spricht sich die Konkursverwaltung bei Abweisung der Grundpfandforderung
sogleich auch über die Frauengutsforderung aus und weist sie diese ebenfalls
ab, so kann die Ehefrau mit der Klage auf Zulassung der Grundpfandforderung
das Begehren verbinden, es sei ihr daneben der Betrag von Fr. 9075.90 und bei
rechtskräftiger Abweisung

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der Grundpfandforderung ausserdem der Betrag von Fr. 30000.- unter dem Titel
der Frauengutsforderung zuzusprechen. Hiedurch wird das Verfahren beschleunigt
und vereinfacht, letzteres namentlich dann, wenn die Anfechtung der Errichtung
des Namensschuldbriefs über Fr. 30,000.- etwa damit begründet wird, dass die
Ehefrau keine Frauengutsforderung in dieser Höhe besessen habe. Lässt dagegen
die Konkursverwaltung die Frauengutsforderung im Gegensatz zur
Grundpfandforderung zu, so ist im Falle, dass die Ehefrau auf Zulassung der
Grundpfandforderung und andere Gläubiger auf Wegweisung der
Frauengutsforderung klagen, dieser zweite Streit im Sinne des Kreisschreibens
Nr. 10 bis zum Austrag des ersten einzustellen, da bei Gutheissung der Klage
der Ehefrau der Streit über den bei Abweisung dieser Klage wieder auflebenden
Teil der Frauengutsforderung gegenstandslos würde und bei gleichzeitiger
Behandlung beider Prozesse unter Umständen (wenn die Anfechtung der
Schuldbrieferrichtung mit Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der
Frauengutsforderung begründet würde) auch die Berechnung des Prozessgewinns
Schwierigkeiten bereiten könnte.
b) Nimmt man an, die Ehefrau habe die Frauengutsforderung von Fr. 39075.90 und
die Grundpfandforderung in dem Sinne als konkurrierende Ansprüche angemeldet,
dass sie in erster Linie die Grundpfandforderung und nur für den auf diese
Weise nicht einbringlichen Teil des Betrages von Fr. 39,075.90 die
Frauengutsforderung als solche geltend machen wolle, so hat die
Konkursverwaltung bei Abweisung der Grundpfandforderung wie in dem unter lit.
a besprochenen Falle sogleich zur ganzen Frauengutsforderung von Fr. 39,075.90
Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über diese Forderung, die angemeldet
wurde und bei Nichtzulassung der Grundpfandforderung im Kollokationsplan im
vollen Umfange aktuell wird, dürfte nur dann verschoben werden, wenn die
Voraussetzungen von

Seite: 39
Art. 59 Abs. 2 Satz 2 KV verwirklicht wären, was, wie schon dargelegt, nicht
zutrifft.
Erstreitet die Ehefrau auf dem Prozesswege die Zulassung der in erster Linie
geltend gemachten Grundpfandforderung, so fällt die Kollokationsverfügung über
die Frauengutsforderung, abgesehen von der darin enthaltenen Entscheidung über
die Zulassung oder Abweisung des Fr. 30000.- übersteigenden Betrages, ohne
weiteres dahin. Über die Einreihung dieses Überschusses und gegebenenfalls des
bei der Liegenschaftsverwertung ungedeckt bleibenden Teils der Summe von Fr.
30000.- in die Rangklassen von Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG ist in diesem Falle durch
nachträgliche Kollokationsverfügung zu entscheiden.
Was unter lit. a am Ende darüber gesagt wurde, wie sich bei gleichzeitiger
Verfügung über Grundpfand- und Frauengutsforderung das Prozessverfahren
gestaltet, gilt entsprechend auch hier.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.