S. 59 / Nr. 10 Sachenrecht (d)

BGE 79 II 59

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. März 1953 i. S. Bünzli gegen
Obermüller.

Regeste:
Erwerb einer beweglichen Sache (Auto) von einem Nichtberechtigten. Guter
Glaube? Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Erwerbers. (Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
und
Art. 940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB).
Acquisition d'une chose mobilière (automobile) d'une personne n'ayant pas
pouvoir d'en disposer. Bonne foi? Obligation pour l'acquéreur de mauvaise foi
de réparer le dommage (art. 3 al. 2 et 940 CC).
Acquisto d'una cosa mobiliare (automobile) da una persona che non ha il
diritto di disporne. Buona fede? Obbligo dell'acquirente in cattiva fede di
risarcire il danno (art. 3 cp. 2 e 940 CC).

A. - Leo Reichlin mietete am 25. Februar 1947 von Hermann Obermüller in Zürich
unter Hinterlegung von Fr. 500.- ein Personenauto Marke Standard, das
Obermüller im September 1946 fabrikneu für Fr. 11,750.- nebst Fr. 470.-
Umsatzsteuer gekauft hatte. Am gleichen Tage bot Reichlin dieses Auto zum
Preise von Fr. 7000.- dem Autooccasionshändler Camillo Martinelli in Basel an.

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Da dieser es mangels genügender Mittel nicht selber kaufen konnte, fuhr er mit
Reichlin nach Zürich und verkaufte es am Abend des gleichen Tages für Fr.
5900.-(wovon Reichlin Fr. 4950.- erhielt) dem Ernst Bünzli, ohne den Namen
seines Auftraggebers anzugeben. Am folgenden Tage verkaufte Bünzli den wagen
für Fr. 7320.- an Bernard Frésard in Delsberg. Fr. 1320. wurden bar bezahlt,
für den Rest nahm Bünzli einen DKW-Wagen an Zahlungsstatt.
Am 25. April 1947 kaufte Obermüller das Auto Standard zu Fr. 10,000.- von
Frésard zurück, wogegen dieser sich bereit erklärte, bei ihm zum gleichen
Preis ein Auto Citroën zu kaufen.
Gegen Reichlin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, in das auch Bünzli wegen
Hehlerei einbezogen wurde. Das Schwurgericht des Kantons Zürich sprach Bünzli
mit Urteil vom 22. Mai 1951 frei, auferlegte ihm aber die Gerichtskosten und
die Hälfte der Untersuchungskosten, weil er beim Kauf des Autos leichtfertig
gehandelt habe.
B. - Mit der vorliegenden, am 4. Juni 1947 eingereicht en Klage verlangte
Obermüller von Bünzli Ersatz des Schadens von Fr. 12,500., den er ihm
widerrechtlich zugefügt habe. Er stellte für die Zahlung an Frésard zuzüglich
Verdienstausfall und Spesen Fr. 13,656.- in Rechnung, zog hievon die von
Reichlin geleistete Kaution und seinen Gewinn aus dem Verkauf des
Citroën-Wagens an Frésard mit zusammen Fr. 1000. ab und rundete den
Differenzbetrag von Fr. 12,656.- auf Fr. 12,500. ab.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 15. November 1951 mangels
Nachweises einer widerrechtlichen Handlung des Beklagten ab. Das Obergericht
des Kantons Zürich bejahte dagegen mit Urteil vom 1. April 1952 die
Schadenersatzpflicht des Beklagten und wies die Sache zur Bestimmung der Höhe
des Schadenersatzes an das Bezirksgericht zurück. Hierauf einigten sich die
Parteien auf den Betrag von Fr. 10,000.-. Am 18. September 1952 sprach das
Bezirksgericht dem Kläger diesen Betrag

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zu. Das Obergericht hat dieses Urteil am 28. November 1952 bestätigt.
C. - Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte wie im
kantonalen Verfahren Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, hängt das Schicksal der
Klage davon ab, ob der Beklagte beim Erwerb des streitigen Autos gutgläubig
gewesen sei oder nicht. Wer eine bewegliche Sache nicht in gutem Glauben
erworben hat, kann nach Art. 936
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 936 - 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
1    Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2    Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
ZGB vom frühern Besitzer auf Herausgabe
belangt werden. Daneben hat der bösgläubige Besitzer dem Berechtigten gemäss
Art. 940
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
ZGB für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden Ersatz zu
leisten. Kann er die Sache nicht herausgeben, weil er sich ihrer entäussert
hat, so hat er dem frühern Besitzer nach dem Sinne von Art. 940 neben dem
(übrigen) durch die Vorenthaltung verursachten Schaden auch den wert der Sache
zu ersetzen; dies auf jeden Fall dann, wenn die Sache sich in den Händen eines
Dritten befindet, dem der frühere Besitzer sie nicht abfordern kann (vgl. BGE
38 II 468, 45 II 265). Diese letzte Voraussetzung erscheint hier als erfüllt,
weil der Beklagte das Auto, das der Kläger dem Reichlin anvertraut hatte, an
Frésard verkauft hat und selber nicht einmal im Sinne eines
Eventualstandpunktes behauptet, dass dieser es bösgläubig erworben habe und
der Kläger es daher von ihm ohne Bezahlung wieder hätte erlangen können.
Gegenüber der Behauptung des Klägers, dass Frésard sich als gutgläubiger
Erwerber auf Art. 933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
ZGB habe berufen können, wendete der Beklagte nichts
ein, sondern machte lediglich geltend, der Kläger habe den Wagen beim
Rückerwerb von Frésard überzahlt. Damit hat er implicite anerkannt, dass der
Kläger sich nur auf dem Wege des Kaufes wieder in den Besitz des Wagens setzen
konnte. Wenn der Beklagte den Wagen am 25.

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Februar 1947 nicht in gutem Glauben erworben hat, ist er also verpflichtet,
dem Kläger den Wert des Wagens und den übrigen Schaden im Sinne von Art. 940
zu ersetzen.
2.- Der gute Glaube ist dem Beklagten nicht nur dann abzusprechen, wenn er
tatsächlich wusste, dass Martinelli bzw. dessen Auftraggeber nicht berechtigt
war, über das Auto zu verfügen, sondern auch dann, wenn er bei der ihm
zuzumutenden Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein, d. h. nicht annehmen
konnte, dass Martinelli bzw. dessen Hintermann zum Verkauf des Wagens
berechtigt sei (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB).
Die Umstände, unter denen der Beklagte das Auto erwarb, müssen ohne Zweifel
als verdächtig bezeichnet werden, auch wenn man berücksichtigt, dass es im
Autooccasionshandel vorkommen mag, dass die Käufe rasch und gelegentlich zu
für den Händler sehr günstigen Bedingungen abgeschlossen werden.
a) Auffällig war von vornherein die Tatsache, dass Martinelli, der auf
telephonische Anmeldung hin nachts beim Beklagten erschien, diesem bei den
Kaufunterhandlungen den sofortigen Weiterverkauf an einen Interessenten in
Delsberg unter Teilung des Gewinns vorschlug, sich anerbot, diesen
Weiterverkauf zu vermitteln, und sich da für sogleich Fr. 200.- bezahlen
liess. Wenn Martinelli schon einen Interessenten in Delsberg kannte, musste es
dem Beklagten als merkwürdig erscheinen, dass er von Basel nach Zürich kam, um
ihn in das Geschäft einzuschalten. Sonderbar war aber auch die nächtliche
Vorführung des Wagens, bei der es dem Beklagten nach seiner eigenen
Darstellung beim ersten Verhör durch den Untersuchungsrichter nicht einmal
möglich war, den Wagen recht zu besichtigen.
b) Verdächtig war sodann der niedrige Kaufpreis. Martinelli erklärte dem
Beklagten, der Verkäufer habe zunächst Fr. 7000.- verlangt, doch sei es ihm
gelungen, den Preis auf Fr. 5900.- hinunterzumarkten. Der Experte Studer
bezeichnete diesen Preis für die damalige Zeit

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(wo Occasionen noch stark gesucht waren, wenn auch weniger als unmittelbar
nach dem Kriege) als Schleuderpreis. Am nächsten Tage konnte dann auch ein
Mehrpreis von Fr. 1420.- erzielt werden.
c) Besondern Anlass zu Bedenken gab schliesslich der Mangel aller Papiere.
Martinelli konnte weder den Fahrzeugausweis noch die Zollquittung für den
lediglich mit einer Zürcher Tagesnummer versehenen Wagen vorlegen. Er zeigte
dem Beklagten lediglich ein handgeschriebenes Schriftstück, worin erklärt war,
dass der Wagen verzollt worden sei, und verdeckte dabei sogar noch die
Unterschrift.
Angesichts dieser Häufung von verdächtigen Umständen drängten sich Zweifel am
rechtmässigen Besitz Martinellis und seines Auftraggebers auf, Es bestand
entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht bloss der Verdacht, dass der
Wagen nicht verzollt worden sei. Die Verfügungsberechtigung des Verkäufers
musste auf jeden Fall einem Autohändler, wie es der Beklagte war, als
fragwürdig erscheinen. Der Beklagte könnte sich daher nur dann auf seinen
guten Glauben berufen, wenn er sich mit der gebotenen Umsicht um die Abklärung
des Sachverhalts bemüht und dabei Aufschlüsse erhalten hätte, die geeignet
gewesen wären, die zunächst begründeten Zweifel zu zerstreuen. Solche
Bemühungen hat der Beklagte vor dem Erwerb des Autos nicht unternommen. Erst
nach dem Kauf hat er sich nach seiner Darstellung auf einen Polizeiposten
begeben, um zu fragen, ob der Wagen als gestohlen gemeldet sei. Die ihm dort
angeblich erteilte Auskunft, dass eine solche Meldung nicht vorliege, hätte
ihm nicht erlaubt, den Verkäufer beim Erwerb des Autos trotz den geschilderten
Umständen als verfügungsberechtigt zu betrachten, auch wenn diese Auskunft vor
dem Erwerb eingeholt worden wäre. Dem Beklagten musste klar sein, dass immer
einige Zeit vergeht, ehe gestohlene Autos gemeldet werden. Er musste zudem
damit rechnen, dass es sich (wie es tatsächlich der Fall war) um ein

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unterschlagenes Auto handeln konnte, das der Polizei zu meiden der Geschädigte
noch keinen Anlass gehabt hatte, weil die Zeit, für die er es vermietet oder
ausgeliehen hatte, noch nicht abgelaufen war. Eine Anfrage bei der Polizei
genügte daher nicht. Vielmehr wäre, wie dein Beklagten als Autohändler bekannt
sein musste, eine Erkundigung beim Strassenverkehrsamt erforderlich gewesen,
das ohne weiteres den bisherigen Halter hätte angeben können. Der Experte Jörg
stellte ausdrücklich fest, ohne diese Sicherheitsmassnahme kaufe ein seriöser
Occasionshändler kein Auto, das ihm ohne Vorlegung der Papiere angeboten
werde. Da der Beklagte diese einfache und naheliegende Vorsichtsmassnahme
nicht getroffen hat, kann ihm der gute Glaube nicht zugebilligt werden.
3.- Der Beklagte suchte sich im kantonalen Verfahren damit auszureden, dass er
damals noch kein erfahrener, branchekundiger Autohändler gewesen und nicht
besonders intelligent sei und darum nicht habe erkennen können, dass es sich
um ein veruntreutes Auto gehandelt habe. Die Vorinstanz stellte demgegenüber
fest, er habe immerhin schon ca. 20 Wagen gekauft und verkauft gehabt. Hievon
abgesehen war er intelligent genug, mit geringer Anstrengung einen grossen
Gewinn zu machen. Wenn er das Auto kaufte, ohne es recht besichtigt zu haben,
so offenbar deswegen, weil er gleich merkte, dass er bei diesem Geschäft
angesichts des billigen Preises auf jeden Fall auf seine Rechnung kommen
werde. Vor allein aber ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass bei Beurteilung
der Frage, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Erwerbers zu stellen
sind, ein objektiver Massstab anzulegen ist. Wer ein Gewerbe ausüben will,
soll es kennen. Der Massstab muss in Fällen wie dem vorliegenden ein strenger
sein. Der bekannten Tatsache, dass Autos sehr oft gestohlen oder unterschlagen
werden, hat der Occasionshändler durch besondere Vorsicht Rechnung zu tragen.
Daran hat es der Beklagte fehlen lassen.
Im übrigen ist seine Entschuldigung auch deswegen

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nicht zu hören, weil ihm nach seinen eigenen Aussagen tatsächlich Bedenken
aufgestiegen sind. Er erklärte bei der polizeilichen Befragung vom 6. März
1947 wörtlich: «Irgend etwas schien mir am Handel nicht geheuer. Dies war der
Grund für die angebliche Erkundigung bei der Polizei. Dass diese nicht
genügte, war leicht zu erkennen.
4.- Das Bezirksgericht hat in seinem ersten, die Klage abweisenden Urteil u.
a. erwogen, auch Frésard habe das Auto ohne Ausweise erworben; der Kläger habe
ihn aber nicht der Hehlerei bezichtigt, sondern ihm im Gegenteil das Auto
abgekauft; es gehe daher nicht an, dem Beklagten anzukreiden, dass er
seinerseits nicht auf der Vorlegung der Papiere bestand. Das Obergericht weist
demgegenüber darauf hin, dass Frésard nicht Autohändler sei und einen höhern
Preis bezahlt habe. Es hält deshalb dafür, der Beklagte habe Frésard mit Recht
als gutgläubig behandelt. Eine nähere Untersuchung dieses Punktes erübrigt
sich, weil der Beklagte, wie dargetan, gar nicht behauptet hat, Frésard sei
bösgläubig gewesen.
5.- Dass Reichlin eine Schadenersatzpflicht anerkannt und Martinelli im
Strafverfahren sich verpflichtet hat, den Kläger mit Fr. 1600.- zu
entschädigen, ist kein Hindernis dafür, den Beklagten zum Ersatz des ganzen
Schadens zu verurteilen. Es ist nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen,
dass Reichlin und Martinelli bezahlt haben. Auch ihre Zahlungsfähigkeit steht
nicht fest. Im übrigen ist die Frage, wie hoch der Schadenersatz zu bemessen
sei, nicht näher zu erörtern, weil er für den Fall, dass die Klage
grundsätzlich geschützt werden sollte, durch Vereinbarung auf Fr. 10,000.-
festgesetzt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 28. November 1952 bestätigt.