S. 356 / Nr. 61 Familienrecht (d)

BGE 79 II 356

61. .Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1953 i.S.
Auto A.-G. Central gegen Konkursamt Welti.


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Regeste:
Nichtgenehmigung des Vertrages durch den Vormund, Art. 411
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB.
Abs. 2 Haftung des Bevormundeten wegen Verleitung zur Annahme der
Handlungsfähigkeit. Mass der Vorsichtspflicht des Vertragspartners.
Refus du tuteur de ratifier le contrat, art. 411 CC.
Al. 2 Responsabilité du pupille pour avoir «cité l'autre partie à admettre sa
capacité. Mesure (le la prudence à laquelle est tenu le cocontractant.
Rifiuto del tutore di ratificare il contratto, art. 411 CC.
Cp. 2: Responsabilità del tutelato per aver indotto l'altro contraente a farsi
credere capace di contrattare. Misura della prudenza, alla quale ê tenuto
l'altro contraente.

A. - Der seit Oktober 1950 gemäss Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB (mit Publikation) entmündigte
Alois Welti mietete in den Monaten April bis Juni 1951 von der Auto A.-G.
Central, welche die Autovermietung gewerbsmässig betreibt, häufig ein
Dodge-Cabriolet und kaufte es am 5. Juni 1951 zum Preise von Fr. 16000.-, den
er bar bezahlte. Am 25. September 1951 versagte der Vormund dem Kaufvertrag
die Genehmigung, nachdem inzwischen der Wagen von Welti an einen Autohändler
und von diesem an einen Dritten weiterverkauft worden war. In der Folge
belangte die Konkursmasse des Welti die Verkäuferin auf Rückzahlung des
empfangenen Kaufpreises im reduzierten Betrage von Fr. 10000.-.
Die Beklagte bestritt die Klage mit der Begründung, sie sei berechtigt, dem
Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises ihren Anspruch auf
Rückgabe des Wagens, ev. seines Gegenwertes verrechnungsweise
entgegenzusetzen, da Welti durch sein ganzes Verhalten der Verkäuferin
gegenüber diese zur irrtümlichen Annahme seiner Handlungsfähigkeit verleitet
habe und daher gemäss Art. 411 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB jener für den Schaden aus dem
Nichtzustandekommen des Vertrages verantwortlich sei.

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B. - Beide Vorinstanzen hiessen die Klage gut. Das Obergericht führte aus, die
beklagte Verkäuferin könne den Wagen selbst infolge gutgläubigen Erwerbs durch
den Dritten nicht mehr zurückverlangen. An die Stelle der nicht mehr möglichen
Vindikation trete daher die Condictio bzw. Schadenersatzforderung gemäss Art.
411 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB. Bezüglich der Haftungsgründe des Abs. 1 habe die
Beklagte ihren Gegenanspruch nicht substanziert. Unter dem Gesichtspunkt der
Verantwortlichkeit des Bevormundeten gemäss Abs. 2 sprächen auf den ersten
Blick eine Reihe von Umständen für die Bejahung einer Verleitung zur Annahme
der Handlungsfähigkeit. Welti habe es bis zu einem gewissen Grade verstanden,
beim Geschäftsführer der Auto A.-G., Gisiger, den Eindruck eines seriösen und
kapitalkräftigen Kaufmanns zu erwecken. Das ganze Auftreten des Grossbetrügers
Welti sei jedoch so unverfroren und auffällig gewesen, dass Gisiger hätte
Verdacht schöpfen müssen, wenn er eine normale Vorsicht hätte walten lassen
und nicht selber daran interessiert gewesen wäre, den Wagen zu dem übersetzten
Preise zu verkaufen. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, die
Beklagte sei von Welti im Sinne des Gesetzes zur Annahme seiner
Handlungsfähigkeit und damit zum Vertragsabschluss verleitet worden.
C. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte an diesem Standpunkt fest
und wird vom Bundesgericht geschützt mit folgenden Erwägungen:
2.- Die Vorinstanz verneint nicht, dass das Verhalten Weltis an sich geeignet
war, den Kontrahenten über den Mangel seiner Handlungsfähigkeit in Irrtum zu
führen, erblickt aber in diesem Verhalten so starke Verdachtsmomente, dass sie
der Beklagten den guten Glauben im Verlass auf den erweckten Schein nicht
zubilligt. Die Erwägungen, aus denen die Vorinstanz den

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Verleitungshandlungen des Bevormundeten die entsprechende Wirkung abspricht,
vermögen indessen nicht zu überzeugen.
a) Entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz darf dem Verhalten der
Beklagten nach dem Vertragsabschluss, nachdem sie von Dr. Staub und Dr.
Wreschner über die Bevormundung und die Nichtgenehmigung orientiert worden
war, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wenn die Beklagte im
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wirklich der Meinung war, Welti
sei handlungsfähig, weil dieser sie zu solcher Annahme verleitet hatte, so
erwarb sie mit dem Hinfall des Vertrages den Schadenersatzanspruch aus Art.
411 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB und konnte ihn durch ihr nachträgliches Beharren auf dem
Vertrag nicht verlieren. Ihrem Verhalten nach nur kann nur insofern Bedeutung
zukommen, als sich daraus Rückschlüsse auf ihr Wissen im Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages ziehen lassen. Hätte die Vorinstanz tatsächlich
festgestellt. es gehe aus diesem Verhalten hervor, dass die Beklagte im
Zeitpunkt des Abschlusses gewusst habe, dass Welti nicht handlungsfähig sei,
so wäre diese Feststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

OG) und die Anwendung des Art. 411 Abs. 2 ausgeschlossen, weil damit der
Kausalzusammenhang zwischen dem irreführenden Verhalten Weltis und dem
Vertragsabschluss verneint wäre. Die Vorinstanz zieht jedoch diesen Schluss
nicht, sondern sagt im wesentlichen nur, die Beklagte sei zu vertrauensselig
gewesen und habe die Vorsicht nicht walten lassen, die man angesichts des
ganzen Benehmens des Käufers von ihr hätte erwarten dürfen und müssen.
b) Damit stellt die Vorinstanz auf das Wissenkönnen oder Wissenmüssen ab und
stellt dieses dem Wissen gleich. Das geht indessen nicht an. Wenn das
Wissenmüssen zur Ablehnung einer Anwendung des Art. 411 Abs. 2 genügen würde,
käme dessen Anwendung in allen Fällen, wo die Bevormundung publiziert wurde,
überhaupt nicht - oder höchstens in Ausnahmefällen - in Frage, weil jedermann

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die Publikation kennen muss. Nur wenn die Verkäuferin geradezu die Augen
verschlossen hätte, um von der Bevormundung nicht Kenntnis nehmen zu müssen,
könnte sie sich auf ihr Nichtwissen nicht berufen, weil es sich diesfalls
nicht mehr um eine Täuschung durch den Bevormundeten, sondern um die
absichtliche Ignorierung eines offen daliegenden Tatbestandes handeln würde.
So aber lag die Sache nach dem Ausgeführten hier nicht. Wenn der Koch,
Hotelsekretär und Gelegenheitsarbeiter Auf der Mauer gemerkt hatte, dass bei
Welti etwas nicht stimmte, ist das mit Bezug auf das Wissen Gisigers nicht
ohne weiteres schlüssig; denn es ist möglich, sogar sehr wahrscheinlich, dass
Auf der Mauer mit Bezug auf Welti von Dingen Kenntnis hatte, die der Beklagten
unbekannt waren. Wie aus den Strafakten hervorgeht, hatten die beiden ihre
Bekanntschaft in der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon a.A. (August 1948 -
Dezember 1949) gemacht, wohnte Auf der Mauer von Ende Januar - April 1951 mit
Welti in einem Doppelzimmer, betätigte sich in dessen «Geschäft», gab ihm
Darlehen im Betrag von einigen tausend Franken, und beide machten sich durch
verschwenderisches Geldausgeben auffällig (act. 3, 31). Auf der Mauer hatte
somit unvergleichlich besser Gelegenheit, beim Treiben Weltis hinter die
Kulissen zu sehen und zu merken, dass dabei «etwas nicht stimme», als die
Beklagte, der gegenüber Welti stets die Rolle des gutsituierten
Geschäftsmannes spielen konnte.
c) Namentlich aber hätte sich ein Verdacht der Beklagten, wenn sie aus dem
«Hochangeben» Weltis solchen schöpfen musste, nur allgemein auf dessen
geschäftliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu beziehen brauchen,
nicht aber auf seine Handlungsfähigkeit. Sie hätte sich bei grösserer Sorgfalt
vielleicht über Weltis finanzielle Lage erkundigt; aber gerade dazu hatte sie
wiederum keinen Anlass, da Welti bisher ihr gegenüber ein prompter Zahler
gewesen war und auch der Autokauf gegen bar abzuwickeln war. Dass die Beklagte
bei

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ernstlicher Erkundigung in finanzieller Hinsicht möglicherweise auch auf die
Bevormundung gestossen wäre, ändert nichts daran, dass sie zu einem Verdacht
bezüglich Handlungsfähigkeit keinen Grund hatte. Und wäre ihr überhaupt ein
Gedanke an mögliche Bevormundung gekommen, so hätte sie zwecks Abklärung
hierüber Nachforschungen anstellen müssen; aber dazu war sie nicht
verpflichtet, um sich auf Art. 411 Abs. 2 berufen zu können. Dass die Beklagte
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Erkundigung um die Bevormundung hätte
wissen können, genügt zur Abweisung des Verantwortlichkeitsauspruches aus
jeder Bestimmung nicht, wenn angenomnen werden muss, dass Welti sie durch sein
Verhalten zur Annahme der Handlungsfähigkeit verleitet hat. Es braucht daher
nicht erörtert zu werden, ob die Beklagte die pflichtgemässe Aufmerksamkeit
verletzt habe.
d) Bei der Absteckung des Anwendungsgebietes des Art. 411 Abs. 2 muss die
Bestimmung und deren ratio im Rahmen der allgemeinen Lehre betrachtet werden,
in den sie gehört. Gemäss Art. 411 soll der Bevormundete grundsätzlich durch
rechtsgeschäftliche Handlungen nicht gebunden sein; wenn er aber durch
Irreführung des Kontrahenten über seine Handlungsfähigkeit diesen schädigt,
soll er für den Schaden einstehen. Art. 411 Abs. 2 ist mithin nur ein
Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3, wonach urteilsfähige (unmündige oder)
entmündigte Personen aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig werden.
Diese Ordnung und Betrachtungsweise erscheint ethisch gerechtfertigt es wäre
stossend, wenn ein bevormundeter, wohlhabender Urteilsfähiger - auf
Urteilsunfähige sind Art. 19 Abs. 3 und 411 Abs. 2 zum vornherein nicht
anwendbar, Art. 410 Abs. 1 - nicht für Schaden einstehen müsste, den er andern
dadurch zufügte, dass er sie über seine Handlungsfähigkeit irreführte. Handelt
es sich mithin bei der Verantwortlichkeit nach Art. 411 Abs. 2 um eine Haftung
ex delicto, so beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung einem mitwirkenden
Verhalten des Geschädigten

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zukommt, nach den allgemeinen Regeln zu Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Nach diesen ist nur
ein eigentliches Verschulden von Einfluss, und selbst ein solches hat nicht
ohne weiteres den Ausschluss der Haftung zur Folge, sondern kann sich nach
richterlichem Ermessen in einer blossen Ermässigung der Ersatzpflicht
auswirken (Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR, VON TUHR, OR S. 189, 89 ff.). Im Vergleich zu
dem in hohem Grade arglistigen Vorgehen Weltis kann die Arglosigkeit auf Seite
der Beklagten nicht als Verschulden in diesem Sinne qualifiziert werden. Welti
hat die Beklagte durch sein Verhalten faktisch und vorsätzlich getäuscht.
Schon das blosse Verschweigen der Bevormundung würde allenfalls deshalb zur
Anwendung von Art. 411 Abs. 2 genügen, weil der Bevormundete selbst die
Initiative zum Kaufgeschäft ergriffen hat, was er nicht tun durfte, ohne die
Bevormundung bekanntzugeben. Welti hat sich nicht nur als Geschäftsmann
ausgegeben, mit der Beklagten fortwährend Geschäfte getätigt, seine
Verbindlichkeiten mit ertrogenem Gelde stets erfüllt, sondern ihr positiv
unrichtige Angaben über seine geschäftliche Situation und über sein Vermögen
gemacht und durch sein ganzes Gebaren bei jener die Überzeugung zu erwecken
und aufrecht zu erhalten verstanden, dass er ein selbständiger Kaufmann sei
und als solcher in rechtlich normaler Weise Geschäfte mit ihr tätige. Das war
ganz offenbar seine Absicht; er hat die Bevormundung selbst dann noch
bestritten, als - mehrere Wochen nach Vertragsabschluss - der Beklagten die
Bevormundung mitgeteilt und der Vormund genannt worden war. In diesem ganzen
Vorgehen ist der Tatbestand der Verleitung im Sinne von Art. 411 Abs. 2 als
verwirklicht zu betrachten und, ohne bestimmten Anlass der geschädigten
Kontrahentin zu Zweifeln bezüglich der Handlungsfähigkeit, diese Bestimmung
anwendbar.
e) An dieser Beurteilung kann nichts ändern, dass Welti im Konkurs und die
Masse Klägerin ist, so dass faktisch die Konkursgläubiger für den von ihrem
Schuldner angerichteten Schaden einzustehen haben. Die Konkursmasse

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kann nicht besser gestellt sein als der Gemeinschuldner selbst wäre.
3.- Auf Grund von Art. 411 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB ist das negative Vertragsinteresse zu
ersetzen. Worin der Schaden der Beklagten besteht und wie hoch er sich
beziffert, hatte die Vorinstanz zufolge der Verneinung der Anwendbarkeit der
Bestimmung nicht zu erörtern. Da es sich hiebei um tatbeständliche Fragen
handelt, ist gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 411 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
1    Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
2    Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
OG die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen... Kommt diese dazu, einen Schaden zu bejahen, so
wird sie sich auch mit der Rechtsfrage der Verrechenbarkeit einer daherigen
Gegenforderung mit der zugesprochenen Klagesumme auseinanderzusetzen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht..
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.