S. 305 / Nr. 52 Obligationenrecht (d)

BGE 79 II 305

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1953 i. S. Interchemical
Corporation gegen Interchemie A.-G.

Regeste:
Internationaler Schutz des Handelsnamens. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20.
März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8.
Der nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragene Angehörige eines
andern Verbandsstaates hat nur Anspruch auf den Schutz, den das schweizerische
Recht der nicht eingetragenen Firma gewährt (Änderung der Rechtsprechung)
(Erw. 1).
Unlauterer Wettbewerb. Art. 7
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen - Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
, Art. 2 Abs. 1 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG. Verjährung oder
Verwirkung des Klagerechts?
Angleichung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr begründende
Massnahme? (Erw. 2).
Namensschutz, Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen (Erw. 3).

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Protection internationale du nom commercial. Art. 1 al. 2, art. 8 de la
convention d'union de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété
industrielle.
Le ressortissant d'un autre Etat de l'union, qui n'est pas inscrit au registre
suisse du commerce, n'a droit qu'à la protection que le droit suisse accorde
aux firmes non inscrites (changement de jurisprudence) (consid. 1).
Concurrence déloyale. Art. 7 et 2 al. 1 litt. d LCD. Prescription ou
péremption du droit d'action?
Le fait de choisir une raison de commerce qui peut être assimilée à une raison
de commerce étrangère est-il un procédé pouvant donner naissance à un danger
de confusion? (consid. 2).
Protection du nom. Art. 29 Ce, son application au nom commercial.
Protezione internazionale del nome commerciale. Art. 1, cp. 2, art. 8 della
Convenzione d'Unione di Parigi conclusa il 20 marzo 1883 per la protezione
della proprietà industriale.
L'attinente d'un altro Stato dell'Unione che non è iscritto nel registro
svizzero di commercio ha diritto soltanto alla protezione che il diritto
svizzero accorda alla ditta non iscritta (cambiamento di giurisprudenza)
(consid. 1).
Concorrenza sleale. Art. 7 e 2, cifra 1, lett. d LCS. Prescrizione o
perenzione del diritto all'azione?
Il fatto di scegliere una ditta commerciale che può essere assimilata ad una
ditta di commercio estera costituisce un procedimento che faccia sorgere un
pericolo di confusione? (consid. 2).
Protezione del nome. Art. 29 CC, sua applicazione al nome commerciale.

A. - Mit Sitz in New-York besteht seit 1928 eine Gesellschaft, die sich mit
der Herstellung und dem Vertrieb chemischer Produkte befasst und seit 1937 die
Firma «Interchemical Corporation» führt.
Im Jahre 1943 wurde in Zürich die Firma «Interchemie A.-G., Interchemie S.A.,
Interchemical Co Ltd., Interchemical Inc., Interquimica S.A.» ins
Handelsregister eingetragen; sie betreibt Handel mit chemischen Roh- und
Fertigprodukten.
Im Jahre 1951 erhob die amerikanische Gesellschaft gegen das schweizerische
Unternehmen Klage auf Untersagung des weiteren Gebrauchs seiner Firma und
Löschung derselben im Handelsregister mit der Begründung, dass die
Firmabezeichnung der Beklagten insbesondere in ihren Fassungen englischer
Sprache zu Verwechslungen mit der Firma der Klägerin Anlass gebe, zumal die
Beklagte weitgehend auf demselben Sachgebiet tätig sei wie die

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Klägerin. In rechtlicher Beziehung berief sich die Klägerin auf Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883, letztmals revidiert am 2. Juni 1934 (PVUe), sowie
auf Art. 951 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
. OR, Art. Abs. 1. 2 lit. d UWG und Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
und 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
B. - Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 19. Dezember 1952 die Klage
ab.
C. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihren Klagebegehren
fest.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Schweiz und die USA sind Vertragsstaaten der PVUe, die in Art. 1
Abs. 2 auch den Handelsnamen als zum gewerblichen Eigentum gehörend
bezeichnet; Art. 2 Abs. 1 bestimmt:
Die Angehörigen eines jeden der Vertragschliessenden Länder geniessen in allen
andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen
Eigentums alle Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen
gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der
durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss
haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz wie die Einheimischen und auf
dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter
Vorbehalt der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedingungen, welche die innere
Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.
Art. 8 PVUe sodann lautet:
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur
Eintragung oder Hinterlegung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil
einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 8 PVUe dahin
ausgelegt, dass die einem Vertrags Staat angehörende ausländische Firma,
selbst wenn sie in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen ist, hier
den gleichen firmenrechtlichen Schutz geniesst wie

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eine eingetragene schweizerische Firma (BGE:37 II 49, 52 II 397, 76 II 86).
Bei dieser Auslegung hat sich das Bundesgericht im wesentlichen von den
folgenden Überlegungen leiten lassen: Art. 2 Abs. 1 PVUe gewähre den
Angehörigen der Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie den Einheimischen
unter Vorbehalt der gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten, welche die innere
Gesetzgebung den Einheimischen auferlege. Kraft dieser Gleichstellung müsste
die ausländische Firma, uni des Rechts auf Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
OR teilhaftig zu werden, in der Schweiz im Handelsregister eingetragen
sein. Nun behalte aber Art. 2 Abs. 1 die durch die Übereinkunft besonders
vorgesehenen Rechte vor, und um ein solches handle es sich bei der Vorschrift
von Art. 8 PVUe, der die ausländische Firma von der Erfüllung der Förmlichkeit
des Eintrages im Handelsregister befreie.
b) Diese Auslegung hält jedoch erneuter Prüfung nicht stand. Zwar nicht
deshalb, wie die Vorinstanz meint, weil darin nicht bloss die von der PVUe
vorgeschriebene Gleichstellung mit den Einheimischen, sondern eine Bevorzugung
vor ihnen läge. Denn sofern Art. 8 PVUe dem Ausländer den firmenrechtlichen
Schutz ohne Eintragung im Inland gewährt, wäre die Besserstellung eben die
notwendige Folge des von Art. 2 Abs. 1 ausgesprochenen Vorbehalts der in der
PVUe vorgesehenen besonderen Rechte. Auch das weitere Argument des
Handelsgerichts, Art. 8 schaffe eine Ausnahme von dem gemäss Art. 2 Abs. 1
grundlegenden Territorialitätsprinzip und sei als solche einschränkend
auszulegen, könnte nicht dazu führen, dem ausländischen Handelsnamen den in
der Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
OR liegenden spezifischen
Firmenschutz abzusprechen. Denn in Vertragsstaaten, wo der einheimische
Handelsname den Vorteil der Ausschliesslichkeit ohne Eintrag geniesst, wird
der ausländische dessen schon auf Grund von Art. 2 Abs. 1 PVUe teilhaftig wo
aber dem Einheimischen dieses Recht nur auf Grund des

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Eintrages zusteht, hätte es der Ausländer kraft der Befreiung durch Art. 8
PVUe ohne Eintrag. Fehl geht auch die Berufung der Beklagten auf BGE 66 II
263
, wonach nur die im Handelsregister eingetragene Firma als Firma im
Rechtssinn gilt und den firmenrechtlichen Rechtsschutz geniesst. Das gilt für
die schweizerische Firma; diejenige des Angehörigen eines andern
Vertragsstaates ist eben kraft Art. 8 PVUe ohne Eintragung als Firma im
Rechtssinne anerkannt und geniesst gemäss Art. 2 Abs. 1 denselben Rechtsschutz
wie die schweizerische.
Als nicht haltbar erweist sich die bisherige Auslegung vielmehr deshalb, weil
sie von einer unzutreffenden Voraussetzung ausgeht, indem sie als feststehend
annimmt, dass die Vorschrift des Art. 8 PVUe, der ausländische Handelsname
solle auch ohne Eintrag geschützt werden, bedeute, er solle wie ein im Inland
eingetragener geschützt werden. Diese Deutung wäre richtig, wenn der
einheimische nicht eingetragene Handelsname schutzlos wäre. Allein das ist er
nicht. Die nicht eingetragene Firma wird vielmehr in der Schweiz aus dem
Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs geschützt (BGE 23 S. 1757, 52 II
398
); überdies lässt sich der tatsächliche Gebrauch der Firma, der
individualisierend wirkt, im Sinne eines Persönlichkeitsrechts gegen Störung
verteidigen (BGE 40 II 605 f., 52 II 398, 66 II 263). Die Berufung wendet zwar
ein, im Jahre 1883, als die Schweiz der PVUe beitrat, habe es noch kein ZGB
mit seinem Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
und noch keinen Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR gegeben, so dass nur der
spezifische Firmenschutz nach Art. 865 ff. aOR habe geboten werden können. Die
Klägerin lässt jedoch ausser acht, dass damals die entsprechenden Vorschriften
der kantonalen Zivilgesetzbücher bestanden, die kraft der Übereinkunft zu
Gunsten der Angehörigen anderer Vertragsstaaten anzuwenden waren, und ferner
gab es Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
aOR, von dem später Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
rev. OR lediglich als
Spezialvorschrift abgespalten wurde. Selbst wenn aber der Einwand der Berufung
für den Zeitpunkt des Beitritts der Schweiz zur PVUe zuträfe, so wäre für die
Beurteilung des

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vorliegenden Falles der gegenwärtige Rechtszustand massgebend, da Art. 2 Abs.
1 PVUe ausdrücklich feststellt, dass auch die Vorteile aus der zukünftigen
Gesetzgebung den Angehörigen anderer Vertragsstaaten zu Gute kommen sollen.
Wird aber in der Schweiz neben dem eingetragenen Handelsnamen auch der
nichteingetragene - wenn auch nicht genau im gleichen Ausmasse - geschützt, so
leuchtet ein, dass mit der internationalen Vorschrift des Schutzes des nicht
eingetragenen Ausländers nichts entschieden ist über die Frage nach der Art
des zu gewährenden Schutzes.
e) Der durch den speziellen Firmenschutz des schweizerischen Rechts gewährte
Anspruch auf Ausschliesslichkeit der Firma nach Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
und 956
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR
setzt nun aber notwendig den Eintrag im Register voraus. Denn gemäss seinem
Inhalt bewirkt er, dass eine mit einer älteren Firma kollidierende neue Firma
unbefugt (Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR), also ab initio rechtswidrig ist und nicht etwa
bloss zur Folge hat, dass der Inhaber der jüngeren Firma von der Entdeckung
der Kollision an zur Unterlassung ihres weiteren Gebrauches verpflichtet ist.
Rechtswidrigkeit ab initio ist aber nur denkbar, wenn der Handelnde in der
Lage ist, sie zu erkennen, und diese Möglichkeit verschafft nur das Register.
Die firmenrechtliche Ausschliesslichkeit kann sich begriffsnotwendig nur im
Registerbereich auswirken. Schon das schliesst die Zuerkennung des
spezifischen Firmenschutzes an den nicht eingetragenen Ausländer aus.
Zum selben Ergebnis führt auch die folgende Überlegung: Handelt es sich um
eine Einzelfirma oder die Firma einer Personengesellschaft, für welche der
Anspruch auf Ausschliesslichkeit auf den Ort der Niederlassung beschränkt ist
(Art. 946
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 946 - 1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma770 darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
1    Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma770 darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
2    Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.
3    Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma771 bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.
, 951 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
OR), so ist einleuchtend, dass Art. 8 PVUe einem
entsprechenden ausländischen Handelsnamen nicht den spezifischen Firmenschutz
zu verschaffen vermöchte. X. Brothers in New-York vermöchte gegen die
gleichlautende Firma Gebrüder X. in Bern sowenig auszurichten wie die Firma
Gebrüder X.

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in Zürich. Das anerkennt die Klägerin für Deutschland, das allgemein nur die
Ausschliesslichkeit am Ort und für die Gemeinde kennt (HGB § 30). Wenn aber
der ausländische Handelsname in der Gestalt der Personenfirma mangels Eintrags
am Ort die auf den Ort begrenzte Ausschliesslichkeit nicht beanspruchen kann,
so ist nicht ersichtlich, wie der ausländische Handelsname in der Gestalt der
Sachfirma der auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnten Ausschliesslichkeit
gemäss Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.
OR teilhaftig sein sollte. Wollte man dies annehmen, so
müsste doch logischerweise die ausländische Personenfirma auch für jeden Ort
in der Schweiz die Ausschliesslichkeit begründen. Denn wenn sie die
Voraussetzungen des schweizerischen Firmenrechts erfüllt, obschon sie nicht
eingetragen ist, so ist nicht einzusehen, wieso diese Voraussetzung nicht an
jedem Ort, der Schweiz, nicht bloss für die ganze Schweiz erfüllt sein sollte.
Diese Überlegung bestätigt, dass sich die spezifischen Rechte, wie sie der
Eintrag im Handelsregister zur Entstehung bringt, nicht auf den
Nichteingetragenen zur Ausübung vom Ausland her übertragen lassen.
Im weiteren fällt ins Gewicht, dass das Ergebnis, das die Gleichstellung des
im schweizerischen Handelsregister nicht eingetragenen Angehörigen eines
anderen Vertragsstaates mit dem darin Eingetragenen zeitigen würde, zu
unvernünftig wäre, um als Absicht der Vertragschliessenden gelten zu können.
Der Gründer einer Firma müsste danach, wenn er sicher gehen wollte, eine
rechtsbeständige Firma zu wählen, nicht nur das schweizerische Handelsregister
zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, ob nicht eine gleichlautende oder
ähnliche Firma bereits bestehe, sondern er müsste sich auch noch in den
Vertragsstaaten der ganzen Welt umsehen, von denen die wenigstens die
Registerpflicht kennen (LADAS, La protection internationale de la propriété
industrielle, S. 723). Das wäre praktisch ein Ding der Unmöglichkeit, so dass
eine Firma ständig der Gefahr ausgesetzt bliebe, von einer älteren
ausländischen Firma mit der Löschungsklage belangt zu werden. Wohl würde eine
solche Klage, wie jede andere auch, ein

Seite: 312
Interesse des Klägers voraussetzen, und dieses würde weitere Gegebenheiten
bedingen als die blosse Existenz zweier verwechselbarer Firmen in
verschiedenen Ländern oder gar Erdteilen; unter diesen Gegebenheiten aber
fiele in erster Linie das Zusammentreffen auf dem Markt in Betracht. Allein
diese Konkurrenz könnte sich auch erst nachträglich, nach jahrelangem Bestand
der einen wie der andern Firma, einstellen, sei es, weil die ausländische
Firma, die bisher keine Geschäftsverbindung mit der Schweiz hatte, ihre
Geschäfte auf diese ausdehnt, sei es, weil die schweizerische Firma dazu
übergeht, sich auch im Ausland zu betätigen. Alsdann könnte der ausländischen
Firma das Interesse, sich kraft ihres längeren Bestehens auf die
Ausschliesslichkeit zu berufen, nicht abgesprochen werden. Ebenso würde eine
solche nachträgliche räumliche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit genügen, um
die Beeinträchtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
1    Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2    Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
OR geltend machen zu können.
d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz anzunehmen,
dass Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 PVUe dem im schweizerischen
Handelsregister nicht eingetragenen Handelsnamen der Angehörigen der andern
Veftragsstaaten nur den Schutz zusichert, den das schweizerische Recht für den
nicht eingetragenen Handelsnamen kennt, nicht dagegen auch den speziellen
Firmenschutz der Ausschliesslichkeit. Diese Auslegung findet denn auch Stützen
in der Literatur. So begründet OSTERTAG (Du régime international de la
propriété industrielle, in «La Propriété industrielle», 1942, S. 172 Spalte 3)
das Fehlen des Auspruches auf Ausschliesslichkeit damit, dass Art. 8 PVUe
nichts über die Mittel des Schutzes bestimme, welche die Vertragsstaaten
bereitzustellen haben. Ihm schliesst sich TROLLER an (Das internationale
Zivil- und Zivilprozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz, S. 136) Ebenso ist
nach GUHL (OR 4. Auflage S. 620 IV lit. a letzter Satz) dem ausländischen
Gewerbetreibenden auf Grund der PVUe nur der Schutz zuzuerkennen, den auch die
nicht eingetragene Schweizer Firma geniesst.

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Bezeichnend ist sodann auch, dass die internationale Handelskammer in ihrem
Vorschlag für einen neuen Text von Art. 8 PVUe den Schutz des Handelsnamens
davon abhängig machen will, dass dieser in dem Lande, wo der Schutz
nachgesucht wird, allgemein bekannt sei (vgl. OSTERTAG, a.a.O. S. 173 Spalte
2). Das bestätigt, dass der Ausschliesslichkeitsanspruch, wie ihn die Klägerin
verficht, keinem Bedürfnis entspricht, sondern dass es genügt, den Schutz bei
solchem Bekannt sein im Lande zu gewähren, wozu die erwähnten Rechtsbehelfe
des Nichteingetragenen nach schweizerischem Recht völlig ausreichen.
Soweit die Berufung sich gegen die Verweigerung des spezifischen
Firmenschutzes durch die Vorinstanz wendet, ist sie somit unbegründet.
2.- a) Das Begehren auf Untersagung der beklagtischen Firma aus dem Grunde des
unlauteren Wettbewerbs hat das Handelsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Wie
jedoch die Berufung mit Recht geltend macht, beginnt der Unterlassungsanspruch
gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG erst mit der Einstellung der widerrechtlichen
Handlung zu verjähren, also erst mit der Aufgabe der beanstandeten Firma. Das
anerkennt auch die Beklagte, die sich vor der Vorinstanz nicht auf Verjährung,
sondern auf Verwirkung des Löschungsanspruches berufen hat, mit der
Begründung, dass es seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, die Klage
erst 6 Jahre nach Kenntnis der Firma der Beklagten angestellt zu haben, in
welcher Zeit diese gutgläubig einen wertvollen Besitzstand daran erworben
habe. Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie die Beklagte seit 1948 zweimal
verwarnt, und als sich dies als nutzlos erwies, den Prozess angehoben habe,
für den vorerst das Material mühsam zusammengesucht werden musste.
Neben einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung des Anspruchs, wie dies in Art.
7
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen - Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.
UWG der Fall ist, darf eine Verwirkung durch Zeitablauf nur mit grösster
Zurückhaltung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden Falle besteht für
die Annahme einer solchen kein genügender Grund. Denn es ist verständlich,
wenn die

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amerikanische Firma, bevor sie den Prozess im fremden Land anhob, zunächst
abwarten wollte, wie sich das Nebeneinanderbestehen der beiden
Firmabezeichnungen auswirke. Und da sie die Beklagte, wie nicht bestritten
ist, wiederholt verwarnte, konnte diese sich nicht in Sicherheit wiegen,
sondern musste mit der Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens seitens der
Klägerin rechnen. Daher genügte die Verwarnung zur Wahrung der Rechte der
Klägerin.
b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG begeht unlauteren Wettbewerb, wer Massnahmen
trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines
andern herbeizuführen. Darunter fällt die Angleichung einer Firmabezeichnung
an eine schon bestehende Firma im Konkurrenzverhältnis. Auch die Angleichung
an eine ausländische Firma fällt in Betracht, aber nur, wenn sie zu
Verwechslungen in der Schweiz Anlass geben kann. Denn das schweizerische UWG
will nur den unlauteren Wettbewerb in der Schweiz unterdrücken. Darum ist
Voraussetzung, dass die ausländische Firma in der Schweiz bekannt ist, weil
sie hier Geschäfte in nennenswertem Umfang betreibt, oder doch wegen ihrer
Notorietät. Letztere behauptet die Klägerin für das Gründungsjahr der
Beklagten, 1943, selbst nicht, und ersteres verneint die Vorinstanz
verbindlich für das Bundesgericht. Auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren
Wettbewerbs erweist sich somit die Klage als unbegründet.
3.- Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Rechts auf den Namen
fällt einzig für die englischen Formen der Firma der Beklagten in Betracht;
denn nur sie stimmen mit dem Namen der Klägerin überein. Zulegung eines bloss
ähnlichen Namens ist nicht Anmassung des Namens eines andern, und ein anderes
Persönlichkeitsrecht, das durch Verwechselbarkeit des Namens berührt würde,
ist (entgegen BGE 66 II 264) nicht ersichtlich; Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB ordnet den
Namensschutz abschliessend. Das Persönlichkeitsrecht ist zwar, wie die
Klägerin mit Recht geltend

Seite: 315
macht, nicht territorial begrenzt. Ebenso trifft zu, dass nach der
Rechtsprechung die das Handelsunternehmen kennzeichnende Firma in der Gestalt
des Sachnamens, obwohl sich dessen Bedeutung im Gebiet des Vermögensrechtes
erschöpft, dem an sich für den natürlichen Namen geschaffenen Namensrecht des
ZGB unterstellt wird (BGE 42 II 317 f.). Doch muss man sich dabei des
Unterschiedes bewusst bleiben, der besteht zwischen dem Namen der natürlichen
Person, mit dem diese geboren wird und der mit ihr erlischt, und dem
Sachnamen, den sich eine auf Erwerb ausgehende Unternehmung beilegt. Der
letztere hat nur Bedeutung im Bereich der örtlichen Geschäftstätigkeit. Darum
fällt eine Verletzung der Firma in ihren persönlichen Verhältnissen völlig
ausser Betracht, wenn sich in einem andern Bereich jemand den gleichen, dem
gemeinfreien Wortschatz der Sprache entnommenen Sachnamen beilegt. Daraus
folgt, dass der erste Träger eines Unternehmungsnamens den Schutz aus
schweizerischem Namensrecht nur beanspruchen kann, wenn der Bereich seiner
Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegt und er durch nennenswerte Betätigung
in der Schweiz ein Gebrauchsrecht an seinem Namen erworben hat. Das trifft
aber nach den Feststellungen der Vorinstanz auf die Klägerin für den Zeitpunkt
der Gründung der Beklagten nicht zu. Hieran ändert Art. 8 PVUe nichts. Denn
darnach ist der Handelsnamen nach dem schweizerischen Recht zu schützen, nach
dem Gesagten also nur bei Führung in der Schweiz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 1952 wird bestätigt.