S. 154 / Nr. 26 Obligationenrecht (f)

BGE 79 II 154

26. Extrait de l'arrêt de la Ire cour civile du 9 juin 1953 dans la cause
Meyer de Stadelhofen contre Odermatt.


Seite: 154
Regeste:
Cession d'un fonds de commerce, art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
CO.
Des conditions que doit remplir l'avis aux créanciers.
Abtretung eines Geschäfts, Art. 181 OR.
Anforderungen an die Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger.
Cessione d'un'azienda, art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
CO.
Condizioini che deve soddisfare l'avviso ai creditori.

Denise Demély a cédé à Walter Odermatt le «milkbar» qu'elle exploitait à
Genève. A cette occasion, elle a fait paraître l'avis suivant dans la Feuille
d'avis officielle:
«Mme Denise Demély informe les intéressés qu'elle remet, des le 12 novembre
1951, son milk-bar ... à M. Walter Odermatt, qu'elle recommande. Les
productions sont à adresser avant le 10 novembre 1951 à Mme Demély.»
Henri Meyer de Stadelhofen, qui avait prêté 7000 fr. à Denise Demély pour lui
faciliter l'exploitation de son bar, a actionné Odermatt en restitution de
cette somme, en se fondant sur l'art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
CO. Il a été débouté par les
juridictions cantonales et le Tribunal fédéral a rejeté son recours en
réforme.
Extrait des motifs:
La reprise de dette de l'art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
CO est subordonnée à deux conditions: il
faut que le reprenant acquière un patrimoine ou un fonds de commerce et qu'il
communique cette acquisition aux créanciers (cf. RO 60 II 103 et 75 II 302).
Il devient alors responsable des dettes envers ces derniers, bien qu'ils
n'aient pas été parties au contrat.
Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral (RO 75 II 302), l'avis exigé par
l'art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
CO doit simplement contenir l'annonce que le reprenant a pris la
place de l'ancien débiteur à la tête de l'entreprise il suffit donc d'une
communication permettant à un tiers de conclure de bonne foi à la reprise
complète de l'affaire et une

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déclaration particulière disant que le passif est aussi repris n'est pas
nécessaire. Mais cela ne signifie pas que n'importe quel avis suffise, si
vague et si général soit-il. Après un certain délai, les créanciers perdent
tout droit à l'égard de leur ancien débiteur (art. 182 al. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 182
CO), sans qu'ils
soient intervenus au contrat. Pour qu'ils puissent sauvegarder leurs intérêts
et agir en temps utile, il faut donc que la communication soit suffisamment
explicite et, en particulier, qu'elle ne laisse aucune incertitude sur le sort
du passif de l'entreprise cédée. Sans doute une mention expresse n'est-elle
pas nécessaire, mais il doit ressortir clairement de l'avis que le reprenant a
pris la place du cédant tant comme débiteur qu'en qualité de créancier et de
propriétaire il faut qu'un tiers puisse conclure sans aucun doute à la reprise
complète du fonds de commerce.
Cette condition n'est pas remplie en l'espèce. L'avis publié dans la Feuille
d'avis officielle signale simplement que dame Demély «remet» son bar à
Odermatt, expression qui peut se rapporter aussi bien à une cession de l'actif
qu'à une reprise de l'actif et du passif. En outre, la publication indique que
les productions doivent être adressées à dame Demély; cette mention permet
d'admettre que le reprenant n'assume pas les dettes car, s'il en répondait,
c'est plutôt lui ou un mandataire qui recevrait les productions. L'avis n'est
donc pas assez explicite pour que l'intimé soit devenu responsable des dettes
de l'entreprise.