S. 137 / Nr. 22 Familienrecht (d)

BGE 79 II 137

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953 i. S. Schaad gegen Egg.

Regeste:
Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des pflichtigen
Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB).
Pension alimentaire. Le remariage de l'époux débiteur est-il une cause de
réduction de la pension? (Art. 153 al. 2 CC).
Pensione alimentare. Il fatto che il coniuge debitore della pensione contrae
un nuovo matrimonio è un motivo che giusti fichi la riduzione di essa? (art.
153, cp. 2 CC).

A. - Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger Ehe auf Klage der Ehefrau
hin durch Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der
Ehemann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. Über die Nebenfolgen hatten
die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die vom Bezirksgericht genehmigt
wurde (Dispositiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g):
Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und 153 ZGB, Abs. 2,
eine Bedürftigkeitsrente, und zwar
aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils, somit vom 1. Juni
1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von monatlich Fr. 250.
bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wiederverheiratung
monatlich je Fr. 200.-, zahlbar monatlich zum voraus, I. Rate per 1. Juni
1950.
Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der öffentlichen
Altersfürsorge nicht reduziert werden...
B. - Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe. Unter Berufung auf die
hiedurch erhöhten Familienlasten reichte er am 8. Dezember 1952 gegen seine
frühere Ehefrau Klage ein mit dem Begehren:
«Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungsurteils die vom
Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftigkeitsrente auf monatlich je Fr.
100.- festzusetzen.

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Das Bezirksgericht Horgen wies die Klage gemäss Antrag der Beklagten ab. Das
Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat sie mit Urteil vom 26. März 1953
gutgeheissen.
C. - Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Beklagte die Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die streitige Rente ist der Beklagten wegen Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 152 ZGB gewählt worden. Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird
nach Art. 153 Abs. 2 ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben
oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in
erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des
Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Diese Bestimmung gilt
wie Art. 153 Abs. 1 nicht nur dann, wenn die Rente durch den Richter
festgesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn dies durch eine vom Richter
genehmigte Vereinbarung geschehen ist. Ob es sich anders verhielte, wenn die
Rente als «unabänderlich» vereinbart worden wäre, kann hier dahingestellt
bleiben, weil die Vereinbarung der Parteien nicht so lautet, sondern im
Gegenteil ausdrücklich auf Art. 153 Abs. 2 ZGB Bezug nimmt. Diese Bestimmung
ist daher im vorliegenden Falle grundsätzlich anwendbar.
2.- Unter den «Vermögensverhältnissen» des Pflichtigen ist nicht nur der Stand
seines Vermögens zu verstehen. Vielmehr fallen unter diesen Begriff alle
Verhältnisse, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen, also
neben dem Vermögensstande auch die Einkommensverhältnisse und auf der andern
Seite die Familienlasten. Eine Erhöhung der Familienlasten, die auf dem
Schuldner einer Bedürftigkeitsrente liegen, kann also unter Umständen einen
Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung dieser Rente abgeben.
3.- Ob die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der

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Höhe der Rente nicht mehr entsprechen, sondern sich so verschlechtert haben,
dass die Aufhebung oder eine Herabsetzung der Bedürftigkeitsrente als
gerechtfertigt erscheint, ist eine Frage des billigen Ermessens. Beim
Entscheid darüber, ob und allenfalls wieweit der Pflichtige wegen einer
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse billigerweise zu entlasten sei,
kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Verschlechterung aus von seinem Willen
unabhängigen Gründen eingetreten oder von ihm freiwillig oder gar schuldhaft
herbeigeführt worden sei.
Ist die Verschlechterung auf bösen Willen oder grobe Nachlässigkeit des
Pflichtigen zurückzuführen, so vermag sie eine Herabsetzung der Rente in der
Regel nicht zu rechtfertigen; jedenfalls so lange nicht, als es in der Macht
des Pflichtigen steht, sie wieder zu beheben. Dieser muss in einem solchen
Falle dulden, dass der Rentenanspruch ungeschmälert bestehen bleibt und
gegebenenfalls durch eine in sein Existenzminimum eingreifende Lohnpfändung
(nach Massgabe der Rechtsprechung über die Betreibung für Alimente)
durchgesetzt wird.
Mit einem derartigen Falle hat man es bei Verschlechterung der Lage infolge
von Wiederverheiratung nicht zu tun. Wenn der Pflichtige eine neue Ehe
eingeht, so handelt er rechtmässig (es wäre denn, er stehe noch unter
Eheverbot). Die Verschlechterung der Vermögenslage, die sich aus der
Wiederverheiratung ergibt, kann daher als Herabsetzungsgrund in Betracht
kommen. Diese Auffassung scheint auch in der französischen Praxis zu herrschen
(vgl. PLANIOL-RIPERT, Traité pratique de droit civil français, 2. Aufl., Bd.
II N. 640 S. 515).
Der Umstand, dass diese Verschlechterung nicht ohne Zutun des Pflichtigen
entstanden ist, sondern ihren Grund in einer freiwilligen Neugestaltung seiner
Lebensverhältnisse hat, kann jedoch billigerweise nicht unberücksichtigt
bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt es zur Herabsetzung der
Rente in einem solchen Falle nicht, «dass die Verhältnisse des Klägers seit
Erlass des

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Scheidungsurteils sich so verändert haben, dass er heute durch seine
Rentenverpflichtung in wesentlich höherem Masse belastet wird, als es damals
der Fall war». Die Anwendung dieses Grundsatzes liefe darauf hinaus, dass die
aus der Wiederverheiratung entstandene Last, sobald sie wesentlich ist,
einfach auf den Berechtigten abgewälzt würde, was geradezu gegen Treu und
Glauben verstiesse. Die Erhöhung der Familienlasten infolge der
Wiederverheiratung kann vielmehr die Herabsetzung der Rente nur rechtfertigen,
wenn der Pflichtige den festgesetzten Betrag trotz allen ihm und seinem neuen
Ehegatten zumutbaren Anstrengungen nicht mehr zahlen kann, ohne dass er und
seilte neue Familie in Not geraten oder sich doch mehr einschränken müssen als
der Rentenberechtigte.
a) Vom Pflichtigen muss verlangt werden, dass er sich ernsthaft bemüht, den
ihm auferlegten Unterhaltsbeitrag an den frühern Gatten trotz seiner
Wiederverheiratung aufzubringen, sei es durch Steigerung des Einkommens, sei
es durch Einschränkung der eigenen Lebenshaltung. Eine besondere Anstrengung
ist ihm zuzumuten, wenn der Beitrag, an der Bedürftigkeit des Berechtigten
geniessen, ohnehin schon bescheiden ist. Das nicht verlangen, hiesse ihn
leichthin von seinen Verpflichtungen entbinden, vielleicht mit der Folge, dass
sein früherer Ehepartner der Öffentlichkeit zur Last fiele.
b) Der zweiten Ehefrau eines Mannes, der seiner geschiedenen Frau eine
Unterhaltsrente zu zahlen hat, ist zuzumuten, das Ihre dazu beizutragen, dass
der Mann diese weiterhin ausrichten kann. Sie weiss ja, dass ihr Mann
geschieden ist, und weiss auch oder kann es jedenfalls wissen, wenn sie sich
darum bekümmern will, dass er noch Verpflichtungen aus seiner frühern Ehe hat.
Nach Recht und Billigkeit darf ihr nicht gestattet werden, ohne weiteres für
sich in Anspruch zu nehmen, was gemäss Gesetz und Urteil der frühern Frau
zukommt. Auf Grund ihrer Pflicht, dem Manne mit Rat und Tat zur Seite zu
stehen (Art. 161 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 161 - Chacun des époux conserve son droit de cité cantonal et communal.
ZGB), ist sie vielmehr gehalten,

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sich nach Möglichkeit um Verdienst zu bemühen, damit sie an die ehelichen
Lasten beisteuern kann, und sich mit einer bescheidenen Lebenshaltung zu
begnügen, soweit dies nötig ist, um dem Manne zu ermöglichen, die erwähnten
familienrechtlichen Verpflichtungen trotz der Wiederverheiratung zu erfüllen.
Die Auffassung, dass der zweiten Ehefrau im Hinblick auf solche
Verpflichtungen des Mannes eine besondere Anstrengung zuzumuten ist, liegt
bereits dem Entscheide BGE 78 III 124 zugrunde, wo erkannt wurde, dass solche
Verpflichtungen des Mannes die Heranziehung der Ehefrau zu aussergewöhnlich
hohen Beiträgen im Sinne von Art. 192 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 192 - Les époux procèdent à la liquidation consécutive à la séparation de biens conformément aux règles de leur régime antérieur, sauf dispositions légales contraires.
ZGB rechtfertigen können.
c) Die Ansprüche der geschiedenen Frau müssen dagegen zurücktreten, wenn der
Mann und seine neue Familie trotz allen Bemühungen zur Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse bei Aufrechterhaltung der Rente in Not kämen. In
einem solchen Falle darf eher der geschiedenen Frau, deren Ansprüche auf einem
aufgelösten familien-rechtlichen Verhältnis beruhen, als dem Manne, der ohne
die Rentenverpflichtung für sich und seine nächsten Angehörigen zu sorgen
vermöchte, zugemutet werden, an die unterstützungspflichtigen Verwandten oder
an die öffentliche Fürsorge zu gelangen.
Eine Herabsetzung der Rente kann ferner dann in Frage kommen, wenn sie auf
einen das unbedingt Notwendige übersteigenden Betrag bemessen worden war und
der Mann mit seiner neuen Familie, wenn dieser Betrag trotz der
Wiederverheiratung weiter bezahlt werden müsste zwar nicht geradezu in Not
geriete, aber doch grössere Einschränkungen auf sich nehmen müsste als die
Rentengläubigerin.
4.- Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Rente um Fr. 100.-
herabgesetzt, weil der Notbedarf des Klägers infolge der Wiederverheiratung um
Fr. 140.-, sein Bruttoeinkommen aber seit der Scheidung nur um Fr. 50.- pro
Monat zugenommen habe. Sie hat damit die aus der Wiederverheiratung
entstandene Mehrbelastung des Klägers

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praktisch einfach auf die Beklagte abgewälzt, was nach dem Gesagten unzulässig
ist.
a) Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt nach der Berechnung des
Bezirksgerichtes Fr. 826.50, der Notbedarf für ihn und seine zweite Frau Fr.
436.70 pro Monat. Wenn diese Berechnung, zu der die Vorinstanz nicht Stellung
genommen hat, richtig ist, darf dem Kläger ohne weiteres zugemutet werden, die
Rente von Fr. 200.- weiterhin zu entrichten. Zu einer Entlastung des Klägers
läge aber auch dann kein genügender Grund vor, wenn sein Nettoeinkommen etwas
niedriger wäre, da er auch in diesem Falle noch Fr. 200. an seine frühere Frau
zahlen könnte, ohne in Not zu geraten.
b) Selbst wenn es dem Kläger nicht möglich sein sollte, den Betrag von Fr.
200. durch eine entsprechende Vereinfachung der Lebenshaltung verfügbar zu
machen (er behauptet, von seinem Bruttoeinkommen von Fr. 976.- seien Spesen
von Fr. 350.- bis 400. abzuziehen, so dass sein Nettoeinkommen nur Fr. 576.-
bis 626.- pro Monat betrage, und macht überdies geltend, sein Notbedarf sei
etwas höher als vom Bezirksgericht angenommen), so wäre eine Herabsetzung der
Rente gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil der zweiten Frau zuzumuten ist,
etwas zu verdienen und aus ihrem Verdienst einen Beitrag an den Haushalt zu
leisten. Die Vorinstanz hat freilich erklärt, es sei nicht einzusehen, wie das
der Frau des Klägers möglich sein sollte. Sie besorge den Haushalt und sei
daneben dem Kläger bei seiner Berufsarbeit behilflich. Wenn ihre Arbeitskraft
dadurch auch nicht voll beansprucht werde, so sei es ihr doch nicht möglich,
daneben ihren frühern Beruf als Verkäuferin auszuüben. Dafür, dass sie auf
andere Weise ein Arbeitseinkommen erzielen könne, seien keine Anhaltspunkte
vorhanden. Schliesslich sei nicht ausser acht zu lassen, dass sie 51 Jahre alt
sei. Diese Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Wenn die Frau des Klägers
nicht mehr als Verkäuferin tätig sein kann, darf ihr auch eine andere Arbeit
zugemutet werden.

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Dass sie heute bei gutem Willen Arbeit finden kann, und zwar solche, die auch
einer frühern Verkäuferin zumutbar ist, darf ebenfalls angenommen werden. Eine
solche Tätigkeit ist auch neben der Führung des Haushalts möglich, zumal da
der Mann Reisender ist und nach seiner eigenen Darstellung tagsüber meist vom
Wohnort abwesend sein muss (das Bezirksgericht hat zu seinen Gunsten
angenommen, er müsse 300 Mittagessen im Jahr auswärts einnehmen). Viele
Hausfrauen müssen unter bedeutend schwierigeren Umständen dem Verdienst
nachgehen. Die Bemerkung endlich, die Frau helfe dem Manne bei seiner
Berufsarbeit, ist ganz unbestimmt. Ihre Hilfe soll nach der Darstellung des
Klägers darin bestehen, dass sie die Schreibarbeiten besorgt und Ware
verträgt. Dabei kommen nur zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder nimmt
diese Tätigkeit sie erheblich in Anspruch. Dann entlastet sie den Mann von
einer bedeutenden Arbeit, die er sonst selber besorgen müsste und früher
besorgt hat. In diesem Falle kann er sich um so eifriger seiner Reisetätigkeit
widmen und so seinen Verdienst steigern. Oder die Tätigkeit der Frau ist
unbedeutend und entlastet den Mann nur wenig. Dann kann sie die Frau auch
nicht davon abhalten, sich nach einer andern Tätigkeit umzusehen.
c) Unter diesen Umständen käme eine Herabsetzung höchstens dann in Betracht,
wenn die Beklagte nicht den vollen Betrag der Rente benötigte, um ihre
Bedürfnisse zu bestreiten, und bei deren Bezug wesentlich besser leben könnte
als der Kläger. Das ist nicht der Fall. Nach der Berechnung des
Bezirksgerichts decken ihre Einkünfte einschliesslich der Rente von Fr. 200.-
nur gerade ungefähr ihren Notbedarf. Der Kläger vermochte gegen diese
Berechnung nichts Erhebliches einzuwenden. Für seine Behauptung, dass sie über
Ersparnisse verfüge, ist er den Beweis schuldig geblieben. Auf die
Unterstützung durch ihren Sohn kann sie nicht verwiesen werden, solange dem
Kläger die Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet werden kann. Dass die
heute 67 Jahre alte Beklagte durch

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ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teilweise selber verdienen
könnte, ist nicht behauptet. Es ist
daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein solcher Sachverhalt zu
berücksichtigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 26. März 1953 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 39. Voir aussi no 39.