S. 230 / Nr. 42 Eigentumsgarantie (d)

BGE 79 I 230

42. Auszug aus dem Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Sager gegen Gemeinde
Rothrist und Regierungsrat des Kantons Aargau.

Regeste:
Eigentumsgarantie.
Die Verweigerung einer Baubewilligung aus allgemeinen polizeilichen Gründen
verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (Erw. 4).

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Durch Bauten, deren Abwasser nicht einwandfrei beseitigt werden können, wird
ein polizeiwidriger Zustand geschaffen (Erw. 5-7).
Garantie de la propriété.
Le refus d'une autorisation de bâtir fondé sur des motifs de police générale
ne voile pas la garantie de la propriété (consid. 4).
La construction de bâtiments dont les eaux usées ne peuvent être évacuées
d'une manière satisfaisante crée une situation contraire aux règles d'une
bonne police (consid. 5-7).
Garanzia della proprietà.
Il rifiuto d'una licenza di costruire fondato su motivi di polizia generale
non viola la garanzia della proprietà (consid. 4).
La costruzione di edifici, le cui acque di rifiuto non possono essere alle
norme di polizia (consid. 5-7).

Aus dem Tatbestand:
A. - Reinbert Sager ist Eigentümer der 151 Aren haltenden Parzelle 40 in der
Holzweid, Gemeinde Rothrist. Am 6. März 1953 schloss er mit der Baufirma
Gyger-Brack A. G., Zofingen, einen Vorvertrag über den Verkauf dieses
Grundstücks unter der Bedingung, dass der Gemeinderat die Bewilligung zur
Überbauung desselben mit Chalets erteile. Die Firma beabsichtigte, darauf etwa
20 Chalets zu erstellen, und reichte am 1. April 1953 ein Gesuch um
Baubewilligung für zwei Chalets ein. Am 24. April 1953 lehnte der Gemeinderat
Rothrist dieses Gesuch ab mit der Begründung, die Holzweid liege ausserhalb
des durch den Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes; deshalb seien dort nach
Art. 1 der Zonenordnung Kanalisations- und Elektrizitätsanschlüsse nur für
landwirtschaftliche Bauten zu bewilligen. Nach Bescheid der kantonalen
Baudirektion müsste das generelle Kanalisationsprojekt auf das Gebiet der
Holzweid ausgedehnt werden, falls dort eine Baubewilligung erteilt würde; ein
Anschluss an die Drainageleitung von Oberwil in die Aare werde von ihr von
vornherein verweigert. Die Erteilung der Baubewilligung hätte also zur Folge,
dass die Gemeinde mit grossen Kosten eine neue Kanalisationsleitung in das
bestehende Netz erstellen müsste das sei nur nicht zuzumuten.

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Eine Beschwerde des Grundeigentümers Sager gegen diesen Beschluss würde vom
Regierungsrat des Kantons Aargau am 3. Juli 1953 abgewiesen.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt R. Sager, die Entscheide des
Gemeinderates Rothrist vom 24. April und des Regierungsrates vom 3. Juli 1953
aufzuheben.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.- und 2. - (Prozessuales).
3.- Die Beschwerde wird zum Teil so begründet, wie wenn das Bundesgericht die
Möglichkeiten und Absichten der Gemeinde Rothrist für den Ausbau ihres
Kanalisationsnetzes frei zu überprüfen hätte. Der Beschwerdeführer macht
Vorschläge für die Lösung des Abwasserproblems - nicht nur für seine Parzelle
40. sondern auch für das sog. Bieri-Grundstück, das als künftige Industriezone
in Aussicht genommen und bezüglich dessen jenes Problem zurzeit studiert wird.
Damit kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Es hat lediglich zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide in
verfassungsmässigen Rechten verletzt wird. Er behauptet Verletzung von Art. 22
KV (Eigentumsgarantie) und von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Rechtsgleichheit). Zunächst soll der
erste Vorwurf geprüft werden.
a) Verletzung der Eigentumsgarantie rügt der Beschwerdeführer insbesondere
gegenüber dem Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Rothrist. Er begründet diese
Rüge ausschliesslich damit, die genannte Bestimmung sei identisch mit § 1 Abs.
1 der Zonenordnung von Ennetbaden, der in BGE 76 I 329 als gegen die
Eigentumsgarantie verstossend erklärt worden sei. Art. 1 Abs. 1 der
Zonenordnung von Rothrist lautet:
«Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Zonenplan, der einen Bestandteil
der Zonenordnung bildet, ausgeschieden.

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Ausserhalb dem Baugebiet werden Kanalisations-, Wasser- und
Elektrizitätsanschlüsse nur für landwirtschaftliche Bauten bewilligt.»
Er stimmt seinem wesentlichen Inhalt nach überein mit den ursprünglichen
Absätzen i und 3 von § 1 der Zonenordnung von Ennetbaden (s. BGE 76 I 330).
Daneben enthielt diese in Abs. 2 noch die folgende - seither aufgehobene -
Bestimmung: «Ausserhalb des Baugebietes dürfen vorläufig keine Neubauten
errichtet werden.» Nur dieses Bauverbot bildete Gegenstand des genannten
Urteils und wurde darin als gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt;
die beiden anderen Absätze waren nicht angefochten. Die Zonenordnung von
Rothrist enthält kein solches Bauverbot für das ausserhalb der Bauzonen
gelegene Gebiet. Die Verweigerung der Baubewilligung wurde denn auch vom
Gemeinderat nicht damit begründet, dass das Bauen daselbst an sich nicht
zulässig sei, sondern nur damit, dass die Erstellung der geplanten
Chaletsiedlung eine Ausdehnung der Kanalisation auf die Holzweid erfordern
würde, was Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung zuwiderlaufe und der Gemeinde der
hohen Kosten wegen nicht zuzumuten sei. Der Regierungsrat vollends stellte in
seinem Entscheid ausdrücklich klar, dass es in jener Bestimmung wie im
konkreten Falle nicht um ein Bauverbot, sondern nur um die Abgrenzung des
Bereiches der Kanalisation und der Versorgungsbetriebe der Gemeinde gehe. Aus
BGE 76 I 329 ergibt sich deshalb keineswegs eine Verfassungswidrigkeit von
Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung von Rothrist.
Dass diese Bestimmung aus einem anderen Grunde gegen die Eigentumsgarantie
oder gegen die Rechtsgleichheit verstosse, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Er bestreitet zwar, dass die Gemeinde berechtigt sei, die Anschlüsse
ausserhalb der Bauzone zu verweigern; doch behauptet er - abgesehen von der
Berufung auf BGE 76 I 329 - nicht, dass jene der Weigerung zugrunde liegende
Bestimmung verfassungswidrig sei.

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b) Auf die Eigentumsgarantie beruft sich der Beschwerdeführer ferner im
Zusammenhang mit seiner Behauptung, die Bauzonen würden von der Gemeinde
Rothrist für ein Baulandmonopol ausgewertet, da sie 40% der Bauzone bei der
Station besitze und beabsichtige, das von ihr erworbene Bieri-Grundstück als
Industriezone zu erklären. Der Zonenplan zeigt indessen, dass als Baugebiet
die bestehenden Siedlungskerne und das an sie anstossende, günstig gelegene
und mit verhältnismässig geringen Kosten erschliessbare Land ausgeschieden
wurden, was sich als natürliche Lösung darstellt. Auch das Bieri-Grundstück
befindet sich an günstiger Verkehrslage und nahe bei der bestehenden
Industriezone und lässt sich mit der abgelegenen Holzweid nicht vergleichen.
Wenn die Gemeinde an einzelnen Bauzonen stak mit eigenem Land beteiligt ist,
so kann doch von einem Baulandmonopol keine Rede sein. Insbesondere ist nicht
einzusehen, wieso dadurch gegenüber dem Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie
verletzt sein soll.
4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn die Gemeinde nach Art. 1
Abs. 1 der Zonenordnung berechtigt wäre, die Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
zu verweigern, so werde die Bestimmung ihm gegen über ausschliesslich zu dem
Zwecke angerufen, um ihm eine Überbauung der Parzelle 40 zu verunmöglichen auf
diesem Umwege werde ein Bauverbot für die Parzelle erzielt, und darin liege
Willkür.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa, dass jene Bestimmung allgemein dazu
benützt werde, das Bauen ausserhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen
Baugebietes zu verhindern er beruft sich vielmehr selbst darauf, dass seit
Bestellen der Zonenordnung die Baubewilligung für 14 ausserhalb gelegene
Wohnhäuser erteilt worden sei, und verlangt gleiche Behandlung für seine
Parzelle. Im Entscheid des Regierungsrates wird festgestellt, dass die
erwähnten Fälle ausnahmslos Bauten betrafen, für welche das Abwasserproblem
einwandfrei gelöst war, vor allem

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durch Anschluss an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern, deren Einbezug in
das Kanalisationsnetz der Gemeinde vorgesehen ist. Die Verweigerung der
Baubewilligung im vorliegenden Falle wird damit begründet, dass die Frage der
Abwasserbeseitigung für die geplante Chaletsiedlung in der Holzweid nicht
gelöst sei und nicht gelöst werden könne, was bei der Prüfung des Baugesuches
berücksichtigt werden müsse. In der Tat haben die aargauischen
Baupolizeibehörden nach feststehender Praxis im Rahmen ihrer Kompetenz ein
Bauvorhaben auch daraufhin zu prüfen, ob es aus allgemeinen polizeilichen
Gründen zu verweigern sei, und kann sich der Gemeinderat hiebei neben der
Bauordnung auch auf seine allgemeinen polizeilichen Kompetenzen stützen (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 17. Juni 1953 i. S. Bremgartner, Erw. 4). Der
Beschwerdeführer bestreitet weder diese Befugnis noch die Tatsache, dass in
den von ihm erwähnten Fällen das Abwasserproblem einwandfrei gelöst war. Doch
macht er geltend, die Annahme des Gemeinderates und des Regierungsrates, dass
für die geplanten Bauten auf der Holzweid keine Lösung dieses Problems
gewährleistet sei, sei willkürlich.
Wenn auch ein Baugesuch bisher erst für zwei Chalets gestellt wurde, so stand
doch von Anfang an fest, dass die Gesuchstellerin den Bau einer ganzen
Siedlung plant; wurde doch der Kauf im Vorvertrag an die Bedingung geknüpft,
dass «die Überbauung der Parzelle 40 mit Chalets» bewilligt werde, und wurde
mit dem Gesuch ein Überbauungsplan eingereicht, der darauf 19 Chalets
vorsieht. Die Frage der einwandfreien Beseitigung des Abwassers war also nicht
nur für die zwei ersten Chalets, sondern für die ganze geplante Siedlung zu
prüfen; davon geht denn auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zudem haben die
Behörden mit Recht berücksichtigt, dass die Bewilligung einer solchen Siedlung
voraussichtlich weitere Baugesuche in der Nachbarschaft zur Folge haben würde,
die dann nicht anders behandelt werden könnten, dass

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also hier ein neues, im Zonenplan nicht vorgesehenes Baugebiet entstehen
könnte. Auch das wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten, insbesondere
nicht als willkürlich gerügt er befürwortet vielmehr die bauliche
Erschliessung des ganzen Gebietes westlich von Oberwil.
5.- Schon im Baugesuch der Firma Gyger-Brack A. G. war die Ableitung des
Abwassers in erster Linie in die Drainageleitung Oberwil-Aare vorgesehen; die
Unterhaltungsgenossenschaft der Entwässerung Geisshubel-Oberwil hatte sich
damit einverstanden erklärt. Der Gemeinderat schloss diese Lösung von
vornherein aus auf Grund eines Berichtes der kantonalen Baudirektion, wonach
sie den Anschluss an die Drainageleitung nicht bewilligen könne. Der
Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass da für die Bewilligung der
Baudirektion erforderlich ist; er macht vielmehr geltend, diese habe seit der
Gründung der Entwässerungsgenossenschaft den Anschluss von neun Wohnhäusern an
deren Drainageleitungen bewilligt, wovon zwei an die genannte Leitung 7. Ob
ein formeller Entscheid der Baudirektion über die Einführung des Abwassers der
geplanten Siedlung in der Holzweid oder der zwei ersten Chalets in die
Drainageleitung Oberwil-Aare getroffen wurde, ist aus den Akten nicht
ersichtlich im Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch heisst es, sie
habe diesen Anschluss «zum voraus verweigert». In seiner kantonalen Beschwerde
gegen die Abweisung des Baugesuches focht der Beschwerdeführer insbesondere
auch den Standpunkt an, der Anschluss an die Drainageleitung könne nicht
bewilligt werden; er berief sich auf ein Gutachten von Ing. Jordi, das diese
Lösung empfahl. Der Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid mit der Frage
befasst und jenen Standpunkt übernommen. Der Beschwerdeführer ficht das als
willkürlich an. Auf diese Rüge ist einzutreten, wie wenn der Regierungsrat
über eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid über den Anschluss an die
Drainageleitung entschieden hätte.
Das Gutachten Jordi berechnet den Wasseranfall aus

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dem bisherigen Einzugsgebiet der Leitung bei starkem Regen mit 120 l/sec 23-25
% ihres Schluckvermögens, die Mehrbelastung durch die Einführung des Abwassers
von 20 Chalets mit 34 l/sec 7-12 % des Schluckvermögens und erklärt gestützt
hierauf, der Anschluss könne durchaus verantwortet werden. Zu einem ganz
anderen Resultat kommt ein vom Regierungsrat eingeholter Bericht des
kantonalen Gewässerschutzamtes: Es errechnet die Abflussmenge aus dem
bisherigen Einzugsgebiet nach zwei verschiedenen Methoden mit 510 bzw. 540
l/sec, die Mehrbelastung durch den Anschluss der Parzelle 40 mit 110 1,/sec
und stellt fest, dass die Leitung mit einem Schluckvermögen von 500-550 l/sec
schon heute nur knapp genüge. Hieraus zieht der Regierungsrat den Schluss,
dass bereits der Anschluss dieser Parzelle mit der geplanten Siedlung zu
gelegentlichen Rückstauungen führen und erst recht nach der zu erwartenden
Ausdehnung des Baugebietes auf benachbarte Grundstücke die Leitung nicht mehr
genügen würde. Da bei der Bewilligung von Anschlüssen auf die zu erwartenden
Höchstbelastungen Rücksicht genommen werden muss, ist es richtig, jedenfalls
nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat auf die vorsichtigere Berechnung des
Gewässerschutzamtes abstellt. Angesichts der überaus grossen Divergenz der
beiden Berechnungen kann man sich fragen, ob der Regierungsrat noch ein
weiteres Gutachten hätte einholen sollen; der Beschwerdeführer erblickt jedoch
keine Willkür darin, dass dies nicht geschehen ist, sondern nur darin, dass
der Regierungsrat nicht dem Gutachten Jordi gefolgt ist und auch den
Wassermessungen des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1953 keine Beachtung
geschenkt hat. Diese waren indessen nicht massgebend, da keineswegs dargetan
ist, dass sie der Höchstbelastung der Leitung entsprachen, die viel eher bei
der Schneeschmelze oder bei heftigen Gewittern als bei einem Dauerregen
eintritt.
Zudem hat der Regierungsrat die Unzulässigkeit der Einführung des Abwassers
der geplanten Siedlung in

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die Drainageleitung noch auf einen anderen Grund gestützt. Er weist darauf
hin, dass diese Leitung mit grossen Beiträgen von Bund und Kanton zum Zwecke
der Entwässerung des dortigen Kulturlandes geschaffen wurde und dass nach
fester Praxis der Anschluss eines ganzen Wohnquartiers an eine solche Leitung
nicht bewilligt werde. Das wird bestätigt durch ein Kreisschreiben der
aargauischen Baudirektion vom 8. März 1946, worin sie allgemein auf die
Unzweckmässigkeit und Schädlichkeit der Einleitung von Abwasser in
Entwässerungsleitungen hinweist, unterstreicht, dass Drainageleitungen für die
Abwasserbeseitigung denkbar schlecht geeignet sind, und daran erinnert, dass
die Ableitung von Abwasser aus ausgesprochenen Baugebieten nicht Aufgabe der
Drainageunternehmen, sondern Sache der Gemeinden ist. Schon dort ist
vorgesehen, dass solche Anschlüsse nur ausnahmsweise bewilligt und dann an
einschränkende Bedingungen über Klärung oder Unschädlichmachung der Abwasser
geknüpft werden. Es entspricht dieser Weisung und ist keineswegs willkürlich,
wenn die ausnahmsweise Bewilligung derartiger Anschlüsse auf einzelne Häuser
beschränkt, für ganze Quartiere oder Siedlungen aber grundsätzlich verweigert
wird, auch wenn dafür Hauskläranlagen vorgesehen sind. Der Beschwerdeführer
weist darauf hin, dass seit Bestehen der Entwässerungsgenossenschaft neun
Anschlüsse von Wohnhäusern an deren Leitungen bewilligt wurden, bestreitet
aber nicht, dass es sich dabei um einzelne Häuser handelte. An die Leitung
Oberwil-Aare wurden - übrigens vor Annahme der Zonenordnung - nur zwei Häuser
angeschlossen. Wenn die Praxis bei der Leitung Oberwil-Pfaffnern etwas larger
war und noch ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, so erklärt sich das
daraus, dass diese Leitung auf eine lange Strecke durch das Baugebiet führt
und ihr Einbezug an das Kanalisationsnetz vorgesehen ist. Der Anschluss einer
ganzen Siedlung an die Drainageleitung Oberwil-Aare könnte nur bewilligt
werden, wenn auch diese an das

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Kanalisationsnetz angeschlossen und den neuen Anforderungen angepasst würde.
Dass die Gemeinde hiezu verpflichtet sei, behauptet der Beschwerdeführer
selber nicht.
6.- Als weitere Lösungsmöglichkeit hatte der Beschwerdeführer schon in der
kantonalen Beschwerde die Erstellung eines Sickerschachtes vorgeschlagen. Der
Regierungsrat lehnte sie ab, weil sie erfahrungsgemäss auf die Dauer zu
unhaltbaren sanitätspolizeilichen Zuständen führe und den Ausbau der
Kanalisation nicht zu ersetzen vermöge, sondern nur hinauszögere. Der
Beschwerdeführer ficht diese Feststellung nicht als willkürlich an, scheint
aber mit der Behauptung, Sickerschächte würden gegenwärtig von der
Polizeidirektion noch im ganzen Kanton bewilligt, eine rechtsungleiche
Behandlung geltend machen zu wollen. Von den zwei Fällen, die er nennt,
betrifft aber der eine nach der Antwort des Regierungsrates keinen
Sickerschacht, sondern eine Einleitung von geklärtem Abwasser in die Wigger.
Auch müssen die verschiedenen Verhältnisse in den einzelnen Fällen
berücksichtigt werden denn nur die verschiedene Behandlung trotz gleichen
Verhältnissen verstösst gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Der Regierungsrat macht geltend, auf
der Parzelle 40 könnte ein Sickerschacht gar nicht funktionieren, weil sie
abseits der Talebene liege und undurchlässigen Untergrund habe
(Mergelmolasse). Zudem besteht ein wesentlicher Unterschied darin, ob es sich
um ein einzelnes Haus oder um eine ganze Siedlung handelt; es begründet keine
rechtsungleiche Behandlung, wenn die als ungenügend befundene Lösung der
Sickerschächte, deren Verminderung angestrebt wird, mangels anderer
Möglichkeiten zwar noch für einzelne Häuser, nicht aber für ganze Siedlungen
zugelassen wird.
Dass das Abwasser der geplanten Siedlung auf eine andere Art einwandfrei
beseitigt werden könne, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere hat
er gemäss der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Regierungsrates im
angefochtenen Entscheid anlässlich des

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Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der Parzelle 40 an die
Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern nicht in Frage kommt, weil er viel zu
kostspielig wäre.
7.- Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die Erstellung einer Siedlung
auf der Holzweid einen polizeiwidrigen Zustand schaffen, weshalb dein
gestellten Baugesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen werden
konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn auch schon im Verfahren vor dem
Gemeinderat erklärt, für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse sie
verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der Gemeinde auf die
Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemeinde stand also vor der Wahl, entweder das
Baugesuch abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass sie zu
letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend
es würde vielmehr zu Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung in Widerspruch stehen. Die
Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerechtfertigt; insbesondere
verstösst sie weder gegen die Rechtsgleichheit noch gegen die
Eigentumsgarantie.
Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden, ob die Weigerung auch
unter dem Gesichtspunkt der Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung die im
Entscheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des Regierungsrates nur
beiläufig erwähnt sind - hätte begründet werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.