S. 225 / Nr. 41 Eigentumsgarantie (d)

BGE 79 I 225

41. Auszug aus dem Urteil vom 21. Oktober 1953 i. S. Maschinenfabrik Oerlikon
A.G. und Konsorten gegen Stadt Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich.

Regeste:
Eigentumsgarantie, Planung.
Schaffung von Grünzügen längs Strassen in städtischen Wohnquartier mittels
Ziehung von Baulinien. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage.

Seite: 226
Garantie de la propriété. Plan urbain.
Création par un plan d'alignement de zones de verdure le long de rues dans un
quartier urbain d'habitation. Question du fondement légal.
Garanzia della proprietà. Piano urbanistico.
Creazione, mediante un piano regolatore, di zone di verdra lungo strade in un
quartiere urbano di abitazione. Requisito del fondamento legale.

A. - Veranlasst durch die ausserordentliche bauliche Entwicklung des Quartiers
Schwamendingen, beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich am 9. März 1949 die
Festsetzung und Abänderung verschiedener Baulinien in diesem Quartier. Unter
anderem ist vorgesehen, gewisse Strassen als Promenadestrassen auszubauen
durch die Angliederung rund 30 m breiter Grünzüge, die als künftige
öffentliche Anlagen in die zwischen den Baulinien liegenden Strassenräume
einbezogen werden. Solche Grünzüge sollen insbesondere freigehalten werden
längs der - teils bestehenden, teils projektierten - Saatlenstrasse als
Verbindung zwischen dem Kern des Quartiers und den Spiel- und Sportplätzen an
der Wallisellenstrasse im Nordwesten, sowie längs der Herzogenmhlestrasse als
Verbindung zwischen dem Quartierzentrum und den Erholungsflächen an der Glatt
im Norden. Der - auf einer gewissen Strecke bereits bestehende - Grünzug an
der Saatlenstrasse soll deren mittleres Teilstück auf der Südwestseite
begleiten, weshalb dort der bisherige Bahnlinienabstand von 20 bzw. 24 m nach
dieser Seite um 30 in verbreitert werden soll weiter östlich soll nur eine
Baumreihe angelegt und die Baulinie auf der Nordostseite um 4 m zurückverlegt
werden. Der Grünzug an der Herzogenmühlestrasse ist auf deren Westseite
vorgesehen; der bestehende Baulinienabstand von 22 m soll nach dieser Seite um
33 bzw. 28 m erweitert werden.
Die Maschinenfabrik Oerlikon A.G. ist Eigentümerin der 130 Aren umfassenden
Liegenschaft Kat.-Nr. 2297 in dem Dreieck zwischen der - in diesem Teilstück
erst geplanten - Saatlenstrasse, der Luegisland- und der Tulpenstrasse.

Seite: 227
Von dieser Liegenschaft, die auf der Seite der Saatlenstrasse schon durch die
bisherige Baulinie angeschnitten wird, wird durch deren Verlegung ein weiterer
Streifen von 30 m Breite und 125 in Länge der Bebauung entzogen; das einzige
auf ihr stehende Gebäude, ein Wohnhaus an der Tulpenstrasse, wird durch die
neue Baulinie angeschnitten.
Heinrich Meier ist Eigentümer der von ihm landwirtschaftlich genutzten
Liegenschaft Kat.-Nr. 1547 im Halte von 144 Aren in der von der Saatlen- und
der Herzogenmühlestrasse gebildeten Ecke. Durch die Verlegung der Baulinien
kommen seine vier Gebäulichkeiten, die schon von den bisherigen Baulinien
angeschnitten werden, samt 40 Aren Umschwung gänzlich in die Bauverbotszone zu
liegen. Nördlich davon schliesst sich an der Herzogenmühlestrasse die
langgestreckte, in der Mitte eingeschnürte, 157 Aren messende Liegenschaft
Kat.-Nr. 898 an, welche vom Eigentümer, Otto Schellenberg, ebenfalls
landwirtschaftlich genutzt wird. Von diesem Grundstück, welches bereits von
der bisherigen Baulinie an der Herzogenmühlestrasse angeschnitten wird, kommen
durch die Zurücksetzung dieser Linie 97 Aren mit den Gebäulichkeiten in die
Bauverbotszone zu liegen, und der Rest zerfällt in zwei durch einen
einspringenden Zipfel der Liegenschaft Meiers getrennte Teile.
Auf Rekurs der genannten Grundeigentümer hin hob der Bezirksrat Zürich den
Beschluss des Gemeinderates von Zürich vom 9. März 1949 in bezug auf die
Saatlen- und die Herzogenmühlestrasse auf.
Am 11. Dezember 1952 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs
des Stadtrates von Zürich gut und hob den Entscheid des Bezirksrates auf.
B. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Maschinenfabrik
Oerlikon A.G., Heinrich Meier und Otto Schellenberg staatsrechtliche
Beschwerde erhoben mit dem Antrag, er sei wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV)

Seite: 228
aufzuheben. Es wird unter anderm geltend gemacht, für die durch die
angefochtene Verlegung der Baulinien herbeigeführte weitere Beschränkung des
Grundeigentums der Beschwerdeführer fehle es an der gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.- Für den Kanton Zürich ist die gesetzliche Grundlage der Ziehung von
Baulinien in § 9 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes für Ortschaften mit
städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893/16. Mai 1943 (BG) enthalten,
welcher lautet:
«Für die Bauten an bestehenden und zu erstellenden öffentlichen und privaten
Strassen (Gassen), öffentlichen Plätzen und Anlagen sind auf Grund des
Bedürfnisses die Bau- und Niveaulinien zu bezeichnen.»
Das Bundesgericht kann die Auslegung dieser kantonalen Gesetzesvorschrift,
auch soweit sie das Eigentum aus öffentlich-rechtlichen Gründen beschränkt,
nur unter dem Gesichtspunkte der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV überprüfen. Insofern
fallen die beiden von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen der Verletzung der
Eigentumsgarantie und der Willkür zusammen.
Die Beschwerdeführer erblicken eine willkürliche Aufwendung des § 9 BG darin,
dass in ihrem Falle die Baulinie statt für die Bedürfnisse des Verkehrs für
die Schaffung von Grünzonen benützt und dadurch das bundesgerichtliche Urteil
vom 31. Oktober 1951 i. S. Rosenberger (BGE 77 I 222) umgangen werde. Dieses
Urteil befasste sich mit der Schaffung von Grünzonen durch die neue Bauordnung
der Stadt Zürich und den damit verbundenen Zonenplan und stellte fest, dass es
hiefür an einer gesetzlichen Grundlage fehle, soweit die Grünzone nicht « für
öffentliche Anlagen erforderliche Gebiete «im Sinne des § 8 b BG umfasse. Die
geplanten Grünzüge an der Saatlen- und der Herzogenmühlestrasse sind zwar
ebenfalls im Zonenplan der Stadt Zürich und im Gesamtplan Nr. 1 des
Regierungsrates

Seite: 229
der Grünzone zugewiesen worden; doch wurde diese Zuteilung von den
Beschwerdeführern nicht angefochten. Der heutige Streit geht einzig um die
Baulinien, deren Ziehung eine andersartige Massnahme darstellt, auch wenn sie
zum Teil die gleiche Wirkung haben wie die Zuweisung zur Grünzone, nämlich
dass das betroffene Gebiet nicht überbaut werden darf. Diese Massnahme ist in
§ 9 BG geordnet. Darin ist die Bezeichnung von Baulinien ausdrücklich nicht
nur für öffentliche und private Strassen, sondern auch für öffentliche Plätze
und Anlagen vorgesehen. Wie in BGE 77 I 222 ausgeführt wurde, versteht das
Baugesetz unter öffentlichen Anlagen, in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch, als Park, Spielplatz oder zu ähnlichen Zwecken ausgestaltete
und dem Publikum zur Verfügung gestellte Anlagen. Es ist nicht bestritten,
dass die geplanten Grünzüge an der Herzogenmühle- und dem erst projektierten
Teilstück der Saatlenstrasse ähnlich gestaltet werden sollen wie die bereits
bestehenden an der westlichen Saatlenstrasse, im Schörli und am Riedgrabenweg:
Rasen mit Baumgruppen, durch den sich ein Fussweg zieht und wo Ruhebänke,
Kinderspielplätze, Plastiken und Brunnen angebracht sind. Trotz ihrer schmalen
und langgestreckten Form stellen diese Promenaden Parkanlagen dar, die in
erster Linie der Erholung des Publikums dienen. Mit dem Erholungszwecke
verbindet sich ein Verkehrszweck, indem der Fussweg ein Trottoir ersetzt. Nach
dem Augenschein kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um
öffentliche Anlagen im umschriebenen Sinne handelt; die Bestreitung ist denn
auch fallen gelassen worden. Auf diesen Charakter hat nicht erst der
Regierungsrat im angefochtenen Entscheid, sondern schon der Stadtrat in seiner
Weisung an den Gemeinderat vom 14. Januar 1949 hingewiesen und damit den
Einbezug der Grünzüge in die Baulinien begründet. Daher kann keine Rede davon
sein, dass man habe das Urteil des Bundesgerichtes vom 31. Oktober 1951 i. S.
Rosenberger umgehen wollen.

Seite: 230
§ 9 BG sieht die Ziehung von Baulinien vor für die Bauten an «bestehenden und
zu erstellenden» Strassen, Plätzen und Anlagen. Nach § 29 Abs. 1 ist die
Gemeinde für die Ausführung einer Strasse oder die Durchführung einer Baulinie
an keine Frist gebunden, und nach §:30 Abs. 2 können die Plätze oder Anlagen
später als die Strassen zur Ausführung kommen. Es ist keineswegs willkürlich,
entspricht vielmehr dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen und dem Zweck
der Baulinien, die Verwirklichung des Bebauungsplanes sicherzustellen, wenn
solche Linien auch für erst noch zu erstellende Strassen, Plätze und Anlagen
gezogen werden. Sie sind gemäss § 9 BG «nach Massgabe des Bedrüfnisses» zu
bezeichnen. Das kann angesichts ihres Zweckes und der eben zitierten weiteren
Bestimmungen nicht heissen, dass sie erst zu ziehen sind, wenn die Strasse,
der Platz oder die Anlage unverzüglich erstellt werden muss vielmehr tritt.
schon dann, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang
notwendig sein wird, das Bedürfnis ein, künftige Hindernisse der Ausführung
durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten. Freilich dient auch das
Institut der Baulinien nicht etwa der Sicherstellung einer Landreserve für
allfällige künftige Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen: insofern gilt für §
9 BG Ähnliches, wie es in BGE 77 I 224 mit Bezug auf § 8 b ausgeführt wurde.
In beiden Füllen muss das Bedürfnis aktuell sein. Das bedeutet aber nicht,
dass es schon eingetreten sein muss: es genügt, dass es ersichtlich. sein
Eintritt mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht bloss eine unter Umständen
zu gewärtige Möglichkeit darstellt...